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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
III. Strafrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

278 
III. Strafrecht. 
vorgeschriebene Enthauptung (8 13 St. G.B.), welche je nach dem Recht des einzelnen 
Bundesstaates durch Beil, Schwert oder Fallbeil vollzogen wird. Das noch nicht er— 
füllte Streben nach einem humaneren Vollzuge hat New York (Gesetz vom 4. Juni 1888) 
oeranlaßt, zur Hinrichtung die Elektrizität zu verwenden. Aber in den Erwartungen, 
die man hieran anknüpfte, ist man sehr enttäuscht worden. Die Tötung durch Elektrizität 
ist oft eine langwierigere als die durch Enthauptung vollzogene. 
Einer, namentlich früher besonders betonten, Voraussetzung für einen zweck— 
entsprechenden Vollzug ist das heutige Recht durch den Ausschluß der OEffentlichkeit gerecht 
zeworden. Um der Hinrichtung das Anstößige und den Charakter eines Schauspiels zu 
nehmen, läßt man sie heute hinter den Mauern eines Gefängnisses, aber unter Zu— 
ziehung von Solennitätszeugen, stattfinden (vergl. & 486 St. P. O.). 
b) Freiheitsstrafen. 
Entsprechend der Dreiteilung der strafbaren Handlung in Verbrechen i. e. S. 
Vergehen und Übertretung gibt es drei Hauptfreiheitsstrafen: Zuchthaus, Gefängnis und 
Haft. Dazu kommt für die beiden schwereren Deliktsarten die Festungshaft als eine 
Strafe bei nicht ehrenrührigem Verhalten. 
Zuchthausstrafe. Die Zuchthausstrafe ist die Einsperrung in eine Gefangen— 
anstalt mit der Bezeichnung, welche der Strafe den Namen gegeben hat. Ihre Dauer 
ist in den ausdrücklich im Gesetz bezeichneten Fällen eine lebenslängliche, außerdem eine 
zeitige von 14515 Jahren (& 14 St. G.B.). Sie wird erkannt in vollen Monaten und 
muß mindestens ein Jahr betragen (8 414 Abs. 2, 8 19 Abs. 2 St.G.B.). Ihr 
Wesen besteht in dem intensiven Zwang zu den in der Anstalt gerade eingeführten 
Arbeiten (4 150 St. G.B.). Auf die Fäͤhigkeiten und Verhältnisse des Zuchthäuslers 
wird keine Rücksicht genommen. Dieser sinkt zur bloßen Arbeitsmaschine herab. Darum 
steht auch seiner Verwendung außerhalb der Anstalt kein Hindernis entgegen. 
Gefängnisstrafe. Anders bei der Gefängnisstrafe, deren geringere Schwere 
sich schon in der geringeren Dauer — 1 Tag bis 5 Jahre — zeigt (8 16 St. G. B.). 
Die Gefängnissträflinge dürfen verlangen, daß die Arbeiten, zu denen sie angehalten 
werden, ihrer Individuglität angepaßt sind. Aber so schön dieser Grundsatz theoretisch 
ist, er läßt sich in der Praxis nicht konsequent durchführen. Denn es ist schlechterdings 
unmöglich, so viele verschiedenartige Arbeiten in der Gefangenanstalt einzuführen, als 
nötig wären, um jedem Gefangenen gerecht zu werden. Damit aber verwischt sich der 
Begensatz zwischen Zuchthaus und Gefängnis. Er tritt höchstens darin noch hervor, daß 
der Gefaͤngnissträfling nicht wider seinen Willen zur Außenarbeit herangezogen werden 
cann. Auch dies wird bisweilen illusorisch, da im Interesse der kleinen Amtsgerichts⸗ 
gefängnisse, denen es häufig an Arbeitsgelegenheit fehlt, der Gefängnisverwaltung die 
jedem Strafzweck zuwiderlaufende Befugnis gegeben ist, den Gefangenen beschäftigungslos 
zu lassen. Die Beschäftigungslosigkeit kann aber als besonders drückend und als eine 
Art Zusatzstrafe empfunden werden. Darum muß dem Sträfling auf sein Verlangen 
Arbeit gegeben werden. Hat nun die kleine Gefangenanstalt keine genügende Arbeits- 
gelegenheit in ihren Räumen, dann muß sich der Sträfling, der Arbeit wünscht, 
zur Außenarbeit bequemen. Wegen der praktischen Undurchführbarkeit des begrifflichen 
Unterschieds zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe wäre es in der Tat sehr zu er— 
wvägen, ob nicht beide zu einer einheitlichen Strafart verschmolzen werden könnten. Dann 
allerdings müßte das Gebiet der dritten Hauptfreiheitsstrafe etwas erweitert werden. 
Haftstrafe. Die Haftstrafe besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Sie ist als 
Strafe für die geringfügigsten Delikte von geringster Dauer, nämlich 1 Tag bis 6 Wochen 
8 18 St. G. B.), Liederlichen Personen gegenüber würde die einfache Freiheitsentziehung 
kaum eine Strafe bedeuten. Darum gestattet man bei solchen mit der Haft Arbeits- 
zwang und Außenarbeit zu verbinden (9 862 Abs. 1 St. G. B.). 
Festungshaft. Die Festungshaft ist zwar als custodia honesta eine durch die 
Art des Vollzuges milde Strafe — sie besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung 
der Beschäftigung und Lebensweise des Gefangenen — kann aber durch die Läuge der
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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