Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Monograph

Identifikator:
829207953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-40957
Document type:
Monograph
Author:
Aufseß, Otto von und zu http://d-nb.info/gnd/124693784
Title:
Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
Edition:
3. Bearb.
Place of publication:
München
Publisher:
Hirth
Year of publication:
1886
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 280 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches
  • Title page
  • Contents
  • Index

Full text

Uebrige Reichssteuer. Wechselstempelsteuer. 159 
8 11. Ist die in den §§ 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines 
Wechsels, eines Wechseldnplikates oder einer Wechselabschrist unterlassen, so 
ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder 
fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er den 
selben auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur 
Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung 
darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus 
den Händen gibt. Ans die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat 
die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. 
§ 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten 
Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht ver 
steuerten Exeinplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels 
ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht 
entrichtet wird, in die im 8 15 bestimmte Strafe. 
§ 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 
1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen 
Reichsstempel versehenen Blanket, oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Reichsstempelmarke aus dem 
Wechsel, wenn hierbei die von dem Bnndesrathe erlassenen und be 
kannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung 
beobachtet worden sind. 
Ausführungsbcstimmung zu § 13. 
In Bezug auf die Art der Verwcuduug der Rei chsste m p elmarke n zu 
Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§ 24 des Ge 
setzes vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 
1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite 
der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar 
an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke 
(Indossament u. s. tu.) aus einer mit Buchstaben oder Zistern nicht beschriebenen 
oder bedruckten Stelle auszukleben. 
Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempel 
marke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige 
inlttndische Vermerk ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die 
letztere dem Niederschrciber dieses Indossaments, beziehungsweise Vermerks und 
dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die 
Vermerke „ohne Protest", „ohne Kosten" neben der Marke niedergeschrieben werden. 
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Vcrseheu sei» Jitdossameut auf den 
Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke ausgeklebt hatte, ist gestattet, vor der 
Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichuitg dieses Indossaments die Marke 
unter dem letzteren aufzukleben. 
2. In jeder der einzelneil der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung 
der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen 
Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen, ohne jede 
Rasur, Durchstreichnng oder Ucberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten 
Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen 
der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig, (z. B. 7. Sept. 1881, 
8. Okrbr. 1882.) 
3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem 
vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschrifts 
mäßig zu verwendende àtempclmarken ergänzt werden. 
Stempclmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, 
werden als nicht verwendet angesehen (§ 14 des Gesetzes).') 
') Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1881, Reichsgesetzbl. 1881 Ş. 245.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Zölle Und Steuern Sowie Die Vertragsmässigen Auswärtigen Handelsbeziehungen Des Deutschen Reiches. Hirth, 1886.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.