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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XII der Anleitung Amn. 1. 
239 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen, und wenn ihnen gleichwohl 
ein Baarbetrag über den freien Unterhalt hinaus als Entgelt für ihre Arbeit 
in Anrechnung gebracht wird, so ist dieser nicht als Lohn zu behandeln. 
Ueber die Gewährung von Unterstützung in der äußeren Gestalt der 
Zahlung von Lohn vergl. im Uebrigen Anm. 1 11 S. 28 und X 10 S. 225. 
Zn Ziffer XII der Anleitung. 
1. „Gehilfe." „Geselle." „Lehrling". Der §. I des I. u. A.V.G. 
führt unter Ziffer 1 als versicherungspflichtig zunächst die „Arbeiter" und „Ge 
hilfen" und im Anschluß an diese die „Gesellen", „Lehrlinge" und „Dienst 
boten" als versicherungspflichtige Personenklasscn auf und geht in dieser 
Reihenfolge von den Worten mit allgemeinerer Bedeutung zu denen mit einer 
engeren Bedeutung über. Ueber diejenige des Wortes „Arbeiter" veral. 
Anm. 15. 6 S. 24. 
„Gehil^en" bezeichnen nun die dem Arbeiterstande in dem in Anm. I 5 
bezeichneten Sinne angehörenden oder nahestehenden Personen, welche ihrem 
Arbeitgeber in unselbstständiger Stellung, d. h. durch Besorgung der ihnen 
übertragenen Arbeiten Unterstützung bei Lösung der von dem Arbeitgeber über 
nommenen Aufgaben leisten. In der Regel handelt es sich dabei um Aufgaben, 
die aus dem Berufe des Arbeitgebers entspringen, auf welchen Punkt Rosin, 
Recht der Arbeiterversicherung I. S. 157 hinweist, aber es wird kaum angehen, 
die Anivendung des Wortes Gehilfe lediglich auf diesen Fall zu beschranken, 
vielmehr ivird es zutreffeitd sein, den Gehilfen, wie unter XII der Anleitung 
geschieht, allgemeiner als „Arbeitsgehilfen" aufzufassen. Dagegen beschränkt 
>ich die Anwendung des Begriffes „Geselle" lediglich auf Personen, welche 
chrein Arbeitgeber in dessen Berufe Hilfsdienste leisten und weiter auf den 
k'xall, daß dieser Beruf der Betrieb eines Han diverts ist. §. 121 der Reichs 
gewerbeordnung auf den unter Ziffer XII der Anleitung verwiesen wird, 
erläutert den Begriff des Gesellen nicht; nach allgemeiner Auffassung sind da 
runter diejenigen Personen verstanden, welche die Anleitung unter Ziffer XII 
bezeichnete: unselbstständig in einem Handwerke thätige, und für die 
Beschäftigung in diesem Handwerke technisch ausgebildete Personen. 
§. 121 a. a. O. spricht von „Gesellen und Gehilfen" und behandelt beide Aus 
drücke als gleichbedeutend, indem er beide in Gegensatz zu den „Lehrlingen" auf 
der einen Seite und zu den „Fabrikarbeitern" aus der anderen Seite setzt, sie mit 
diesen beiden Gruppen gemeinschaftlich aber unter der allgemeinen Bezeichnung 
„gewerbliche Arbeiter" den selbstständigen Geivcrbetreibenden gegenüberstellt. 
Es ist lediglich ein Sprachgebrauch, der die unselbstständig im Handwerke 
thätigen, für dessen Betrieb technisch ausgebildeten Personen im Bereiche des 
einen Handwerks als Gehilfen, im Bereiche des anderen als Gesellen bezeichnet. 
Das J. u. A.V.G. aber beschränkt den Begriff des Gehilfen nicht auf diese 
enge Bedeutling, welche die Gewerbeordnung ihm beilegt. 
„Lehrling" ist derjenige, welcher Arbeiten nach Anweisung eines Anderen 
leistet, um durch diese Leistung die selbstständige Verrichtung dieser Arbeiten zu 
erlernen. In der Regel, aber nicht in jedem Falle, handelt es sich dabei um 
Arbeiten zur Erlernung eines Gewerbes, eines Handiverks, des Kaufmanns 
gewerbes, der Landwirthschast u. s. w. Für den Begriff des Lehrlings ist 
wesentlich nur die Unterweisung durch den Lehrherrn aus der einen Seite 
und die Verrichtung der Arbeiten durch den Lernenden nach Anweisung und 
im Geschäftsbetriebe des Lehrherrn auf der anderen Seite; unwesentlich 
dagegen, ob die Unterweisung und die Arbeitsverrichtung als einzige Gegen 
leistungen einander gegenüberstehen, oder ob der Lehrling noch eine Entschädigung
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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