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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 9. 
151 
nehmen sein, in welchen, wie bei den sogenannten „Oberküstern" oder 
„ersten Küstern" an Kathedral- rc. Kirchen die Thätigkeit der betreffenden 
Personen im Wesentlichen in der Betheiligung an der Leitung des Gottes 
dienstes und in einer gewissen Aufsichtsstellung gegenüber den anderen niede 
ren Angestellten besteht, dagegen das persönliche Eingreifen bei der eigent 
lichen Arbeilsthätigkeit zurücktritt. Abgesehen von diesen Ausnahmesällen wird 
die Arbeitsthätigkeit des Küsters an sich der Pflicht zur Jnvalldctäts- und 
Altersversicherung unterliegen. Das Gleiche wird auch bei niederen Orga 
nisten, Kirchendienern, Kirchenschweizern und ähnlichen Ange 
stellten zutreffen. . 
Dabei hat das Reichs-Versicherungsamt noch darauf hingewiesen, daß 
die Versicherungspflicht der vorerwähnten Personen in Einzelfällen durch die 
Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 über die 
Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht aus 
geschlossen sein wird, indem danach viele Küster rc. an kleineren Kirchen, welche 
neben einem ständigen Hauptberuf als Landwirthe, Handwerker oder dergleichen 
die Küster- rc. Dienste nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt ver 
richten, von der Vcrsicherungspflicht befreit sind." 
Mittelst Rev.Entsch. vom 27. Juni 1892 Nr. 153 (A. N. f. I. u. A.V. 
1892 S. 84) hat das Reichs-Versichcrungsamt die im vorstehenden Bescheide 
Nr. 3 ausgesprochenen Grundsätze instanziell bestätigt und demgemäß einen an 
der Kirche einer Provinzialhauptstadt angestellten Hauptküster, dessen Thätig 
keit nicht als vorwiegend materieller Art gelten konnte, als nicht versicherungs 
pflichtig mit seinem Rentenanspruch abgewiesen. In den Gründen der Ent 
scheidung heißt es: 
„Allerdings liegt dem Kläger auch die Verrichtung eines Theiles der 
zum Kirchendienst gehörigen mechanischen Arbeiten ob; insbesondere hat er 
sich an der Reinigung der Kirche, der Kanzel, des Altars und der Sakristeien 
zu betheiligen, den Altar zu bekleiden, die Liedernunimern in die Wandtafeln 
zu stecken, die Kirchenbibliothek sauber zu halten, auch die Akten der Registra 
tur zu heften. Aber abgesehen davon, daß er nicht verpflichtet ist, diese 
Arbeiten selbst zu verrichten, sondern sie durch dritte Personen ausführen 
lassen darf, kommt in Betracht, daß alle übrigen und insbesondere gerade die 
gröberen und schwereren Arbeiten dieser Art, wie daö Heizen der Oefen, das 
Reinigen der Straßen an der Kirche und das Läuten der Glocken, von dem 
Kalkanten besorgt werden, der seinerseits der Aufsicht des Klägers untersteht. 
Arbeitszeit und Arbeitskraft des Klägers werden also nur in sehr geringem 
Umfang durch jene rein materiellen Arbeiten in Anspruch genommen. Seine 
Hauptthätigkeit besteht in der Assistenz beim Gottesdienst, in der Annahme 
von Beerdigungen und Taufen und Eintragung derselben in die Kirchen 
bücher, in dem Vermiethen der Kirchensitze und Einziehung der Miethen für 
diese, endlich in der Führung der Kirchenregistratur und der Anfertigung der 
Kirchenrechnung. Die Vereinigung aller dieser Obliegenheiten in der Person 
des Klägers erhebt ihn über den Kreis der im §. 1 Ziffer 1 des I. u. A.V.G. 
bezeichneten Personen und unterliegt daher Versicherungspflicht nicht." 
Wie schon in dem obigen Bescheide Nr. 3 hervorgehoben ist, ist die Be 
schäftigung niederer Kirchendiener häufig aus dem Grunde nicht versicherungs 
pflichtig, weil sie unter die Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 
27. November 1890 (s. S. 4) zu setzen ist. So ist z. B. in einem Falle an 
genommen, wo der Betreffende 260 Mk., früher 410 Mk. durch den Betrieb der 
Landwirthschaft und des Strumpfwirkergewerbes und daneben 50 Mk. als 
Orgeltreter verdient sEntsch. des württemb. Schiedsgerichtes I. vom 5. Oktbr. 
1891 — Mittheilungen f. Württemberg 1891 S. 92 und 1892 S. 20 —); ferner 
in einem Falle, wo ein als Kirchendiener Beschäftigter aus dem Aus- 
gedinge, ein Anderer aus dem Betriebe des Schneiderhandwerks ihren Lebens-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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