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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

14* 
Zu Ziffer IX der Anleitung Anm. 2. 
211 
Wirthschaft führen, und den Eltern derselben sehr häufig. Sie sind auch viel 
fach Gegenstand der Rechtsprechung des Reichs-Versicherungsamtes geworden, 
ohne daß jemals Bedenken gegen die sittliche Zulässigkeit und in Folge dessen 
gegen die Giltigkeit eines solchen Dienstverhältnisses Raum gegeben wäre. 
Das Schiedsgericht hat die Sach- und Rechtslage verkannt, wenn es 
auf Grund seiner oben gewürdigten Auffassung solche Dienstverhältnisse für 
unzulässig und unsittlich erachtet hat. Es hat auch die Vorschrift des §. 90 
des bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen irrig angewendet. 
Dieser Paragraph erklärt nämlich diejenigen Rechtsgeschäfte für nichtig, welche 
den guten Sitten widerstreitende Handlungen zum Gegenstände haben. Solche 
Handlungen werden aber, wie oben dargelegt ist, bei Eingehung der in Rede 
stehenden Dienstverhältnisse keineswegs übernommen. 
Ob nun ein eigentliches Dienstverhältniß oder ein gelohntes, versicherungs 
pflichtiges Arbeitsverhältniß — die Klägerin führt die Wirthschaft ihres ver- 
wittweten Sohnes offenbar selbstständig — anzunehmen ist, kann dahingestellt 
bleiben, da in keinem Falle die Ablehnung des Rentenanspruchs durch den 
von der Vorinstanz angegebenen Grund getragen wird." 
Ob bei der Beschäftigung der Eltern (bezw. Schwiegereltern) 
im Haushalte der Kinder (bezw. Schwiegerkinder) das auf Verwandt 
schaft gegründete Verhältniß, bei dem die ersteren ihre Kräfte dem Wohl 
ergehen der letzteren widmen, diese aber jenen das zum standesgemäßen Leben 
Erforderliche gewähren, oder ob ein Arbeits- oder Dienstverhältniß, bei dem 
sich die Leistungen der Kinder (oder Schwiegerkinder) als Lohn für die von 
den Eltern (oder Schwiegereltern) geleisteten Arbeiten darstellt, die Grundlage 
bildet, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. In erster Linie 
entscheidend wird dabei die getroffene Verabredung sein, sofern sie nicht 
gerade zur Umgehung der gesetzlichen Vorschrift, zur Verschleierung der wirk 
lichen Thatumstände vorgenommen wird. Solche pflegen in ausreichender 
Weise bei solchen Fällen vorzuliegen, und deshalb ergeben sich die wenigsten 
Schwierigkeiten für deren Beurtheilung, wo der Vater als Gewerbsgehilfe im 
Handwerks- oder Fabrikbetriebe des Sohnes thätig ist; mehr Schwierigkeiten 
machen Fälle, wo Vater oder Mutter in dem Hauswesen oder im land- 
wirthschaftlichen Betriebe der Kinder thätig sind. Das Reichs-Versiche 
rungsamt hat in der Rev.Entsch. Nr. 43 die Merkmale hervorgehoben, bei deren 
Vorhandensein in solchen Fällen ein Lohnarbeitsverhältniß als vorliegend an 
zunehmen ist, und hat dabei entscheidendes Gewicht insonderheit darauf gelegt, 
ob die im Hauswesen des Kindes (oder Schwiegcrkindes) thätige, dafür aber 
Natural- und Geldleistungen beziehende Person nach ihrer ganzen Lebenslage, 
wenn sie nicht an dieser Stelle beschäftigt iväre, ein anderes gelohntes ArbeitS- 
vdcr Dienstverhältniß eingehen würde, ob sie also in einem solchen zu stehen 
gewohnt wäre. 
Es behandelt die bezeichnete Rev.Entsch. Nr. 43 vom 3. Juli 1891 (A. N. 
f. I. u. A.V. 1891 S. 156) den Fall einer Wittwe, welche bei ihrem in einer 
großen Stadt verheiratheten Sohne als Kinderfrau und Wirthschaften» thätig 
gewesen war und hierfür freie Kost und Wohnung sowie einen Baarlohn von 
6 Mk. monatlich bezogen hatte. Mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände 
ist das Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus 
folgenden Gründen bejaht: „Bei der Beurtheilung des Arbeitsverhältnisses der 
Klägerin ist zu berücksichtigen, daß ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu 
ihrem Arbeitgeber an und für sich der Annahme eines versicherungspflichtigen 
Dienstverhältnisses nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat auch nicht in Ab 
rede gestellt, daß die Klägerin im Haushalte ihres Sohnes thätig gewesen ist 
und thätig ist; sie behauptet nur im Gegensatz zu der thatsächlichen Feststellung 
des Vorderrichters, taß der von der Klägerin bezogene Baarlohn von 6 Mk. 
monatlich nicht als Entgelt für die von ihr geleistete Arbeit, sondern als Aus-
	        

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Nationalökonomie. Fischer, 1902.
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