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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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Full text

424 
606—607. Maßregeln zur Ueberwachuņg des Verkehrs. 
es ist die Bestätigung der Abtretung in dem Controlscheine über die Versen 
dung aufzunehmen, z. B. : I. U. aus N. hat vom M. St. aus diesem Orte 
gekauft und versendet. (g . 225 A. u.) 
Befindet sich das Amt nicht im Orte der Versendung, so muß 
die Versendung vorläufig bei dem Controlamte, dem der Ort der 
Absendung zugewiesen ist oder über dessen Standort die Waare die 
Richtung nimmt, angemeldet und die Gestattung, die Waare aus dem 
Orte, in dem sich solche befindet, zu denr Amte bringen zu dürfen, 
angefi# kerben. (§. 146 
Das Amt fertiget in Folge dieser Anmeldung einen Legitima 
tionsschein aus, welcher die Zeit bestimmt, innerhalb welcher die der 
Amtshandlung zu unterziehende Waare zu dem Amte gestellt werden 
soll, und welcher der Waare dahin zur Deckung dient. Bei dem 
Eintreffen der Waare wird der Legitimationsschein abgenommen, dem 
Register beigelegt, auf demselben die Zahl des Controlscheines ange 
setzt, und die weitere Amtshandlung wie in nachstehender Zahl 610 
gepflogen. 
Bei verläßlichen und unverdächtigen Parteien kann die Ausstellung 
des Legitimationsscheines unterbleiben und gleich über die Anmeldung 
der Controlschein ausgestellt werden, jedoch ist in diesem Falle 
1. in dem Controlscheine der Aufführung der Menge und Gat 
tung der Waare beizusetzen: „Rach Angabe;" 
2. in demselben die Zeit auszudrücken, innerhalb welcher die 
Waare zu dem Amte gestellt werden soll; 
3. bei dem Eintreffen der Waare sowohl in dem Controlscheine 
als iir dem Register beizusetzen: „Der Untersuchung unterzogen." 
Der Zeitraum, binnen welchen! die Waare zu dem Amte gestellt 
werden muß, ist auf dem Legitimationsscheine oder vorläufig ausge 
stellten Controlscheine mit Rücksicht auf die Entfernung und die übri 
gen Verhältnisse, dann mit thunlichster Beachtung der Partei zu be 
stimmen. (§. 226 A. ll.) 
c) Ausnahmen. 
aa ) Allg e m eine. 
007- Die in den Zahlen 605 und 606 angeordnete Stellung 
eontro#4üßer SBaoren gu bem Wie im Orte ber ^^»8 ober 
beziehungsweise zu dem Amte, welchem dieser Ort für die Amts- 
SanbhmQen ber ^00^0110:0% giißekiefen iß, so loie bie We; 
guriß des amtlichen Verschlusses kann unterbleiben, in soferne kein 
Verdacht eines Mißbrauches der Deckungsurkunde obwaltet, um deren 
Ausstellung es sich handelt, wenn 
a ) kie Sendung innerhalb desselben Ueberwachungsbezirks, oder 
* .. k) în Mengen erfolgt, die, wenn sie nicht zum Gewerbsbetriebe 
bestimmt wären, von der für den Grenzbezirk vorgeschriebenen Con> 
trole ausgenommen sein würden. 
Es genügt in diesen Fällen, wenn die Gestattung zum Trans 
porte unter Vorlegung der vorgeschriebenen Nachweisung bei erwähn 
tem Amte nachgesucht und den Bestimmungen über die Stellung der
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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