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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

142 
Zu Ziffer III der Anleitung A um. 42—44. 
ein anderer Fall, wo sie Vortheil von der freiwilligen Fortsetzung der Ver 
sicherung haben könnten, überhaupt nicht vorliegt. 
4T. „Auf Grund des I. u. A.V.G." Die auf Grund anderer gesetz 
licher Bestimmungen zu beziehenden Invalidenrenten haben nicht dieselbe 
Wirkung. Zu den „auf Grund" des I. u. A.V.G. gewährten Invalidenrenten 
gehören auch diejenigen, welche von Kasseneinrichtungen zu leisten sind, denen 
nach Maßgabe des §. 7 des I. u. A.V.G. die Stellung von „besonderen 
Kasseneinrichtungen" gegeben ist, in dem Falle nicht, daß die Gewährung 
vor dem 1. Januar 1891 (vergi. Num. Ill 47 S. 143) oder auch nach diesem 
Tage, aber unter anderen als den im I. u. A.V.G. aufgestellten Vor 
aussetzungen erfolgt ist. 
43. »Beziehen" („der Bezug zusteht") — den Anspruch auf den 
Bezug haben. Es wird die Vorschrift des zweiten Satzes von Absatz 2 bezw 
diejenige des dritten Absatzes von §. 4 des I. u. A.V.G. nicht dadurch aus- 
gcjchlossen, daß die Betreffenden ihren Anspruch auf Rente, Pension oder 
Wartegeld nicht geltend machen oder daß dieser Anspruch auf Grund irgend 
welcher gesetzlichen Vorschrift ruht. Vergi, die nachfolgende Entscheidung des 
Oberpräsidcnten in Berlin vom 17. April 1891 (Arb.Vcrs. VIII. S. 253), be 
treffend einen Markthallen-Aufscher, der eine 22 jährige Militärdienstzeit zurück 
gelegt hatte, darauf als dauernd ganzinvalide mit Pension entlassen war, 
dessen Recht auf Pension aber nach Maßgabe der §§. 102 litt, c und 103 des 
Gesetzes, betreffend die Pensioniruug und Versorgung der Militärpersonen u.s.w., 
vom 27. Juni 1871 und des §. 15 des Abäudcrungsgesetzes vom 4. April 1874 
wegen seiner Anstellung im Gemcindedicnste ruhte. 
„Ihre Beschwerde vom 6. v. Mts. gegen die Entscheidung der Gewerbe- 
Deputation des Magistrats zu Berlin vom 13. Februar d. Js., durch welche 
Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 3 
I. u. A.V.G. zurückgewiesen worden ist, erscheint begründet. 
Die angefochtene Entscheidung gründet sich darauf, daß ausweislich des 
überwiesenen Peusiousquittungsbuches Sie nur bis zum 31. März 1889 
pensionsberechtigt gewesen seien. Diese Annahme erscheint nicht zutreffend, da 
ausweislich Ihres Militärpasses Sie durch Verfügung des Königlichen General 
kommandos III. Armeekorps vom 20. April 1890 als dauernd ganz invalide 
zur Pension IV. Klasse von 21 Mk. monatlich dauernd anerkannt sind. 
Der Umstand, daß Sie gegenwärtig diese den Mindestbetrag der Inva 
lidenrente übersteigende Pension in Folge Ihrer Anstellung als Markthallen 
aufseher thatsächlich nicht beziehen, kaun gegen Ihren Antrag nicht sprechen, 
da Ihr Recht auf Bezug der Pension nur ruht, und Sie daher jederzeit zum 
Bezüge einer staatlich gesicherten Pension berufen sind. Damit fehlt es aber 
an der Voraussetzung des Versicheruugszwanges." 
S. dieselbe Ansicht vertreten in der Amtl. Ausg. f. Hessen S. 86 Anm. 2. 
44. „Reich." Als vom Reiche eine Pension beziehend ist vom Ober- 
prasidenten von Berlin mittelst Bescheides vom 16. April 1891 auch ein vor 
maliger Kassendieucr der Reichs bank behandelt, der von dieser eine Pension 
Gf&oß: „Ihre unter dem 19. Februar d. Js. erhobene Beschwerde gegen den 
Bescheid der Gewerbe-Deputation des Magistrats zu Berlin vom 11. desselben 
Monats, durch welchen Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungs 
pflicht gemäß §. 4 I. ». A.V.G. zurückgewiesen ist, erscheint begründet. Es 
kommt für die Entscheidung der Streitfrage nicht in Betracht, ob die Pension, 
welche Sie nachgewiesenermaßen in Höhe von jährlich 513 Mk. beziehen, aus 
der Reichskasse oder der Kasse der Rcichsbank gezahlt wird. Maßgebend ist 
vielmehr, daß Ihnen als vormaligem Reichsbeamteu auf Grund von 28 des 
Bankgesetzes vom 14. März 1875 (R.G.Bl. S. 177) ein gesetzlicher Pensionsbezug 
gesichert ist, ivelchcr den Mindcstbetrag der Invalidenrente übersteigt. Hiernach 
ist Ihrem Antrage auf Befreiung von der Versicherungspflicht stattzugeben."
	        

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Statistik Der Evangelischen Liebestätigkeit. Wichern-Verl., 1925.
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