Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

194 
Zu Ziffer VI der Anleitung A um. 24—27. 
Ueber sonstige Fälle, wo Personen als Gegenleistung für empfangene 
Unterstützung Arbeiten zu verrichten haben, vergl. Anm. I 11 S. 28. 
«4. Zum Zwecke des besseren Fortkommens. Im Allgemeinen 
ist der Zweck, den die Gewährung von Arbeitsgelegenheit verfolgt, für die 
Frage nach der Versicherungspflicht gleichgiltig; auch derjenige Arbeitgeber, 
welcher seinem Arbeiter Arbeit nur gewährt, um ihn vor Noth zu schützen, z. B. 
während der Zeit, wo er die Fabrik, in welcher der Arbeiter sonst beschäftigt 
ist, wegen ungünstiger Umstände must stillstehen lassen, oder während der 
Jahreszeit, wo, wie beim Baugewerbe meist im Winter, der Betrieb unter- » 
brochen ist, muß Versicherungsbeiträge für den Beschäftigten leisten. Nur in 
dem hier unter Ziffer 5 angegebenen beschränkten Umfange, wo es sich um 
1. vorübergehende Dienstleistungen, welche 
2. in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen 
verrichtet werden, sowie in den Fällen der Arbeitsleistung „zu gelegentlicher 
Aushilfe" (Anm. VI 9 S. 181) und „zur schleunigen Hilfe bei Unglücksfällen 
oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung 
von Verkehrs- oder Betriebsstörungen" (Anm. VI 36 S. 197).— übt jene Zweck 
bestimmung Einfluß. Wird Jemand in einer Verpflegungsstation länger be 
schäftigt, wird also z. B. ein Zugewanderter dort zurückbehalten, um als 
Hausknecht Dienste bei der Verpflegung anderer Zuwandernder zu leisten, so ist 
er versicherungspflichtig. 
Die in Arbeiterkolonien beschäftigten Personen unterliegen der Ver 
sicherungspflicht. Vergl. darüber Anm. XI 1. 
*5. Ermächtigt. Von der gegebenen Ermächtigung hat die preußische 
Regierung Gebrauch gemacht. Eine Bekanntmachung des preußischen 
Handelsministers vom 27. März 1891 bestimmt Folgendes (Arb.Vers. Vili. S. 191, 
I. u. A.V. im D. R. I. S. 100): „Auf Grund der Vorschrift unter 1. B. der vom 
Bundesrathe zur Ausführung des §. 3 Abs. 3 des I. u. A.V.G. erlassenen 
Bestimmungen vom 27. November 1890 wird hierdurch mit Zustimmung des 
Herrn Reichskanzlers widerruflich angeordnet, 
daß die übungsgemäß in Flößereibetrieben auf den ostpreußischen 
Gewässern, auf der Weichsel und dem oberen Laufe der Warthe 
stattfindenden vorübergehenden Dienstleistungen der russisch-polnischen 
und galizischen Flößer (Flissaken) als eine die Versicherungspflicht 
begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
Die auf den bezeichneten Gewässern auf übliche Weise vorübergehend be 
schäftigten russisch-polnischen und galizischen Flößer (Flissaken) unterliegen daher 
bis auf Weiteres der Jnvaliditäts- und Altersversicherung nicht." 
Ueber die weite Ausdehnung von „vorübergehend" an dieser Stelle 
vergl. Anm. VI 5 S. 169. 
Bemerkenswerth ist der Unterschied in der Behandlung der im 
Flößereibetriebe und der im sonstigen Binnenschiffahrtsbetriebe be 
schäftigten Personen in Betreff der Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 
Vergl. die Bestimmung unter c der Bundesrathsvorschriften vom 24. Januar 
1893 S. 6 und Anm. dazu. 
T«. „Bedienstete", d. h. alle im Dienste der betreffenden Verwaltung, 
des betreffenden Betriebes beschäftigte Personen, einerlei ob sie zu den Beamten 
zu rechnen sind oder nicht. , rjr 
Die Bestimmung unter a (ebenso wie bte unter b) unterscheidet nicht } 
zwischen solchen Bediensteten, die Ausländer, und solchen die Inländer sind. 
«9. Den Anlaß zu der Bestimmung unter a des Bundesrathsbeschlusses 
vom 24. Januar 1893 hat der Umstand gegeben, daß auf die im Deutschen 
Reiche belegenen Strecken inländischer Eisenbahnen täglich, oder je nach der 
Diensteintheilung in etwas längeren Zwischenräumen Bedienstete der fremden 
Verwaltungen übergehen, um während eines Theiles des Tages daselbst be-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.