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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

112 
I. Buch. Production und Eonsumtion. 
den verschiedenen Rechten sehr verschieden geordnet ist. Richten wir unsere Auf 
merksamkeit zunächst auf das französische System. Ter Code civil behandelt 
alle Arten von Gütern gleich und vertheilt sie unter die Kinder zu gleichen 
Theilen, obwohl eine weise Gesetzgebung für die ländlichen Besitzungen und be 
sonders für diejenigen, welche einen bestimmten Umfang nicht überschreiten, be 
sondere Vorschriften enthalten sollte, die deren ungeteilten Uebergang in den 
Besitz eines einzigen Eigentümers sichern. Beispiele einer vernünftigen derartigen 
Rechtsentwicklung, welche die soeben besprochenen Gesetze über das Erbrecht des 
Bauernstandes, den Verhältnisien unserer Zeit entsprechend, wieder ins Leben 
zu rufen bezw. zu erhalten bestimmt sind, bieten das Gewohnheitsrecht des Mittel 
alters und die Gesetzgebung der Zeiten vor der mit Ende des 18. Jahrhunderts 
begonnenen revolutionären Epoche in Hülle und Fülle. Freilich haben jene 
Zeiten vielfach, ja sogar in den meisten Fällen, auch den Großgrundbesitz dem 
gleichen Regime unterworfen und dadurch den Latifundienbesitz übermäßig entwickelt. 
Der Code civil geht aber noch weiter. Er begnügt sich nicht damit, einem 
jeden Kinde einen gleichen Theil am Werthe des Nachlasses zuzuwenden, son 
dern spricht sämtlichen Kindern das Recht zu, von einer jeden Art der im 
Nachlaß vorhandenen Güter, soweit sie überhaupt theilbar sind, einen gleichen 
Theil in natura zn beanspruchen, so daß ein jeder Erbe einen Antheil an 
den Ländereien, an einem etwa vorhandenen Handelsgeschäfte, am Hause u. s. w. 
fordern kann. 
Endlich macht dieses Gesetzbuch auch noch durch andere Maßregeln und 
namentlich durch die Bestimmung, daß beim Vorhandensein von Minorennen 
Uebereinkünfte unter den Kindern betreffs der Ueberlassung von Landgütern 
u. s. w. an eines derselben ausgeschlosten sind, Vortheilhafte Vereinbarungen 
im Sinne der Erhaltung des Besitzes in der Fanülie schwierig oder unmöglich 
und befördert überhaupt die Intervention der staatlichen Functionäre, eine 
Einmischung, die natürlich eine beträchtliche Menge von Auslagen zur Folge 
hat, welche die in Frankreich sehr hohe Erbschaftssteuer noch drückender machen, 
so daß ganz kleine Erbschaften von den Gerichtskosten, Taxen u. dgl. gänzlich 
absorbirt werden. 
Gegenüber diesem unheilvollen System des modernen französischen Rechts 
sind die Jntestaterbrechte der übrigen Staaten der Neuzeit, wenn sie auch 
leider nur in seltenen Fällen für gewisse Güterarten eine besondere Successions 
ordnung festsetzen, immerhin als vortheilhafter und gerechter zìi bezeichnen. 
Sowohl die deutschen Rechte als das österreichische, das italienische und das 
neue spanische bürgerliche Gesetzbuch gewähren, wie wir gesehen, dem Erblasier 
eine größere Verfügungsfreiheit über sein Vermögen und lassen eine billige 
Auseinandersetzung unter den Erben zu, indem sie denselben ein Recht auf 
Naturaltheilung der im Nachlaß enthaltenen Güter im Sinne des Code civil
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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