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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

106 
Zu Ziffer III der Anleitung Anin. 14. 
Uebereinstimmung mit dem Herrn Reichskanzler mich der Auffassung, die Ge 
schäfte eines städtischen Aichnngsamts seien „wirthschaftlicher" Natur, nicht 
anzuschließen vermag. 
Das Aichungsamt hat obrigkeitliche Funktionen; es übt öffentlich-recht 
liche Befugnisse aus, welche der Staat durch Gesetz den Gemeindebehörden 
übertragen hat. 
Die amtliche Beglaubigung der Maße u. s. w. für den öffentlichen Ver 
kehr hat mit der Kommunalwirthschaft nichts gemein lind unterscheidet sich 
wesentlich von dem wirthschaftlichcn Betriebe einer kommunalen Gasanstalt 
u. s. w. Darauf, daß für die Aichung Gebühren zu entrichten sind, kommt 
nichts an. Hiernach kailn die Thätigkeit des Aichnngsamts als ein „Betrieb" 
im Sinne des I. u. A.V.G. nicht gelten. 
Auch als „Gehilfe" kann ein Aichmeister nicht angesehen werden, weil 
er vermöge seiner Thätigkeit, die das eigentliche Geschäft der Aichung und 
Stempelung, sowie die selbstständige Vornahme aller beim Aichen vorkom 
menden technischen Arbeiten umfaßt, mit den „Arbeitern" nicht auf annähernd 
gleicher Stufe steht. 
Der Aichmeister unterliegt hiernach der Versicherungspflicht nach dem 
I. u. A.V.G. nicht." 
Zu der umgekehrten Entscheidung, also zur Bejahung der Frage nach 
der Versicherungspflicht, ist das Reichs-Versicherungsamt dagegen hin 
sichtlich eines in einem kleinen Orte der Provinz Hessen-Nassau — ohne 
Pensionsberechtigung — angestellten Stadtschreibers ans folgenden Gründen 
gelangt (Rcv.Entsch. vom 2. Oktober 1891 Nr. 64— A. N. f. I. u. A.D. 1891 
S. 170): 
„Es kann nur in Frage kommen, ob auf dell Kläger die Voraussetzungen 
des §. 1 Ziffer 1 I. n. A.V.G. zutreffen, mit ailderen Worten, ob er als „Gehilfe" 
eine Thätigkeit ausübt, die in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung der 
jenigen eines Arbeiters, Gesellen und dergleichen im Allgemeinen gleichsteht. Die 
erforderlichen Anhaltspunkte zur Prüfung dieser Voraussetzung giebt Nr. Xll 
der Anleitung des Rcichs-Versicherungsamts vom 31. Oktober 1890, betreffend 
den Kreis der versicherten Personen. Danach sind die in den Bureaus beschäf 
tigten Schreiber u. s. w. als „Gehilfen" anzusehen, nicht aber die in dem so 
genannten höheren Bureaudienste beschäftigten Registratoren, Expedienten u. s. w. 
Nun hat der Kläger ausweislich der Akten allerdings auch Registratur- und Ex 
pedientendienste geleistet; indessen sind diese—entsprechend dem geringen Umfange 
und der verhältnißmäßig geringen Bedeutung der in einem so kleinen Gemein 
wesen, wie hier in Frage steht, überhaupt vorkommenden Dienstgeschäfte — natur 
gemäß selbst nur voir untergeordneter Bedeutung. Zu ihrer Erledigung bedarf es 
nicht der Vorbildung und geschäftlichen Schulung, welche beispielsweise von 
den Sekretären und Registratoren einer größeren staatlichen oder konņnnnalen 
Verwaltung erfordert iverden muß. Auch ist es für die geringere Qualität 
der vom Kläger erforderten Leistungen bezeichnend, daß er alle vorkommenden 
Schreibarbeiten selbst zu bewirken hat und dieser mechanische Dienst augen 
scheinlich den Hanpttheil seiner Thätigkeit in Anspruch nimmt. Endlich spricht 
dafür der geringe Betrag des Gehaltes, für welches nach der Dienstinstrnktion 
täglich mindestens acht Stunden Bureauarbeit zu leisten sind. Wenn dem 
gegenüber nach dem Wortlaut der vorgelegten Instruktion der Geschäftskreis 
des Klägers allerdings als ein umfassenderer erscheinen könnte, so hat das 
Schiedsgericht bereits mit Recht hervorgehoben, daß ans diesen — offenbar 
nur der Instruktion für die Magistratssekretäre einer größeren Stadt nach 
gebildeten — Wortlaut gegenüber den erfahrnngsmäßig in den kleinen Orten 
thatsächlich bestehenden dicnstgeschäftlichen Verhältnissen ein ausschlaggebendes 
Gewicht nicht zu legen ist." 
Unter den von den Landcs-Centralbehörden zur Ausführung des Jnva-
	        

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Study Week on the Econometric Approach to Development Planning. North-Holland Publ. Co. [u.a.], 1965.
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