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Die Volkswirthschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Die Volkswirthschaftslehre

Monograph

Identifikator:
833000799
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-36018
Document type:
Monograph
Author:
Schober, Hugo
Title:
Die Volkswirthschaftslehre
Edition:
3. Aufl.
Place of publication:
Kiel
Scope:
1 Online-Ressource (X, 391 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Volkswirthschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

154 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Produktionsmittel. 
näheren Verhältnisse des Gesellschaftsunternehineus, die ihnen 
ziemlich unbekannt sind. Ihr dafür gehegtes Interesse beschränkt 
sich oft genug, zumal bei vorübergehender Betheiligung, auf den 
augenblicklich aus der Aktie durch Divideude und Kurserhöhung 
zu ziehenden Nutzen. 
Das Gedeihen eines jeden Aktienunternehmens hängt immer 
wesentlich von jedesmal glücklicher Wahl der leitenden Vorstände 
und der sonst noch mit der Geschäftsführung Betrauten ab. Diese 
können nun zwar durch den ihnen zugestandenen Gewinnantheil 
und durch die Verpflichtung, eine gewisse Anzahl von Aktien zu 
übernehmen, mit Geschäftserfolge betheiligt, hierdurch zu betrieb 
samer Thätigkeit und insbesondere zum Erwirthschaften möglichst 
großer Ueberschnssc während der Dauer ihrer widerruflichen Be 
stellung angeregt, aber nicht zugleich zu der nämlichen, die Zukunft 
bedenkenden Vorsicht und umsichtigen Sparsamkeit genöthigt wer 
den, zu welcher volle Selbstverantwortlichkeit im eigenen Geschäft 
antreibt. Die mancherlei Unzuträglichkeiten, welche mit dem 
Verwaltenlassen speculativer Unternehmungen stets einigermaßen 
verbunden zu sein Pflegen, treten bei den von Aktiengesellschaften 
unternommenen sogar in vermehrtem Maße ein, weil weder eine 
Generalversammlung noch ein Aufsichtsrath die Geschästsführenden 
ebenso wirksam anzuleiten und zu überwachen vermag, wie es 
einem fachkundigen Einzelnen, der aus irgend einem Grunde 
die besondere Verwaltung seiner Besitznngen Angestellten über 
lassen muß, oder auch einer Staatsregierung möglich ist, der gut 
geschultes und je nach der individuellen Befähigung ständig für 
den einen oder anderen Zweck verwendbares Verwaltungspersonal 
in reicherer Auswahl zur Verfügung steht. 
Zur Uebernahme durch Aktiengesellschaften eignen sich 
demnach allgemeinhin nur an sich nicht allzu schwierige Ge 
schäfte, für deren zweckmäßigste Durchführung das seitens 
eines Einzigen oder weniger Gesellschafter daran zu wagende 
Vermögen nicht ausreicht; vorzugsweise aber solche in ihrem 
Betriebe verhältnißmäßig einfache und leicht zu regelnde 
Unternehmungen, welche bei bedeutenderem Großbetriebe 
ohnehin am erfolgreichsten sein können, einem gleichmäßig 
fortbestehenden Bedürfnisse entsprechen, deshalb dauernder 
den nämlichen Zweck zu verfolgen vermögen, und dabei sehr
	        

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