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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

230 
Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 10. 
welche sonst nicht anderweit verwerthet werden könne", ivährend die hier in 
Rede stehende Wohnung auch zur Aufnahme dritter Personen zu benutzen sei. 
Ebenso ist es in der Rev.Entsch. vom 2. Mai 1892 Nr. l6t» (21. N. f. I. 
u. A.V. 1892 S. 120) als nicht mehr unter den Begriff des freien Unterhalts 
fallend erachtet, daß eine Arbeiterin von ihrem Dienstherrn als Entgelt für 
ihre Dienstleistungen Wohnung, Kost und jährlich einen halben Wispel 
Kartoffeln erhielt, da deren auf durchschnittlich 24 Mk. geschätzter Werth „zu 
erheblich sei, als daß er im Verhältnis zu dem Werthe des freien Unterhaltes 
selbst noch als geringfügig angesehen werden könnte;" 24 Mk. seien „eine 
Summe, welche nach den Verhältnissen einer ländlichen Tagelöhnerin in der 
Heimath der Klägerin als Baarzahlung gegenüber dem freien Unterhalte von 
erheblicher Bedeutung sei". 
Was die oben (S. 228) erwähnten Nebenleistungcn anlangt, welche 
neben der freien Wohnung, Nahrung und Kleidung hergehen dürfen, ohne 
daß damit der Nahmen des „freien Unterhaltes" überschritten würde, so können 
diese sowohl in der Gewährung von Baarbezügcn als auch von 
Naturalleistungen bestehen. Die ersteren sind als solche, welche nicht über 
den Begriff von „freiem Unterhalte" hinausgehen, zu betrachten, wenn sie als 
„Taschengeld" anzusehen sind (vergl. darüber Llnm. X 11 S. 233), die 
letzteren, „wenn sie zur Befriedigung der nothwendigen Lebens 
bedürfnisse unmittelbar erforderlich sind". Ueber den bei der Be 
urtheilung der Frage maßgebenden Gesichtspunkt spricht sich die Rev.Entsch. 
vom 29. September 1891 Nr. 7<> (21 N. f. I. u. A.V. 1891 S. 180), in der es 
sich um einen an Geistesschiväche leidenden, in dem Hause seines Neffen, eines 
Landwirthes, dienenden und von diesem Wohnung, Kleidung, Kost, die Be 
friedigung „sonstiger Bedürfnisse" und in Krankheitsfällen freie 
ärztliche Behandlung und freien Bezug von Medikamenten 
empfangenden Dienstknecht handelt, in folgender Weise aus: 
„Die 2lufnahme der im §. 3 2lbs. 2 des I. u. 2l.V.G. enthaltenen Be 
stimmung in das Gesetz beruht, wie aus den Materialien desselben, insbesondere 
dem Kommissionsbericht hervorgeht, auf der Erwägung, daß es unbillig sei, 
in Fällen, in welchen für die Beschäftigung keine Entschädigung in baarem 
Gelde, sondern lediglich freier Unterhalt gewährt werde, die Vcrsichcrungs- 
pflicht eintreten zn lassen, da hier die Wiedereinziehung des auf die Arbeiter 
entfallenden Antheils der Versicherungsbeiträge durch Kürzung des Lohnes in 
der Regel unausführbar sein werde und der Arbeitgeber so thatsächlich ge 
nöthigt werden könnte, den gesammten Beitrag aus eigenen Mitteln zu zahlen. 
Hieraus ergiebt sich, daß „nur freier Unterhalt" den Gegensatz zu baarem 
Lohn bildet. Wenn aber dem letzteren in §. 3 Abs. 1 auch „Naturalbezüge" 
gleich gestellt werden, so kann unter freiem Unterhalt, wie dies auch dem 
Sprachgebrauch entspricht, nur dasjenige Maß an wirthschaftlichcn Gütern 
verstanden werden, welches zur Befriedigung der nothwendigen Lebensbedürf 
nisse unmittelbar erforderlich ist. In diesen Rahmen aber fallen nicht nur 
Unterkunft, Beköstigung und Kleidung, sondern daneben auch mancherlei 
kleinere, je nach Alter, Geschlecht und Lebcnsgewohnheiten der in Frage stehen 
den Person verschiedene Bezüge, welche auch bei geringen Ansprüchen auf Be 
haglichkeit zu den nothwendigen Bedürfnissen einer Lebenshaltung gerechnet 
werden können. 2lus diesem Gesichtspunkte hat das Reichs-Versichcrungsamt 
bereits unter Nr. X der Anleitung vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der 
nach dem Jnvaliditäts- und Altcrsvcrsicherungsgesetz versicherten Personen, die 
Gewährung eines geringfügigen Taschengeldes, welches zur Bestreitung solcher 
nebensächlichen Bedürfnisse dienen soll, als eine Ergänzung des freien Unter 
halts angesehen, welche die Anwendbarkeit des §. 8 Abs. 2 a. a. O. noch nicht 
ausschließt. 
Wenn nun hier nach den Feststellungen des Schiedsgerichts der Arbeit®
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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