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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

256 Zu Ziffer XV der Anl. Anm. 5—9 u. Ziffer XVI der Anl. Anm. 1 u. 2. 
Es werden deshalb unter den Handlungsgehilfen im Sinne der Ziffer 2 von 
§. 1 des I. u. A.V.G. alle mit Geschäften kaufmännischer Art beschäftigten 
Personen zu verstehen sein, einerlei ob nur die Bestimmungen der Art. 57 bis 
64 oder auch die der Art. 41 bis 56 auf sie Anwendung finden. 
5. Da ein „Kaufmannsgeschäft" auch zu den Betrieben gehört, so 
können Handlungsgehilfen, insbesondere der mit der vollen Vertretung des 
Geschäftsinhabers betraute Prokurist auch zu den Betriebsbeamten gehören. 
Anders auf dem Gebiete der Unfallversicherung. Handbuch der U.V. Anm. 29 
zu §. 1 S. 23. Für die Frage nach der Jnvaliditäts- und Altersversicherunas- 
pflicht ist es jedoch bedeutungslos, ob Handlungsgehilfen auch als Betriebs 
beamte anzusehen sind, da Beide in dieser Beziehung gleich behandelt werden. 
«. „Handlungslehrlinge." Das Handelsgesetzbuch (Art. 57) rechnet 
diese zu den Handlungsgehilfen. Vergl. über das Lehrverhältniß Anm. XII 1 
S. 239, wegen des freien Unterhaltes der Lehrlinge und des von ihnen etwa 
bezogenen freien Unterhaltes Anm. X 10 S. 225. 
9 Der Gesetzentwurf schloß die in Apotheken beschäftigten Gehilfen 
und Lehrlinge in die Zahl der Versicherungspflichtigen ein; (vergl. die Be 
gründung in Anm. XV 1 S. 252), die Kommission des Reichstags nahm sie 
in ihrer zweiten Lesung davon aus, da die von ihnen gewonnene Bildungsstufe 
sich über die der Versicherten im Allgemeinen erhebe und ihre ganze wirt 
schaftliche Lage es überflüssig erscheinen lasse, das Gesetz auf sie auszudehnen; 
die Verhältnisse seien doch anders geartet als bei den Handlungsgehilfen und 
-Lehrlingen, indem zu diesen auch ein großer Theil weiblicher Personen gehöre, 
für die gerade eine Versicherung für Invalidität und Alter besonders geboten 
erscheine. Komm.Ber. S. 99 und 100. 
In Konsequenz der Auslassung der in Apotheken beschäftigten Gehilfen 
und Lehrlinge aus der Zahl der Persouen, welche der Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung unterstehen, ist in der zum Krankenversicherungsgesetze crlaffenen 
Novelle vom 10. April 1892 (§. 1) auch ihre Ausschließung von der Kranken 
versicherungspflicht erfolgt. 
8. „In Apotheken", d. h. beim Betriebe der Apotheken, bei den aus der 
Bereitung und dem Vertriebe der als Heilmittel zur Verwendung kommenden 
Stoffe beschäftigte Gehilfen und Lehrlinge. Nur für diese trifft die ratio legis 
zu, welche nach dem in der vorhergehenden Anmerkung Gesagten zu der 
die Apotheker-Gehilfen und -Lehrlinge betreffenden Ausnahmebestimmung ge 
führt hat. 
Zu Ziffer XVI der Anleitung. 
I. Der Bezug eines Jahresarbeitsverdienstes an Lohn oder Gehalt von 
mehr als 2000 Mk. bewirkt den Ausschluß von der Versicherungspflicht nur für 
Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, nicht aber für die 
im §. 1 des I. u. A.V.G. unter Ziffer 1 und 8 aufgeführten Personen. Diese 
sind versicherungspflichtig ganz unabhängig von der Höhe ihrer Bezüge an 
Lohn oder Gehalt. 
«. „Regelmäßig". Das Erfordernis daß der Jahresarbeitsverdienst 
von mehr als 2000 Mk., wenn er den Ausschluß von der Versicherungspflicht 
haben soll, ein regelmäßiger in dem im dritten Satze unter Ziffer XVI er 
läuterten Sinne sein muß, wird nur im Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungs- 
gesetze hervorgehoben. 
§. 2 b des Krankenversicherungsgesetzes (in der Fassung der Novelle 
vom 10. April 1892) und die Unfallversicherungsgesctze (U.V.G. §. 1 Abs. 1, 
L.U.V.G. §. 1 Abs. 1 B.U.V.G. §. 1 Abs. 2) sprechen dabei nur von Jahres 
arbeitsverdienst schlechthin. S. Anm. XVI 6 s. u. Wegen der Anrechnung
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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