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Die Alters- und Invaliden-Versicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

Monograph

Identifikator:
829218297
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85640
Document type:
Monograph
Author:
Steinberg-Skirbs, ... von
Title:
Die Alters- und Invaliden-Versicherung
Place of publication:
Berlin
Publisher:
F. Kortkampf
Year of publication:
1884
Scope:
1 Online-Ressource (42 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Alters- und Invaliden-Versicherung
  • Title page

Full text

15 
können, möchten aber durch diese Anregung nicht den Gedanken wecken: 
sur die verschieden gelohnten Arbeiter der verschiedenen Provinzen und 
Staaten verschiedene Beiträge, also eine Skala einzuführen, denn 
wenn nicht ein gleicher Beitragssatz für alle Arbeiter des 
Reichs festgestellt wird, so zerbröckelt das große Kapital, 
welches gleiche Beiträge von 131/3 Millionen Arbeitern ge 
währen und hiermit fällt auch die Möglichkeit, den niedrig 
gelohnten Arbeitern eine Rente zu verschaffen. 
Andererseits wird den höher gelohnten Arbeitern das Recht 
vorbehalten, jenen einheitlichen Beitragssatz freiwillig doppelt, 
dreifach bis fünffach zu zahlen, und sich dadurch eine ihren Lebens 
bedürfnissen genügende höhere Rente zu erwerben. 
Die ländlichen Arbeiter beginnen ihren Dienst häufig schon mit 
dem 14. bis 16. Jahre, aber ihr Körper ist vor dem 18. Jahre 
meistens unentwickelt, ihre Muskeln sind zu schwach, um nachhaltig 
mit voller Kraft arbeiten und den entsprechenden Lohn beanspruchen 
Zu können. Ebenso werden die Handwerks-Lehrlinge in der Regel erst 
mit dem vollendeten 18. Jahre Gesellen und als solche gelohnt, daher 
lvird für alle Arbeiter das vollendete 18. Lebensjahr als Termin 
zur Aufnahme in die Altersbank vorgeschlagen. 
Nach unseren Anschauungen empfehlen wir daher als vierten 
Grundsatz: 
4. der Beitrag aller Mitglieder der Altersbank ist auf 
den Betrag von jährlich drei Mark festzustellen und 
vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebens 
jahre zu erheben. 
». 
fortgesetzte Übung der Kraft hat nicht bloß Stärkung derselben 
zlir folge, sondern auch eine Verbesserung derselben, eine größere 
Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit. Diese nimmt nach vollendetem 
Wachstum mit dem 19. Jahre zu und im Durchschnitt mit dem 
->6. Jahre ab, sie dauert also in voller Kraft 37 Jahre. Wenn 
Arbeiter und Arbeitgeber ihre beiderseitigen Interessen im Auge be 
halten, so wird jener den übernommenen Dienst nicht verlassen, und 
dieser die zunehmende Leistungsfähigkeit seines Arbeiters anerkennen, 
0. h. er wird ihm beistehen, die wöchentlichen Lohn-Ersparnisse auf 
zubewahren, und zu seinem jährlichen Beitrag für die Altersbank einen 
glichen Beitrag hinzufügen. 
Aber nicht bloß vom Gesichtspunkte der Interessen, sondern 
auch vom sittlichen Standpunkt ist diese Beihülfe des Arbeitgebers 
gerechtfertigt. Er steht den Arbeitern gegenüber im Vorteil, denn 
er hat die Auswahl, er kann warten, bis er die geeignete Kraft findet, 
bevor er auf einen privatrecht lichen Vertrag eingeht. 
Es läßt sich aber nur mit einer zur Zeit wirkenden Kraft 
rechnen, denn das im Laufe der Jahre unbemerkbar eintretende Schwin 
den der Kraft ist unberechenbar, es erfolgt bei Diesem im 50., bei
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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