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Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde

Monograph

Identifikator:
826042163
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35589
Document type:
Monograph
Author:
Kolb, Georg Friedrich http://d-nb.info/gnd/118564765
Title:
Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
Edition:
4. umgearb. Aufl.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix
Year of publication:
1865
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 548 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
  • Title page
  • Contents

Full text

1 32 IIUSSLAND. — Sociale, Gewerbs- und Handelsverhältnisse. 
dariehen von 163’854,465 R. kam. — Von den für die kleinen Güter 
bestimmten Registern waren damals 17,558 angefertigt und nur 46 im 
Rückstände, — die ersten mit 180,417 Bauern (99,7% aller auf klei 
nen Gütern lebenden Bauern). Davon waren 4704 Güter mit 33,906 
Bauern in den Besitz des Staats übergegangen, welcher dafür eine Ent 
schädigung von 4’978,195 R. geleistet hatte. 
Eine Art Mittelstellung zwischen Freien und Leibeigenen nahmen 
früher die Krön- und Apanagebauern ein, jedenfalls über 2 Mill, märml. 
Einw, Durch Ukas vom 8. Juli 1863 wurde verfügt, dass sie innerhalb 
2 Jahre in die Reihe der bäuerl. Landeigenthümer zu treten hätten, 
wofür sie während der nächsten 49 Jahre einen dem bisherigen Obrok 
sammt Annuität entsprechenden Kaufpreis zu entrichten hätten. 
Nach glaubwürdigen Nachrichten ist die grosse Massregel der 
Bauernemancipation entschieden gelungen und erweist sich schon jetzt 
als ungemein wirksam. Der Werth der Grundstücke steigt ; es kommen 
neue Ackergeräthe zur Anwendung ; mehr neue Häuser erstehen auf dem 
Lande in einem Jahre als sonst in einem Jahrzehnt. Auch wird rühmend 
erwähnt, dass die Bauern viele (angebl. 8000) Schulen aus eigenen Mit 
teln errichtet hätten. 
In den deutschen Ostseeprovinzen ist, auf Antrag der Stände, die 
Leibeigenschaft nominell längst aufgehoben (Ukasen vom 6. Juni 1816 
und 6. Jan. 1820). Die Bauern wurden allerdings persönlich frei, kön 
nen aber keine Güter erwerben. Ihr Zustand ist ein durchaus unbefrie 
digender, so dass, als der Grundsatz der Emancipation in Russland aus 
gesprochen ward, unter den Bauern der Ostseeprovinzen sehr allgemein 
der Glaube sich verbreitete, der Kaiser habe sie nun »frei« erklärt. 
Im Königr. Polen fand sich die Leibeigenschaft seit 1807 aufge 
hoben, d.h. seit Gründung des Herzogthums Warschau und Einführung 
des modificirten Code Napoléon). Die Bauern wurden, gegen Ueberlas- 
sung der Felder, zu Frohndiensten verpflichtet. Das Verhältniss blieb 
ein durchaus unbefriedigendes. Auch als die Frohndienste vom 1. Oct. 
1861 an abgeschafft wurden, erhielten die Bauern das Land nicht als 
freies Eigenthum, sondern blos in Erbpacht [Emphytetisis], und wurden 
dafür zur Zahlung eines ewigen Grundzinses verpflichtet. — Endlich 
veranlasste der letzte poln. Aufstand die russ. Regierung aus politischen 
Gründen (zur Belohnung der Bauern für ihre gute Haltung — in Wirk 
lichkeit um die Macht des Adels und theilweise auch des Clerus zu 
brechen) zu äusserst durchgreifenden Massregeln. Vier Ukase vom 
2. März 1864 bestimmten ; Mit dem Tage des Erlasses werden die Bauern 
Eigenthümer aller Ländereien, die sie innehaben. Sie sind von allen bis 
herigen Leistungen an die Gutsbesitzer entbunden. Sie können sogar 
innerhalb dreier Jahre die Ländereien zurückfordern, die sie seit dem 
Ukas vom 2b. Mai 1846 einmal im Besitz gehabt haben, wenn sie wie 
der in den Besitz des Eigenthümers gekommen sind, und wenn sie an 
dere dafür erhalten haben, dürfen sie diese gegen jene austauschen. Mit 
dem Eigenthum am Boden erhalten sie auch das an Gebäuden, Vieh, 
Werkzeugen, Aussaat u. s. w. Sie bewahren den Genuss der bestehen 
den Servituten, und können diejenigen revindiciren, welche ihnen durch 
erzwungenen Nichtgebrauch entzogen worden sind. Sie haben auch das
	        

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Handbuch Der Vergleichenden Statistik- Der Völkerzustands- Und Staatenkunde. Felix, 1865.
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