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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

110 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 15. 
S. 103 —), den Rathsherrn und Kamerarius einer kleinen lippischen 
Stadt (Rev.Entsch Nr. 240 — s. o. S. 105 und im Folgenden — ), den Stadt, 
rechn er einer Stadt in der Provinz Hessen-Nassau (Rev.Entsch. Nr. 9o — 
s o S 1O4 —) und den Vorsteher eines städtischen Aichungsamtes in 
der Rheinprovinz (Rev.Entsch. Nr. 152 — s. o. S. 105 —(Sergi, wegen der 
Aichmeister auch den Erlaß des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe 
vom 81. Dezbr. 1891 — s. o. S. 105 —. Zufolge Briefkasten - Bemerkung in 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Deutschen Reiche" 11. S. lo2 ist 
wegen der Aichmeister im Großh. Hessen durch Ministerialbeschcid das Gleiche 
verfügt; dagegen sind die „Gemeiude-Faßaichmeister" für versicherungs- 
^îlì^^Die^vorstehend erwähnte Rev.Entsch. vom 29. November 1892 Nr. 240 
(A N f. I. u. A.B. 1893 S. 87) giebt dafür, daß das mit der Leitung der 
Wirthschaftsbetriebe betraute Magistratsmitglied nicht als Betriebsbeamter an 
gesehen werden kann, folgende Begründung: 
,Das Schiedsgericht wird dem Umstande nicht gerecht, daß der Klager 
nach § 57 der Lippe'schen Städteordnung vom 17. April 1886 in Verbindung 
mit §§. 7 u. 8 des Ortsstatuts der Stadt H. vom November 1886 Mitglied 
des Magistrats der genannten Stadt ist, welcher nach §. 59 der Städteorduung 
die Geschäfte der Gemeindeverwaltung kollcgialisch behandelt. Es bedarf nicht 
der Ausführung, daß an sich die Stellung solcher Magistratsmitglieder sozial 
und wirtschaftlich über die der in §. 1 des Jnvaliditäts- und Altersversiche- 
rungsgcsctzcs bezeichneten Personen in einem Maße hinausragt, daß sich die 
Unterwerfung dieser Personen unter den Bersicherungszwang verbietet (zu ver 
gleichen Revisionsentscheidung Nr. 63 — s. Anm. Ill 14 S. 102 —). Ist nun 
auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß bei entsprechender Lage der maß 
gebenden Bestimmungen Verhältnisse vorkommen können, in denen selbst bei 
Maqistratsmitgliedern die Mitwirkung bei der Gemeindeverwaltung vor der 
Betriebsthätigkeit zurücktritt, so läßt sich doch nicht zugeben, daß dies bei dem 
Kläger der Fall wäre. Der Magistrat von H. besteht, abgesehen von dem 
Bürgermeister, nur ans vier Rathsherren, und es liegt nach §. 10 des bezeich 
neten Ortsstatuts dem ersten Rathsherrn oder Kamerarius, dessen Funktionen 
der Kläger versieht, hauptsächlich die Verwaltung des gesammten Grundver 
mögens der Stadt ob. Als solcher hat also der Kläger zunächst alle diejenigen 
Vorschläge zu machen und im Magistratskollegium zu vertreten, welche sich 
auf die 'bezeichnete Verwaltung beziehen, die von anderer Seite kommenden 
Anregungen zu prüfen und über das in den einschlägigen Fragen gebotene 
Verfahren zu befinden. Diese Initiative auf einem für das Gedeihen und die 
Entwicklung der städtischen Angelegenheiten wichtigen Gebiete bildet den be- 
deutendsten Theil der Amtsthätigkeit des Klägers; alles Uebrige, insbesondere 
die von dem Schiedsgericht hervorgehobenen Verrichtungen in der Forst, bei 
den Bauten und in der Landivirthschaft, stellt sich nur als Fortsetzung und 
Zubehör seiner regiminellen Thätigkeit dar. Es verwischt sich also die Grenze 
zwischen dieser und der wirthschastlichen Arbeit, welche letztere das Schieds 
gericht betont und einer besonderen Beurtheilung unterstellt, von selbst, und cs 
erscheint unmöglich, die amtliche Wirksamkeit des Klägers nach zwei Gesichts 
punkten zu zerlegen, die eine verschieden rechtliche Beurtheilung erheischen. 
Vielmehr ist eine einheitliche Auffassung geboten, und das umsomehr, als man 
mit der Ansicht, der Kläger werde zu einem Betnebsbeamten der Stadt, wenn 
er die von ihm selbst veranlaßten Anordnungen ausfuhrt, beziehungsweise 
ihre Ausführung leitet und überwacht, zu der unannehmbaren Fiktion gelangen 
ivürde, daß er als Dezernent im Magistrat sich selbst als Vollzugsorgan beauf 
tragt, leitet und überwacht." , , .. 
Der Begriff „Betrieb" hat in semer Anwendung aus die Thätigkeit 
des Reiches, 'der Bundesstaaten und der Kommnnalverbände dieselben Bor-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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