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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

280 
III. Strafrecht. 
des irischen Systems zu. Aber immerhin ist außer der kurzen Einzelhaft, die sie 
ooraussetzt, auch die vorläufige Entlassung nach drei Viertel der Strafzeit, mindestens 
einem Jahre, möglich (6 28 ff. St. G. B.). 
Das Fehlen eines einheitlichen Strafvollzugsgesetzes ist wohl zu beklagen. Aber 
man darf sich nicht verhehlen, daß ein solches Gesetz vor der Reform unserer Strafmittel 
unzweckmäßig sein würde. 
Die Freiheitsstrafen beherrschen heute das gesamte Strafensystem. Doch ihre über— 
müßig ausgedehnte Herrschaft hat bereits zu reaktionären Bestrebungen geführt, die an 
oerschiedenen Punkten ansetzen, um sie einzuschränken. 
Zu diesen Bestrebungen gehört die Einführung der Deportation als eines Ersatzes 
für längere Freiheitsstrafen. Den Gedanken, sie als Strafmittel zu verwenden, legt die 
Tatsache nahe, daß andere Weltmächte, wie Rußland, England und Frankreich, aus ihr 
wesentlichen Nutzen gezogen haben. Ob, wie man vielfach entgegenhält, die Verhältnisse 
heute anders und für Deutschland derart liegen, daß wir auf dieses das Vaterland ent— 
lastende Strafmittel verzichten müssen, ist mindestens zweifelhaft. 
Im Kampf gegen die kurzzeitige Freiheitsstrafe ist die sog. bedingte Verurteilung 
entstanden, die in England, Belgien, Frankreich, Portugal, Norwegen, englischen 
Kolonien, amerikanischen Staaten und einzelnen Schweizer Kantonen Eingang gefunden 
hat. Sie bezweckt, den Verurteilten mit der Freiheits-, eventuell auch mit der Geld— 
strafe gänzlich zu verschonen, falls er sich während einer gewissen Zeit gut führt. Bei 
ersten Vergehen, namentlich von Jugendlichen, ist sie gewiß empfehlenswert. Sie wird 
oon solchen wohl wie jeder Verweis als Strafe empfunden, womit ein Haupt-— 
bedenken gegen sie schwindet. Aber das gilt nicht ausnahmslos. Deshalb ist ihre 
generelle Anordnung zu vermeiden und ihre Anwendung von der Würdigung des kon— 
kreten Einzelfalles abhängig zu machen. In Deutschland steht man ihr im allgemeinen 
aicht sympathisch gegenüber. Statt ihrer hat man in den meisten Bundesstaaten die 
administrative Begnadigung eingeführt. Dadurch aber hat man die Strafe in eine Art 
volizeiliche Uberwachung verwandelt, die, weil nicht an eine bestimmte Bedingung ge— 
bunden, den Verurteilten längere Zeit in völliger Ungewißheit über sein Schicksal läßt. 
Nimmt man bei dem Straferlaß Anstoß daran, den Gerichten eine Art Begnadigungs- 
cecht zu gewähren, so sollte man die administrative Begnadigung wenigstens derjenigen 
Staatsanwaltschaft übertragen, welche die Strafsache aus eigner Anschauung und durch 
die Hauptverhandlung kennt, für die Ausübung ihrer Befugnis aber einen Antrag des 
erkennenden Gerichts zur Voraussetßung machen. 
e) Geldsflrase. 
Bedingte Verurteilung und administrative Begnadigung dienen dazu, Schäden, 
die beim Vollzuge kürzerer Freiheitsstrafen entstehen, zu vermeiden. Man wird sich 
aber auch in der Androhung kürzerer Freiheitsstrafen beschränken müssen. Dadurch 
wird die Geldstrafe an Bebeutung gewinnen. Vielleicht ist fie die Strafe der Zukunft, 
wie sie die Hauptstrafe schon einmal in der Vergangenheit, zur Zeit der Volkẽsrechte, 
Jewesen ist. Dann freilich müßte sie eine wesentliche Umgestaltung erfahren. 
Heute besteht sie in der Entziehung einer von Anfang an bestimmten Geldsumme 
oder — nach einigen Steuer- und Zollgesetzen — eines Vielfachen des defraudierten 
Betrags. Die Höhe der Geldsumme ist im allgemeinen eine mäßige. Sie beträgt bei 
übertretungen 15150 Mark, bei Vergehen und Verbrechen i. e. S. im Minimum 8 Mark 
(8327 St.G.B.). Der Höchstbetrag bei den einzelnen Verbrechen und Vergehen ist ver— 
schieden festgesetzt. Er erreicht bei gewohnheitsmäßigem Wucher 15 000 Mark. Einzelne 
Nebengesetze gehen darüber hinaus, wie das Sklavenraubgesetz, das Strafe bis zu 100 000 
Mark kennt. Hohe Geldstrafen werden selten erkannt. Von allen erkannten Strafen 
bleiben ungefähr s4 unter 50 Mark und etwa 38/0 gehen über 500 Mark hinaus. 
Da die Geldstrafe wie jede andere Strafe den Übertreter des Gesetzes empfind— 
lich treffen soll. muß sie den Verhältnissen desselben angepaßt werden. In diesem Ge—
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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