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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

268 
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Sinnt. 4. 
Das Verleihen der Operngläser aber stand, ebenso wie der Verkauf der 
Theaterzettel, in engster Verbindung mit dieser Beschäftigung des Klägers: 
nur auf Grund seiner Anstellung als Logenschließer war er in der Lage, sich 
mit dem Verleihen der Operngläser zu befassen, und eine Beendigung dieses 
Dienstverhältnisses mußte in allen Fällen auch den Wegfall der hieraus er 
zielten Einnahmen zur Folge haben. Uebcrdies sind, wie gemeinhin bekannt, 
allenthalben die Logenschließer bezüglich des ihnen im Theatergebäude ge 
statteten Derlei hens vou Operngläsern den Anordnungen der Theater- 
direktion, insbesondere auch in Bezug auf die Festsetzung des Leihprcises, unter 
worfen, woraus sich ergiebt, daß ihnen diejenige wirthschaftlichc Selbstständig 
keit mangelt, welche für die Annahme eines auf eigene Rechnung geführten 
Gewerbebetriebes erforderlich tväre. Ohne Belang für die Beurtheilung des 
Rechtsverhältnisses ist dem gegenüber der Umstand, daß Kläger die zum Ver 
leihen bestimmten Operngläser selbst beschafft hat. Er ivar in dieser Hinsicht 
nicht anders gestellt, als beispielsweise ein Kellner oder ein ähnlicher Be 
diensteter, welcher mit Genehmigung des Prinzipals selbsterworbcnc Cigarren, 
Photographien u. s. w. gelegentlich der Ausübung seines Dienstes an das 
Publiknm absetzen darf. In diesem Falle, wie in dem hier in Rede 
stehenden, handelt es sich unzweifelhaft um eine aus dem Dienstverhältnisse 
entspringende Einnahme und damit um eine eigenthümliche Art der 
Lohnzahlung, nicht aber um den Eriverb aus einem neben dem Dienstver 
hältnisse betriebenen selbstständigen Unternehmen." 
Anders als im Vorstehenden würde die Sache zu beurtheilen und cs 
würde der Logenschließer als selbstständiger Unternehmer anzusehen sein, 
wenn er, ohne daß im klebrigen an dem Verhältnisse etwas geändert wäre, 
der Thcaterdircktiou seinerseits eine Entschädigung dafür zu zahlen hätte, daß 
sie ihm gegen Uebernahme der Logeiidienerverpslichtungen den Verkauf von 
Theaterzetteln und das Verleihen von Operngläsern an die Besucher des 
Theaters gestattete. Ebenso würde z. B. die oben erwähnte Garderobefrau 
als selbstständige Unternehmerin anzusehen sein, die an den Inhaber der 
Wirthschaft, in welcher sie die Verwahrung der Garderobe besorgt, eine Ent 
schädigung dafür zu leisten hat, daß sie dieses Geschäft gegen die von den 
Gästen zu leistende Vergütung besorgt. 
Ills selbstständige Unternehmer sind ferner Lohndiener, Fremden 
führer, „Kommissionäre" anzusehen, welche in Folge einer dem Besser 
eines Gasthofcs gegenüber übernommenen Verpflichtung sich im Gasthofe ein 
finden und sich den dort verkehrenden Fremden zu den von diesen verlangten 
und zu bezahlenden Diensten zur Verfügung halten. Vcrgl. Sinnt. VII 3 S. 198. 
Dasselbe gilt von einem Schleuseitivärter, dem von einer Kanal- 
verwaltung als Entschädigung für die aus der Durchschlcusung von Schiffen 
entstehenden Dienstleistungen die Bcfugniß der Ausübung der Schäiikivirthschaft 
in dem ihm als Dienstwohnung angewiesenen Schleusenwärterhause, ohne daß 
er zugleich Gehalt von der Kanalverivaltuitg oder Gebühren von den Inhabern 
der durchgeschleusten Fahrzeuge zu beziehen hat, eingeräumt ist. 
4. Für diejenigen unter den in der vorhergehenden Anmerkung be 
schriebenen Beschäftigungsverhältnisse, welche als Lohnarbeiterverhältnisse an 
zusehen sind, mangelt es im Gesetze an einer ausdrücklichen Bestimmung, zu 
welchem Zeitpunkte die Beitragsleistung durch Starken Verwendung 
seitens der Slrbcitgeber vorzunehmen ist. Das Rcichs-Versichcrungs- 
amt hat auf Anfrage des Vorstandes einer Versicherungsanstalt, der Bedenken 
getragen hatte, gegen Gast- und Schänkivirthe, welche ihren Kellnern einen 
baarclt Lohn nicht zahlen, sondern dieselben lediglich auf die Trinkgelder der 
Gäste verweisen und es unterlassen hatten, für^ diese Slngestcllteu Beitrags 
marken zu verwenden, auf Grund des § 143 des I. u. Sl.V.G. Ordnungsstrafen 
zu verhängen, unter dem 1. Juli 1891 einen Bescheid Nr. 48 (SI. N. f. I. u. A V.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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