Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Monograph

Identifikator:
829207953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40957
Document type:
Monograph
Author:
Aufseß, Otto von und zu http://d-nb.info/gnd/124693784
Title:
Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
Edition:
3. Bearb.
Place of publication:
München
Publisher:
Hirth
Year of publication:
1886
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 280 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
  • Title page
  • Contents
  • Index

Full text

158 D. A ufse s; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
§ 5. Als Teilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich 
der Stenerpflichtigkeit angesehen: Der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mit 
unterzeichner eines Acceptes, eines Jildossaments oder einer anderen Wechsel- 
erklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung ben Wechsel 
erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung 
präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Pro 
test erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den 
Wechsel gesetzt wird oder nicht. 
§ 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inlän 
discher Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten 
inländischen Inhaber (§ 5) aus den Händen gegeben wird. 
§ 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inlän- 
dischen Inhaber eines aitsländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem in 
ländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der 
Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur An 
nahme zil präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels ist ver 
pflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels 
die Versteuerung desselben zn bewirken. 
Wird jedoch ein nicht zum Umlanf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar 
eines, in mehreren Exemplaren ausgefertigten, Wechsels zur Einholung des 
Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuer 
ung befreit, wenn die Rückseite des accestirteli Exemplars vor der Rückgabe 
dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum 
Jndossiren ausgeschlossen wird. 
§ 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Se 
kunda, Tertia u. s. ìv. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen 
dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. 
§ 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches 
eme Wechselerklärnng — mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen 
— gesetzt ist, die nicht ans einem nach Vorschrift dieses Gesetzes ncrftcuerten 
Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende 
Exemplar von dem Aussteller der, die Stempelpflichtigkeit begründenden, Wechsel- 
erklärung, oder, wenn letztere im Anslande abgegeben ist, -on dem ersten 
inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. 
Soll ein unversteuertes Wechseldnplikat ohne Auslieferung eines ver 
steuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung prote- 
stirt werden, so ist die Besteilerllng desselben zu bewirken, ehe die Zahlung 
oder Protestaufnahme stattfindet. 
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder 
des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechsel 
erklärnng auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Be 
zahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar aus 
geliefert sei, liegt Demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung 
eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird. 
§ 10. Die Bestimmungen im § 9 finden gleichmäßig auf Wechselab 
schriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder mit einer 
anderen urschriftlichen Wechselerklärnng versehen sind. Jede solche Abschrift 
wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleiche 
geachtet.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Zölle Und Steuern Sowie Die Vertragsmässigen Auswärtigen Handelsbeziehungen Des Deutschen Reiches. Hirth, 1886.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.