Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

Monograph

Identifikator:
1928055672
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-266904
Document type:
Monograph
Author:
Singer, Rudolf
Title:
Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung
Place of publication:
Jena
Publisher:
Fischer
Year of publication:
1895
Scope:
VI, 84 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 11. Das Recht auf Arbeit in Deutschland. II. Die jüngste Phase
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Der Ursprung des Rechts auf Arbeit. - Die Physiokraten
  • § 2. Das Recht auf Arbeit in der ersten französischen Revolution
  • § 3. Charles Fourier und seine Schule
  • § 4. Saint-Simon und die Saint-Simonisten
  • § 5. Proudhon
  • § 6. Die provisorische Regierung des Jahres 1848 und das Recht auf Arbeit
  • § 7. Louis Blanc
  • § 8. Die Ateliers nationaux
  • § 9. Das Recht auf Arbeit in der französischen Nationalversammlung
  • § 10. Das Recht auf Arbeit in Deutschland. I. Die ersten Vertreter des Gedankens; die deutsche Nationalversammlung
  • § 11. Das Recht auf Arbeit in Deutschland. II. Die jüngste Phase
  • § 12. Der Schweizer Initiativantrag
  • § 13. Der juristische Begriff des Rechts auf Arbeit
  • § 14. Schlussbemerkungen

Full text

54 
Reiches für diesen Rechtsgrundsatz. aussprach!). Fürst Bis- 
marck that dies unter Berufung auf das preussische Landrecht 
1) Bei der zweiten Beratung ‚des Gesetzentwurfes betreffend die Giltig- 
keitsdauer des Sozialistengesetzes sprach Fürst Bismarck in der Sitzung v. 
9. Mai 1884 die folgenden Worte: „Ich will mich nun dahin resumiren: 
Geben Sie dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist, 
zeben Sie ihm Arbeit, solange er gesund ist, sichern Sie ihm Pflege, wenn 
er krank ist, sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt ist — wenn Sie das 
hun und die Opfer nicht scheuen und nicht über Staatssozialismus schreien, 
sobald Jemand das Wort „Altersversorgung“ ausspricht, wenn der Staat etwas 
mehr christliche Fürsorge tür den Arbeiter zeigt, dann glaube ich, dass die 
Herren vom Wydener Programm ihre Lockpfeife vergebens blasen werden, 
dass der Zulauf zu ihnen sich sehr vermindern wird, sobald die Arbeiter 
schen, dass den Regierungen und den gesetzgebenden Körperschaften mit der 
Sorge für ihr Wohl Ernst ist.“ (Stenograf. Berichte über die Verhandlungen 
des Reichstags, Session 18854, Bd. 1 p. 481 ff.) — In derselben Sitzung er- 
griff Fürst Bismarck noch einmal das Wort und sagte, gegen den Abgeord- 
neten Eugen Richter gewendet: „Ja, ich erkenne ein Recht auf 
Arbeit unbedingt an und stehe dafür ein, solange ich auf diesem Platze 
sein werde. Ich befinde mich dabei nicht auf dem Boden des Sozialismus, 
der erst mit dem Ministerium Bismarck seinen Anfang genommen haben soll, 
sondern auf dem Boden des preussischen Landrechts. Herr Richter sollte 
schon seinem Namen nach und auch als Justizgelehrter das kennen; ich 
glaube, es ist der 19. "Titel des zweiten 'T’heiles des Landrechts; da steht 
geschrieben: Dem Staat kommt es zu, für die Ernährung“ ete...... Fürst 
Bismarck verlas nun den $ 1, worauf links Zurufe: Armenpflege, ertönten. 
Dazu bemerkte Fürst Bismarck: „Warten Sie doch ab, Sie arten also das 
Landrecht gar nicht; sonst würden Sie wissen, dass hier noch ein zweiter 
Paragraf ist. Das Landrecht ist ein sehr nützliches Studium, Sie sind ja 
meist Juristen; aber ich empfehle es Ihnen doch. Also im $ 2 ist gesagt 
Tolgt nun dieser 8) .... Nun, meine Herren, wo ist denn Ihr unartikulirter 
höhnischer Zuruf, den Sie vorhin machten? Ist nicht das Recht auf Arbeit 
zur Zeit der Publikation des Landrechts offen proklamirt? Ist es nicht in 
unseren ganzen sittlichen Verhältnissen begründet, dass der Mann, der vor 
seine Mitbürger tritt und sagt: ich bin gesund, arbeitslustig, finde aber keine 
Arbeit — berechtigt ist, zu sagen: Gebt mir Arbeit! und dass der Staat 
verpflichtet ist, ihm Arbeit zu geben!? Der Herr Vorredner hat 
zesagt, der Staat würde grosse Unternehmungen machen müssen. Ja, das 
hat er schon gethan in Zeiten der Not wie 1848, wo infolge des damaligen 
Ueberschäumens der fortschrittlichen Bewegung die Arbeitslosigkeit und der 
Geldmangel gross waren. Wer erinnert sich nicht noch der Kehberger mit 
ihrer roten Hahnenfeder und ihren langen Stiefeln? Da hat der Siaat es 
:ür seine Pflicht gehalten, diesen Leuten — es waren zum grossen Teil 
Bummler, aber auch ehrliche Leute darunter, die in der That nicht wussten, 
wovon sie leben sollten — Arbeit zu verschaffen. Wenn ähnliche Notstände 
aAintreten, so, glaube ich, ist der Staat auch noch heute verpflichtet, und 
ler Staat hat so weitreichende Aufgaben, dass er dieser 
seiner Verpflichtung, arbeitslosen Bürgern, die Arbeit 
nicht finden können, solche zu verschaffen, wohl nach- 
kommen kann. Er lässt Aufgaben ausführen, die sonst aus finanziellen 
Bedenklichkeiten vielleicht nicht ausgeführt werden würden; ich will sagen, 
grosse Kanalbauten oder was dem analog ist. Es giebt ja eine Menge ausser- 
ordentlich nützlicher Einrichtungen anderer Art.“ — Den nächsten Tag 
(10. Mai 1884) brachten die Sozialdemokraten. des Reichstages einen Antrag 
ein, „den Bundesrat zu ersuchen, dem Reichstage unverzüglich einen Gesetz- 
entwurf vorzulegen, durch welchen das von dem Reichskanzler in der Sitzung 
vom 9. Mai proklamirte Recht auf Arbeit zur Verwirklichung gelangt“. Nac. 
der „Übersicht der Geschäftsthätigkeit des Deutschen Reichstages‘“ v. 1884 
(p. 165) gelangte jedoch dieser Antrag wegen Schlusses des Reichstages nicht 
zur Beratung.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Compte Rendu Des Travaux de La Chambre Syndicale Pendant Lʹannée 1926. Soc. Anonyme du Sémaphore de Marséille, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.