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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 41. 
141 
Begründung ferner hervorgehoben wird, daß die freiwilligen Nachzahlungen 
nicht dazu dienen sollen, den Rentenanspruch bei nahe bevorstehender Jnvali- 
disirung zu erwerben, weil alsdann der Betreffende durch ein einfaches Rechen 
exempel feststellen würde, ob die Nachzahlung im Verhältniß zu dem Renten- 
bctrage, den er sich dadurch sichere, finanziell günstig sei, und weil er die 
Nachzahlung zum Nachtheil der Versicherungsanstalt nur dann leisten wurde, 
wenn er durch dieselbe einen VermögenSvortheil erwerben würde, so ergiebt 
sich hieraus unzweideutig, daß der Gesetzgeber eineNachzahlung nach dem 
Eintritt der Invalidität keinenfalls hat zulassen wollen. 
Ueberdies würde eine in dieser Weise fortgesetzte Versicherung, wie bereits 
in der Revisionsentscheidung 146 (s. Anm. Ill 29 Ş. 127) dargethan ist, gegen 
den Grundsatz verstoßen, daß Niemand von der Versicherung erfaßt sein kann, 
wenn das Ereigniß, gegen dessen wirthschaftliche Nachtheile die Versicherung 
sich richtet, bereits eingetreten ist. Denn die reichsgesetzliche Versicherung 
gegen Invalidität und Alter ist eine einheitliche, und Derjenige, 
der vermöge eingetretener Erwerbsunfähigkeit außer Stande ist, 
die Versicherung'gegen Invalidität und damit den offenbar wesent 
lichen Theil des Versicherungsoerhältnisses fortzusetzen, kann auch 
an der Altersversicherung nicht mehr Theil nehmen." 
Vergl. ferner Rev.Entsch. Nr. 197 (Anm. III 39 S. 138) und Rev.Entsch. 
Nr. 255 (A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 103). 
4: „Empfänger von Invalidenrente." DenAusschluß derselben von 
der Versicherungspflicht leitet der zweite Satz des zweiten Absatzes von §. 4 
des I. u. A.V.G. mit den Worten „dasselbe gilt" ein, welche Worte nach 
ihrer Stellung im Paragraphen auf das im ersten Satze desselben Absatzes Ge- 
sagte bezogen werden müßten. Es gäbe das keinen Sinn. Aus der Ent 
stehungsgeschichte des Paragraphen (vergl. Anm. III 29 S. 124) erhellt, daß 
die Worte auf das im ersten Absätze Gesagte haben bezogen werden sollen, 
und es ist an keiner Stelle zu Tage getreten, daß durch die erst in der dritten 
Lesung des Gesetzes im Reichstage vorgenommene Einschiebung derjenigen 
Bestimmung, die jetzt als erster Satz im zweiten Absätze steht, dieser Sinn der 
Worte „dasselbe gilt" hat verändert werden sollen. In Anm. III 29 bis 30 
S. 124 ff. ist untersucht, ob darum die im ersten Satze enthaltenen Worte „die 
Versicherungspflicht tritt nicht ein" einen anderen als den der Wort 
bedeutung entsprechenden Sinn erhalten haben. Einerlei aber, wie diese Frage 
entschieden wird, ist daran festzuhalten, daß die Worte „dasselbe gilt" ihre 
ursprüngliche Bedeutung bewahrt haben, die nämlich, daß das im ersten Ab- 
satze des §. 4, nicht aber das im ersten Satze vom zweiten Absätze über die 
Versicherungspflicht Gesagte auch auf die Empfänger von Invalidenrenten zur 
Anwendung gebracht werden soll. ^ 4 „ , 14 
Auch dadurch, daß Empfänger von Invalidenrente Arbeit gegen Lohn 
verrichten, werden sie nicht versicherungspflichtig. Dieser Umstand ist zwar von 
Einfluß dafür, ob die Invalidenrente wieder zu entziehen ist (§. 88 des I. u. 
A.V.G.); so lange dies aber nicht geschehen ist, bleibt der Empfänger von 
Invalidenrente, auch wenn er Lohnarbeit ausführt, von der Versicherungs 
pflicht befreit. (Anders liegt die Sache wegen der Empfänger von Alters- 
rente. Vergl. Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes vom 26. Mai 1891 
Nr. 27 — A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 148 —). 
Empfänger von Invalidenrente sind, weil der Zustand, gegen den sie 
versichert sein sollten, bereits eingetreten ist, auch nicht berechtigt, die Ver 
sicherung freiwillig fortzusetzen, haben daran aber auch kein Interesse, da ihnen 
die Zeit, während deren sie Invalidenrente beziehen, in dem Falle, daß ihnen 
die Rente wegen Veränderung in ihren Erwerbsverhältnissen entzogen ist und 
sie ihnen später von Neuem zugebilligt wird, als Krankheitszeit ebenso ange 
rechnet wird, als wenn sie die Versicherung freiwillig fortgesetzt hätten, und
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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