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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
832279064
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-64432
Document type:
Monograph
Author:
Worms, Émile
Title:
L' Allemagne économique ou histoire du Zollverein Allemand
Place of publication:
Paris
Publisher:
Ainé
Year of publication:
1874
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 631 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

348 
496—497. Amtliche Niederlagen. 
Wenn ferner eine Waarenladung aus mehreren Sendungen be 
steht , zu welchen abgesonderte Erklärungen und beziehungsweise Be 
gleitscheine gehören, so braucht nicht von jeder Waarensendung, über 
die eine besondere Erklärung oder ein besonderer Begleitschein vorliegt, 
ein Pack oder Behältniß geöffnet zu werden; es wird vielmehr der 
Beurtheilung der übernehmenden Beamten überlassen, wie viel Päcke 
oder Behältnisse nach Beschaffenheit der Waaren und nach der Zahl 
der Erklärungen oder Begleitscheine von der Waarenladung zu eröff 
nen sind. 
In jedem Falle muß die Amtshandlung bei der Uebernahme 
der Waaren in die amtliche Niederlage thätigst beschleuniget werden. 
Bei schwerer Verantwortung darf der Waarenführer. wenn nicht der 
Verdacht einer Unrichtigkeit der Erklärung oder einer Eröffnung der 
Waarenpäcke oder Behältnisse vorhanden ist. länger, als es die Voll 
ziehung der Uebernahme unumgänglich erheischt, zurückgehalten werden. 
(§. 292 A. U., 8. 190 A. U.) 
3. Weröuchung und Mestäligung der üöernommenen Waaren. 
Bei Haupyollrimtern. 
497. Die übernommenen Waaren sind in das Magazinsbuch 
(Muster 11 A. U.) einzutragen. (8. 191 A. U.) 
Das Magazinsbuch oder Niederlagsregister dient zur Nachweisung 
der Waaren, welche in die amtliche Niederlage aufgenommen wurden 
und des weiteren Verfahrens, welches mit diesen Waaren stattsindet. 
Es erledigt durch seine Postenzahlen jene Posten des Erklärungs 
oder Begleitschein-Enlpfangsregisters, unter welchen die eingelagerten 
Waaren bei ihrem Eintreffen verbucht wurden. 
Nach Erforderniß wird dasselbe in getrennten Abtheilungen ge 
führt. Jedenfalls ist das Magazinsbuch für ausländisch unverzollte Waa 
ren von jenem für inländische oder ausländische verzollte Waaren ge 
trennt zu führen 
Bei Hauptzollämtern in mit Steuerlimen umschlossenen Orten sind 
in dem Magazinsbuche für den inländischen Verkehr ohne Rücksicht, 
ob die Aufnahme in die amtliche Niederlage stattsindet oder nicht, 
auch jene Waaren zu verbuchen, welche zu denselben zur Vornahme 
des Verzehrungssteuer-Verfahrens gestellt werden. 
In den Fällen, in welchen dein Hinterleger über die Aufnahme 
der Waaren in die amtliche Niederlage in Ermanglung eines Fracht 
briefes eine Bescheinigung ertheilt wird (Z. 355), ist dieser Umstand 
in der Rubrik „Anmerkung" des Magazinsbuches ersichtlich zu machen. 
(8. 236 A. u.) 
Ist nach den Landesverhältnissen die Umladung und Verfrach 
tung angewiesener Waaren in gesonderten Abtheilungen (durch Schlitt- 
ler oder Rottenfuhren) gestattet, so muß eine besondere Aufmerksam 
keit' darauf gerichtet werden, daß keine Verwechslung der Behältnisse 
stattfinde, oder die Ueberbringung eines Theils der in dem Begleit 
scheine und beziehungsweise in der ihm angestempelten Erklärung auf 
geführten Waaren etwa ganz unterbleibe.
	        

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Der Steinkohlenbergbau in Preussen Und Das Gesetz Des Abnehmenden Ertrages. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, 1906.
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