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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

250 
Zu Ziffer XIV der Anleitung Anm. 7 u. 8. 
dieser Obliegenheiten allein, ohne ihm unterstellte Hilfskräfte zu sorgen 
hat und der dafür freie Wohnung zum Werthe von 400 Mk. und einen Baar 
lohn von 200 Mk. bezieht, für einen Betriebsbeamten. 
Bei Personen, welche als Vertreter des eigentlich als Betriebs 
beamten Angestellten zeitweilig sich in der Stellung eines Betriebsbeamten 
befinden, sonst aber mit an und für sich unter die Versicherungspflicht fallenden 
Arbeiten beschäftigt werden, ist die Frage, ob sie selbst als Betriebsbeamte zu 
behandeln sind, nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden wie die Frage 
nach der Versicherungspflicht hinsichtlich solcher Personen, welche sowohl mit 
versicherungspflichtigen als auch mit nichtversichcrungspflichtigen Geschäften oder 
zeitweilig mit den einen oder anderen beschäftigt werden (vergl. Anm. Hl 
12 S. 96). 
Eine besondere Bestimmung gilt wegen der Betriebsbeamten in land- 
und forstwirthschaftlichen Betrieben. Während die übrigen Unfall- 
vcrsicherungsgesetze es der Auslegung überlassen, zu bestimmen, welche Personen 
zu den Betriebsbeamten gehören, schreibt Abs. 4 von §. 1 des L.U.V.G. vor, 
daß durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossenschaft für 
deren Bezirk festgestellt wird, wer als Betriebsbcamter anzusehen ist. Aller 
dings handelt es sich nur um die Feststellung, wer als Betriebsbeamter im 
Sinne des L.U.V.G. anzusehen ist; aber man wird diese Feststellung auch für 
den Bereich der Jnvaliditäts- und Altersversicherung gelten lassen müssen, 
soweit nicht zwingende Gründe dagegen sprechen. 
Vergl. wegen des Begriffes „Betriebsbeamte" anch Anm. III 14 und 
15 S. 102 ff. 
9 Das Krankenversicherungsgesetz in der Fassung der Novelle vom 
10. April 1892 geht, was die Begrenzung der Versicherungspflicht nach der 
Höhe des Arbeitsverdienstes anlangt, weiter als das I. u.'A.V.G. und dem 
gemäß die Anleitung unter Ziff. XIV. Es behandelt die „Werkmeister und 
Techniker" im §. 2b ganz allgemein den Betriebsbeamten und den Handlungs 
gehilfen und Lehrlingen gleich. Der erste Absatz des §. 2b des Kr.V.G. lautet: 
„Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen und 
-Lehrlinge, sowie die unter §. 1 Absatz 1 Ziffer 2a fallenden Personen unter- 
liegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder 
Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gehalt 
nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr 
gerechnet, nicht übersteigt." 
Es können darnach auch solche „Werkmeister und Techniker", welche nicht 
Betriebsbeamte sind, von der Krankenversicherungspslicht ausgeschlossen sein, 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherungspflicht unterstehen sie aber doch 
gleichwohl. 
Wegen der Techniker vergl. Anm. IV 13 S. 161. 
». Ueber die Betriebsbeamten-Eigenschaft der Vorstandsmitglieder 
von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften s. Hand 
buch der Unfallversicherung U.V.G. §. 1 Anm. 28 S. 22: „Was die Direktoren 
und Vorstandsmitglieder der gedachten Gesellschaften betrifft, so hat der Aus 
druck „Direktor" einen sehr schwankenden, vieldeutigen Inhalt. Er kann 
insbesondere auch solche Personen bezeichnen, die neben und unter dem Vor 
stande einer Aktiengesellschaft oder den persönlich haftenden geschäftsführenden 
Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Dienste der Gesell 
schaft stehen. Deren Eigenschaft als Beamte der Gesellschaft unterliegt 
keinem Zweifel. Aber auch als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft 
sind sie als Beamte derselben aufzufassen. Es ergicbt sich dies aus der Art 
der Begründung und dem Inhalte des Rechtsverhältnisses, in dem sie zur 
Aktiengesellschaft stehen. Sie erlangen ihre Mitgliedschaft im Vorstande durch 
Bestallung seitens der zuständigen Gesellschaftsorgane, auf Grund eines An-
	        

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Neuere Zeit. Heyfelder, 1906.
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