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Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

Monograph

Identifikator:
834086425
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-82719
Document type:
Monograph
Author:
Helfferich, Karl http://d-nb.info/gnd/118773828
Title:
Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes
Edition:
Sonderabdruck
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1899
Scope:
1 Online-Ressource (XI, 135 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes
  • Title page
  • Contents

Full text

110 
kommen können, daß die Natur der Dinge eine besondere Organisation 
für den landwirtschaftlichen Personalkredit, welche sich im Bedarfs 
fälle ihrerseits an die Reichsbank anlehnen kann, wünschenswert er 
scheinen laßt. 
Als Mittelglieder zwischen der Reichsbank und allen denjenigen 
Kreditansprüchen, welche die Reichsbank nicht direkt befriedigen 
kann, dienten stets die privaten Bankanstalten, welche auf der einen 
Seite langfristige unb nicht absolut sichere Wechsel diskontieren 
können, auf der anderen Seite an der Reichsbank einen gewissen 
Rückhalt haben. Wenn man die Vermittlerrolle dieser Banken richtig 
betrachtet, dann erscheint der so oft erhobene Vorwurf, die Reichs- 
bank begünstige die Banken vor den übrigen Erwerbsständen, als eine 
überaus oberflächliche Behauptung; es zeigt sich, daß man die Dienste, 
welche die Reichsbank den einzelnen Bernfszweigen leistet, nicht nach 
dem Umfang ihres direkten Verkehrs mit diesen bemessen darf. Die 
Banken nehmen von der Reichsbank Kredit, um Kredit weiter geben 
zu können. Sie vermitteln den übrigen Erwerbszweigen die Dienste 
der Reichsbank oft auf dein einfachen Weg, daß sie die von ihnen 
diskontierten Wechsel, welche durch ihre Unterschrift für die Reichs 
bank diskontfähig werden, sobald ihre Verfallzeit auf das zulässige 
Maximum von drei Monaten gesunken ist, bei der Reichsbank re 
diskontieren. Selbst in solchen einfachen Fällen, so führte der Reichs 
bankpräsident Dr. Koch gelegentlich im Reichstag aus, „mag es dein 
Landwirt häufig garnicht zum Bewußtsein kommen, daß es die 
Reichsbank ist, die solche Wechsel nimmt; er würde aber von seinem 
Bankier oder Händler den betreffenden Kredit garnicht befommeii 
haben, wenn diese nicht gewußt hätten, daß die Reichsbank mit der 
Unterschrift des für zahlungsfähig gehaltenen Landwirtes den Wechsel 
abnehmen würde." 
Zugegeben muß freilich werden, daß diese Vermittelung, wie 
jeder Zwischenhandel, den Kredit etwas verteuert; aber damit ist die 
Unentbehrlichkeit dieses Mittelgliedes noch längst nicht aus der Welt 
geschafft. Die Kreditvermittelung kann seitens der Landwirtschaft 
selbst verbilligt und verbessert werden durch einen zweckmäßigen Aus 
bau der genossenschaftlichen Kreditorganisation. Für die Reichsbank 
ist die Kreditgewährung an eine lebensfähige Genossenschaft, oder 
noch besser an einen Genossenschaftsverband, erheblich leichter als die 
Kreditgewährung an einzelne Landwirte. Daß die Reichsbank den 
Genossenschaften soweit wie möglich entgegenkommt, ist stets anerkannt 
worden, und speciell im Hinblick ans die bevorstehende Erneuerung
	        

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Zur Erneuerung Des Deutschen Bankgesetzes. Duncker & Humblot, 1899.
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