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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer VII der Anleitung Anm. 3. 
199 
platz Jomie ihre Dienstzeit und händigt ihnen die dem Publikum zu verab 
folgenden Tagesmarken aus. Das Institut haftet für Beschädigungen und 
Verluste, welche aus Anlaß der den Dienstmännern übertragenen Arbeiten 
entstehen, während andererseits der Dienstmann dem Institut gegenüber für 
seine Handlungen verantwortlich ist. Aus alledem crgiebt sich ein derartiges 
Maß von Abhängigkeit des Klägers gegenüber dem Institut, daß die An 
nahme eines zur Begründung der Versicherungspflicht geeigneten Dienst 
verhältnisses gerechtfertigt erscheint. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, 
daß der Kläger der zuständigen Ortskrankenkasse angehörte, und daß er zur 
staatlichen Gewerbesteuer nicht herangezogen ist." 
Ueber die Thätigkeit eines nichtversicherungspflichtigen Lohndieners, 
dessen Thätigkeit zum Theil die eines Vereinsboten ist, enthält die Rev.Entsch. 
v. 18. Januar 1892 Nr. 157 (A. N. f. I. u. A B. 1892 S. 112) die folgenden 
Ausführungen: 
„Schon die Annahme des Schiedsgerichts, daß die Thätigkeit des Klägers 
als Vcrcinsbote versicherungspflichtig sei, unterliegt erheblichen Bedenken. 
In der Berufungsschrift hat der Kläger selbst erklärt, daß er von den Ver 
einen, denen er seine Dienste geleistet, nicht fest als Diener oder Bote an 
genommen worden sei, sondern nur auf besondere Ansage die ihm übertragenen 
Besorgungen ausgeführt habe. Auch diese Besorgungen, wie sie insbesondere 
ans der Arbeitsbescheinigung der Schützenzunft sich ergeben, sind nicht derartig, 
daß mit Sicherheit ein Arbeits- oder Dienstverhältniß im Sinne des §. 1 des 
I. u. A.B. G. angenommen werden könnte; denn wenn beispielsweise der 
Kläger die Garderobe auf fünf Bällen übernoinmen und daraus einen 
Verdienst von 20 Mk. erzielt hat, so wird diese Thätigkeit kaum als die eines 
„Arbeiters" oder „Gehilfen" angesehen werden können. 
Allein abgesehen hiervon, milß die Thätigkeit, welche der Kläger 
ausgeübt hat, als Ganzes betrachtet und hiernach die Versicherungs- 
Pflicht desselben beurtheilt werden. Seine sämmtlichen Arbeitsleistungen sind, 
wie schon aus ihrer Gleichartigkeit hervorgeht, ein Ausfluß derselben Erwerbs 
thätigkeit, und dem Verfahren des Schiedsgerichts, welches lediglich die Be 
schäftigung als Vereinsbote der Beurtheilung zu Grunde gelegt hat, kann da 
her nicht beigetreten werden. Erwägt man nun, daß der Kläger zufolge seiner 
eigenen Erklärung außer jenen Dienstleistungen bei sechs Vereinen seines Wohn 
ortes auch für das Amtsgericht Gefangenentransporte ausgeführt, daß er ferner 
für durchreisende Künstlergesellschaften durch Umhertragen der Einladungen, 
Beschaffung der zu den Vorstellungen erforderlichen Gegenstände rc. Dienste ge 
leistet, und daß er endlich für Handlungsreisende auf deren Verlangen Muster 
koffer zu den Kunden getragen hat, so unterliegt es keinem Zweifel, daß diese 
gesammte Thätigkeit das Bild der Beschäftigung eines selbständigen 
Unternehmers darbietet, der aus der Ausrichtung fremder Be 
stellungen und sonstiger Geschäfte ein Gewerbe macht. Er ähnelt 
darin den selbständigen Lohndienern, welche ebenfalls für eine größere 
Zahl von Auftraggebern Dienste verrichten, ohne zu denselben in ein' derart 
abhängiges Dienstverhältniß zu treten, wie es zu dem Begriff eines Arbeiters 
im Sinne des §. 1 des I. u. A.V.G. erforderlich ist." 
Die Selbstständigkeit der Lohndiener und Fremdenführer wird an sich 
dadurch nicht aufgehoben, daß sie zu dem Besitzer eines Gasthofes in eine 
solche Verbindung treten, daß sie dort ihren Stand nehmen und den Gästen 
grade dieses Gasthofes allein oder vorzugsweise ihre Dienste anbieten, wenn 
gleich es ihnen rechtlich nicht verwehrt ist, auch dritten Personen Dienste zu 
leisten. Ein derartiges Verhältniß ist der Sachlage vergleichbar, wenn selbst 
ständigen Dienstmännern, Kofferträgern, Zeitungsverkänfern u. s. w. ein fester 
Stand polizeilich angewiesen wird, und sie nur an dieser Stelle sich zur Ueber 
nahme von Diensten oder zur Abgabe von Waaren anbieten dürfen. Es kann 
aber ein solches Verhältniß allerdings auch die Gestalt annehmen, daß die
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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