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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Monograph

Identifikator:
826042163
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35589
Document type:
Monograph
Author:
Kolb, Georg Friedrich http://d-nb.info/gnd/118564765
Title:
Handbuch der vergleichenden Statistik- der Völkerzustands- und Staatenkunde
Edition:
4. umgearb. Aufl.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix
Year of publication:
1865
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 548 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

— 500 — 
Bedeutung, Die bisher von Deutschland erworbenen Territorien sind 
hierzu aber wenig geeignet, Die für die Landwirtschaft günstigen 
Gegenden gestatten eine dauernde Ansiedelung der Europäer nicht, 
während die gesunden, hoch gelegenen Gegenden von der Küste zu 
weit entfernt sind, um die Landwirtschaft gewinnbringend erscheinen 
zu lassen. Die Hauptaufgabe, für Deutschland Kolonien zu gewinnen, 
in denen der Auswandererstrom konzentriert werden kann, ist hiernach 
bisher nicht erreicht. 
Die Kolonien sind ferner zu unterscheiden nach ihrer politischen 
Selbständigkeit. 
Kolonien mit 1. Die älteren Kolonien in Amerika waren, wie wir sahen, von 
Provinz. dem Mutterlande völlig abhängige, durch dasselbe nach Art der Pro- 
“harakter. v;nzen verwaltete Territorien, Auch noch in der Gegenwart findet 
sich diese Form, z. B. in Ceylon, Java, Kamerun und anderen Orten. 
Die ganze Verwaltung ist in den Händen von Beamten, welche von 
der Regierung des Mutterlandes ernannt werden und zum grössten Teil 
eingewanderte Persönlichkeiten sind. Der wirtschaftliche Zusammen- 
hang mit dem Mutterland ist zugleich ein vollständiger. 
2. Hiervon unterscheidet sich wesentlich die Form der Depen- 
denzen, die sich zwar in vollständiger Abhängigkeit von dem Mutter- 
lande befinden, wo aber eine selbständige Verwaltungsorganisation vor- 
1anden ist, in der Hauptsache mit dem Inlande entstammendem Personal, 
wie das vor allem in Algier, in Neukadelonien ete. der Fall ist. 
3. Die dritte Art bilden die konföderierten Kolonien, die ihre 
völlig selbständige Organisation und Verwaltung durch in der Haupt- 
sache selbstgewählte Örgane besitzen, wo dem Mutterland nur die 
Oberhoheit zusteht, wie das in Canada und in Australien der Fall 
ist, wo von England nur der Gouverneur ernannt wird, der aber den 
einheimischen Behörden gegenüber nur eine bescheidene Macht besitzt, 
wie ebenso in dem gesetzgebenden Körper nur einen bedingten Einfluss 
ausübt, Die neuere Entwicklung geht in jenen Ländern, in denen die 
Bevölkerung auf derselben Kulturstufe steht wie in dem Mutterlande, 
immer mehr dahin, die Selbständigkeit der Kolonie zu erweitern und 
zu befestigen, wie dies noch neuerdings in Australien zu Tage getreten 
st, während in den Kolonien mit tiefer stehender Bevölkerung auch 
ler Grad der Abhängigkeit ein grösserer sein und bleiben muss. 
Der Nutzen der Kolonien ist nun in folgenden Momenten zu 
sehen: 
Wirtschaft- 1. Vor allem wird der wirtschaftliche in Betracht kommen, der 
icher Nutzen. für das Mutterland darin liegt, dass die Bewohner der Kolonien aus 
Gewohnheit und Anhänglichkeit ihren Bedarf in erster Linie von dem 
Mutterlande beziehen und demselben dadurch dauernden Absatz sichern. 
Schon durch die Gemeinsamkeit der Sprache ist dieses das Gegebene, 
und hierin liegt der Hauptvorteil, den England von seinen Kolonien 
hat. Auch wo, wie in Indien, die Hauptbevölkerung eine andere 
Sprache spricht, und keine alten heimatlichen Beziehungen vorliegen, 
wird die Bevölkerung unwillkürlich durch Beamte und sonstige leitende 
Kräfte auf die Bevorzugung der Bewohner des Mutterlandes hin- 
gewiesen. Hiermit. hängt zusammen, dass sich eine besondere Ge- 
legenheit ‚zur sicheren und gewinnreichen Anlage von Kapitalien in 
den Kolonien findet: auch hierfür Liefert England fortdauernd den 
Dependenzen.
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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