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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

238 
Zu Ziffer XI der Anleitung Sinnt. 2 u. 3. 
freien Unterhalts darstellendes Taschengeld im Sinne der oben erwähnten An 
leitung vom 31. Oktober 1890 zu Nr. X angesehen werden. Dann aber ist es 
auch nicht von entscheidender Bedeutung, daß der vorgedachte Betrag absichtlich 
nicht als „Lohn", sondern als „Gabe der Barmherzigkeit" bezeichnet wird, und 
daß den Kolonisten ein Rechtsanspruch auf denselben nicht zusteht. Thatsächlich 
bildet dieser baare Betrag, ivie schon die statt „Lohn" gewählte Benennung 
„Arbeitsvcrgütung" besagt, den Entgelt für die von den Kolonisten geleistete 
Arbeit, und es besteht gerade das Ziel des den Arbeiterkolonien obliegenden 
Erzichungswerks darin, den der regelmäßigen Thätigkeit entwöhnten Personen 
das Bewußtsein des ehrlich erlangten Arbeitsverdienstes wiederzugeben. 
Endlich ist auch aus den Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 
27. November 1890 zu I. A. Ziffer 5 eine Befreiung der Kolonisten von der 
Versicherungspflicht nicht zu entnehmen. Im Gegentheil ergiebt sich aus der 
Entstehungsgeschichte dieses Beschlusses, daß durch die Bestimmung unter Ziffer 5 
nur die sogenannten Verpflegungsstationcn und ähnliche Einrichtungen 
getroffen werden sollten, in welchen umherziehenden Personen Naturalverpflegung 
und zuweilen auch kleine Geldbeträge für vorübergehende Arbeitsleistungen ge 
währt werden, daß diese Bestimmung aber nicht erstreckt werden darf auf Insassen 
von Arbeitcrkolouien, Frauenheimen und anderen derartigen Slnstalten, in denen 
regelmäßig eine längere Zeit andauernde Beschäftigung zn dem Zwecke statt 
findet, um die Beschäftigten an ernste Slrbeit wieder zu gewöhnen." 
Den in Abs. 1 unter Ziffer X der Anleitung aufgestellten, auch auf dem 
Gebiete der Uufallversicheruug — Rek.Entsch. 526, A. N f. UV. 1888 S. 230 
— zur Sluwcnduug gebrachten Grundsatz, daß die Dersicherungspflicht sich auf 
die freien Arbeiter beschränkt, hat das Reichsversicherungsamt in der 
Rev Entsch. vom 31. Mai 1893 Nr. 263 - SI. N. f. I. u. A.B. 1893 S. Ill 
bestätigt und dabei hervorheben, daß es keinen Unterschied macht, ob sie ii.ner- 
halb oder außerhalb der Gesangenanstalt beschäftigt werden. 
Ä. „W a n d e r v e r p f l e g u n g s st a t i o n e n." Vergi, darüber die Bundesraths- 
vorschriften vom 24, Twmbnms untcr L A> 5 5 ) und die dazu gehörigen 
Sinnt, VI 22 bis 24 S. 193 und 194). 
3. Für in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, 
Jdiotenhäusern oder Slnstalten für Epileptische befindliche Personen 
bestehen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungspflicht; 
diese liegt also nur dann vor, wenn sie „gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt 
ivcrdcn" d. h. dort Lohnarbeit verrichten, nicht aber dann, wenn sie gegen 
Zahlluig von Kostgeld, Wegegeld u. s. w. in einer derartigen Slnstalt unter 
gebracht sind und ihnen für die von ihnen geleisteten Arbeiten alsdann deren 
Werth in Slnrechnung gebracht oder ausgezahlt ivird. Ein gegen Zahlung 
von Pflegekostcn in eine derartige Slnstalt untergebrachter Kranker oder 
Hilfsbedürftiger erhält die ihm dort zu Theil werdende Beköstigung und 
Verpflegung nicht als Lohn für seine Slrbeit, sondern als Gegen 
leistung gegen den von ihm oder von Slndcren für ihn gezahlten 
Geldbetrag. 
Sofern sie aber nicht als Kranke und Hilfsbedürftige in der Slnstalt 
„untergebracht" sind, sondern ihre Slufnahme auf Grund eines Vertrages erfolgt 
ist, der als ein Vertrag über Verrichtung von Lohnarbeit angesehen werden 
kann, kommt es weiter darauf an, daß nicht durch niedrige Berechnung des 
Werthes des freien Unterhaltes und hohe Berechnung des Werthes der ge 
leisteten Slrbeit in demjenigen, ivas der Verpflegte bekommt, scheinbar ein Baar 
lohn geleistet wird, tvo thatsächlich nur eine Unterstützung geivährt wird. Zahl 
reiche von den in den bezeichneten Slnstalten befindlichen Personen fallen unter 
§. 4 Abs. 2 des I. n. A.V.G., sie sind nicht mehr im Staude, durch eine ihren 
Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit ein Drittel des ortsüblichen
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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