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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

200 
Zu Ziffer VII der Anleitung Anni. 4. 
betreffende Person zum Lohnarbeiter des Gasthofsbesitzers wird, dabei aber 
wegcu des Lohnes au die Bezahlung durch Dritte, d. h. die betreffenden Gäste, 
gewiesen ist (vergi. Anm. XVIII 3 n. 4). Ob das Letztere vorliegt, ist 
nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden, wobei auch den herr 
schenden „Verkehrsanschauungen", denen zufolge derartige Personen mehr als 
selbstständige Gewerbtreibende denn als Gewerbsgehilfen des Gasthofsbesitzers 
angesehen werden, Rechnung zu tragen ist. Bergt. Rev.Entsch. 68 (A. N. f. I. 
u. Ä.V. 1891 S. 173). 
Als selbstständige Gewerbetreibende sind von den in der obigen auf 
Beschluß des Bundesraths erlassenen Anweisung der Landescentralbehörden 
genannten Stiefelputzern jedenfalls diejenigen anzusehen, welche auf öffent 
licher Straße ihre Dienste den Vorübergehenden anbieten; nach ibrer Zusammen 
stellung mit Fremdenführern u. s. w. sind es aber Personen dieser Art nicht 
in erster Linie, auf die sich die obige Anweisung bezieht, sondern vielmehr die 
namentlich in Universitätsstädten vielfach thätigen Personen, welche für eine 
größere Anzahl von Studenten oder sonstige ledige Männer allmorgendlich 
die Säuberung der Kleider und andere verwandte Dienste besorgen, demnach 
Personen, die' unter die Aufwärter und zwar unter diejenigen von diesen zu 
zählen sind, welche sich als selbstständige Unternehmer darstellen (vergl. über Aus 
märte r, Stiefelputzer, Lohndiener, Fremdenführer, KofferträgerAnm. VI19 S. 188). 
4 „Krankenpflegerinnen". Wenn unter Ziffer VII der Anleitung die 
Krankenpflegerinnen als solche Personen bezeichnet werden, welche in der Regel 
als gewerbliche Unternehmer zu behandeln seien, so scheiden dabei zunächst die 
jenigen ans, welche die Krankenpflege als damit von einer Körperschaft, die 
diese betreibt, betraute Personen verrichten. Auch diese sind zivar meistens 
als nichtversichcrnngspflichtig zu betrachten; der Grund dafür ist aber, wie 
weiter unten auszuführen ist, ein anderer als der, daß ihre Thätigkeit als die 
von Unternehmern zu erachten wäre. Auch bei solchen aber, welche in einem 
unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisse zu deu zu verpflegeuden Personen oder 
zu den die Fürsorge für diese ausübenden Personen stehen, kann nur daun 
angenommen werden, daß sie als Unternehmer thätig sind, wenn die 
hierfür erforderlichen allgemeinen Kennzeichen vorhanden sind, also insbesondere 
dann, wenn sie in kein' persönliches Abhängigkeitsvcrhältniß zu den zu ver 
pflegenden Personen treten, wenn sie diesen also zwar Dienste leisten, 
aber nicht in ihren Dienst treten. Am meisten läßt sich die Thätigkeit 
derjenigen Krankenpflegerinnen in dieser Weise charakterisiren, welche, freilich 
unter Oberleitung des Arztes, aber doch mit einer gewissen Selbstständigkeit 
die Pflege üben und dabei mit der Ausführung einzelner Maßregeln des Heil 
verfahrens, z. B. Schröpfköpfesetzen, Massiren u. dergl., betraut werde«, da 
gegen von der Leistung niederer Dienste in mehr oder minder hohem Maße 
befreit sind, oder welche die Verbindung von Wunden, sachgemäße Behandlung 
verletzter Glieder und dergl. „von Haus zu Haus" besorgen «in Betreff dieses 
letztgenannten Punktes also den vor und hinter ihnen aufgeführten Friseusen 
und Aufwartefrauen gleichen) oder welche bei Schiverkrankcn nur Nachtwachen 
übernehmen und dergl. Regelmäßig werden derartige Krankenpflegerinnen 
eine besondere Ausbildung für ihren Beruf erhalten haben und werden für ihre 
einzeliten Leistungen einen bestimmteil taxmäßigen Entgelt oder für ihre 
sämmtlichen Leistungen eine Pansch summe beziehen, nicht aber nn Zelt- 
Solche Krailkenpflegerinnen dagegen, ivelche für Wochen oder Monate in 
ein Lohnverhältniß zu den Kranken oder deren Angehörigen treten, ihre Auf 
gabe darin haben, den Kranken zu bedienen und demgemäß alle, auch die 
niederen Dienstleistungen für den Kranken zu leisten, oft auch daneben noch 
das Hauswesen zu besorgen haben, sind als unselbstständige Lohnarbeiter 
und darum als versicherungspflichtig zu erachten. Hiermit stimmt auch die in der
	        

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Geschichte Des Bremer Binnenhandels Im 19. Jahrhundert Namentlich Unter Den Alten Verkehrsformen Und Im Übergang. Verlag von Franz Leuwer, 1913.
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