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Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

Monograph

Identifikator:
826042163
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35589
Document type:
Monograph
Author:
Kolb, Georg Friedrich http://d-nb.info/gnd/118564765
Title:
Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
Edition:
4. umgearb. Aufl.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix
Year of publication:
1865
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 548 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
  • Title page
  • Contents

Full text

RUSSLAND. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse. 131 
Beendigung der erforderlichen vorbereitenden Massregeln eingeführt sein 
wird.« Mittlerweile bleiben die Leibeigenen »temporär pflichtige Bauern« ; 
Alles, was sie an Hütte und Grundeigenthum erhalten, müssen sie be 
zahlen. Die Befugniss, sie körperlich zu züchtigen, ging von einzelnen 
Adeligen an die Behörden über. Auch erhielten die Bauern das Recht, 
sich ohne Zustimmung ihrer Herren zu verheirathen, ferner Vermögen 
zu erwerben, zu testiren, zu kaufen und zu verkaufen. Die Ablösung 
findet in folgender Weise statt. Der Betrag der bisherigen Leistung des 
Leibeigenen wird wie ein (iprocentiger Zins betrachtet und capitalisirt ; 
der Berechtigte erhält also für je (» Rubel, die er bis jetzt jährlich em 
pfing, ein Capital von lOO R. Hievon haben die Bauern 20 Proc. un 
mittelbar an ihre Herren abzutragen ; für die übrigen 80 Proc. gibt ihnen 
die Regierung theils Schatzscheine, theils garantirte Certificate, beide 
5 Proc. Zins tragend, deren Erste auf den Inhaber, die Letzten aber auf 
den Namen lauten und überdies nur unter Förmlichkeiten wie ein Grund 
eigenthum übertragen werden können. Alle 5 Jahre wird ein Drittheil 
der garantirten Certificate gegen Schatzscheine umgetauscht, so dass diese 
Certificate nach 15 Jahren vollständig eingezogen sein sollen. Die Bauern 
ihrerseits haben der Regierung für deren Vorschuss 49 Jahre lang jährl. 
fl Proc. dieser vorgelegten Beträge zu entrichten, womit die Verzinsung 
und Amortisation gedeckt wird. — Die ganze Einrichtung ist als 
sehr drückend für die Bauern bezeichnet worden. Gleichwol geht die 
Ablösung in gewaltiger Ausdehnung vor sich. Die Listen zerfallen in 
zwei Kategorien: in die der grossen oder kleinen Güter, d. h. mit 21 
oder weniger männl. Bauern. Was die erste dieser Classen betrifft, so 
waren im Juli 1804 nur acht Grundbücher (in den Gouvernements Ko 
stroma und Nowgorod) noch nicht in Wirksamkeit getreten. Die 111,508 
in Wirksamkeit getretenen beziehen »ich auf Güter, auf welchen gegen 
lO’OlO,220 Bauern leben, d.h. 99,79% aller auf grössernGütern über 
haupt lebenden Bauern (10’((1 3,478). Ausführlichere Nachrichten sind 
über 109,758 dieser Grundbücher, auf 9 770,017 Bauern bezüglich, 
vorhanden. Von denselben lassen 74,323, auf 5’2G6,311 Bauern be 
züglich , noch gewisse Pflichtverhältnisse fortbestehen, während durch 
35,435 andere, auf 4'509,700 Bauern bezüglich, jedes Pflichtverhältniss 
aufgehoben wird. Von den Bauern, deren Pflichtverhältniss gelöst wor 
den, hatten bereits 2'052,01 0 ihre Grundstücke zu ihrem vollen Eigen 
thum gemacht, und zwar 428,570 ohne, die andern mit Mitwirkung der 
Regierung. Von den unter Mitwirkung der Regierung zu Stande ge 
kommenen und durch das Loskaufsetablissement bestätigten 13,030 
Acten und Contractcn kommen: 1) auf die Güter mit Grundzins 8201 
Contracte mit 989,330 Bauern, 3’185.508 Dessj. Land und einem Los 
kaufsdarlehen von 101894,957 R. 2) Auf die Güter mit Frohnleistung 
5059 Contracte mit 590,999 Bauern, 1’887,401 Dess. Land und einem 
Loskaufsdarlehen von 59*103,755 R. 3) Auf die Güter in den nord 
westlichen Gouvernements, für welche der Loskauf durch das Edict vom 
1. März 1803 obligatorisch geworden, 370 Acte mit 43,705 Bauern, 
150,437 Dessj. Land und einem Loskaufsdarlehen von 2*855,803 R. 
Es waren also im Ganzen unter Mitwirkung der Regierung 5*223,400 
Eessj. Land Eigenthum der Bauern geworden, auf welches ein Loskaufs- 
9*
	        

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Handbuch Der Vergleichenden Statistik- Der Völkerzustands- Und Staatenkunde. Felix, 1865.
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