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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 5. 
269 
1891 S. 158) dahin ertheilt, „daß die Bestimmungen der §§. 109 Abs. 1 
und 100 Abs. 1 u. 2 des I. u. A.V.G. auch hinsichtlich des Zeitpunktes 
der Markenverwendnng sinngemäße Anwendung zu finden hätten. 
Wenn also die Beschäftigung eine ganze Kalenderwoche gedauert habe, so seien 
die Marken spätestens am Ende des letzten Tages von dem Arbeitgeber zu 
verwenden; falls dagegen das Beschästigungsoerhältniß schon früher sein Ende 
erreiche, trete die Verpflichtung zur Markenverwendung mit diesem Zeitpunkte 
ein. vorausgesetzt, daß nicht schon in derselben Woche vorher ein Beschäftigungs- 
verhältniß zu einem anderen Arbeitgeber bestanden habe." Aus dem vom 
Reichs-Versichcrungsamte aufgestellten Grundsätze der sinngemäßen Anwendung 
der einschlägigen Gesetzesbestimmungen folgt, daß, wenn nach den in gewissen 
Beschäfligungsverhältnissen der fraglichen Art üblichen Einrichtungen nicht der 
Wochenschluß als der dem Tage der „Lohnzahlung" (§. 109 Abs. 8) ent 
sprechende Zeitpunkt anzusehen ist, sondern die der Lohnzahlung entsprechende 
gegenseitige Regelung des Beschäftigungsverhältnisscs zwischen Arbeitgeber und 
Arbeitnehmern regelmäßig in anderen — längeren oder kürzeren — Zwischen 
räumen erfolgt, danach auch der Zeitpunkt der Markenverwendung ein anderer 
als der Wochenschluß sein muß. In manchen Fällen, wo zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitnehmern eine Abrechnung in gewissen Zwischenräumen stattfindet, 
wird hierdurch der Tag der Beitragsentrichtung zweckmäßiger Weise bestimmt. 
L. Die Anleitung des badischen Ministeriums, betr. die Jnvaliditäts- 
und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen, unterscheidet 
unter Ziffer 3 an der Hand der gleichen Merkmale, wie sie unter Ziffer XVIII 
der Anleitung hervorgehoben sind, folgendermaßen zwischen Klein- und 
Großakkordanten: „Als Arbeitgeber gilt der Staat auch hinsichtlich der 
zur unselbstständigen Ausführung von Arbeiten gegen Akkord- (Stück-, Geding-) 
Lohn angenommenen Personen, der Akkordarbeitcr oder Klein- 
akkvrdanten, ferner auch hinsichtlich derjenigen Hilfspersonen, 
welche der Akkordarbeiter oder Kleinakkordant zur Ausführung der ihm vom 
Staate übertragenen Arbeiten annimmt und aus der ihm zukommenden Summe 
des Akkordlohns bezahlt. 
Dagegen gilt der Staat nicht als Arbeitgeber hinsichtlich solcher Per 
sonen, welche in der Eigenschaft als selbstständige Unternehmer kraft eines 
Werkvcrdings oder eines ähnlichen Bertragsverhältnisses dem Staate bestimmte 
Leistungen zu machen oder bestimmte Arbeitsergebnisse zu liefern haben. Ties 
trifft insbesondere zu für die Großakkordanten, welche sich durch den Um 
sang der ihnen bei Ausführung der Arbeiten obliegenden Verantwortlichkeit, 
durch die Hohe des Entgelts und den darin enthaltenen Unternehmergewinn 
als selbstständige Unternehmer kennzeichnen, ferner für diejenigen selbstständigen 
Gewerbetreibenden, Landivirthe u. dergl., welche als Transportunternehmer 
(Schiffs- und Fuhrleute), als Bauschätzcr, Küfermeister, Flcischbeschauer, Geometer 
u. s. f. dem Staate Dienste leisten." 
In gleichem Sinne spricht sich die Entschließung des bayerischen Staats 
ministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 1890 (Landmann u. Rasp. S. 691), 
die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der im Staatsforstbetriebe be 
schäftigten Arbeiter betreffend, aus und hebt dabei hervor, daß „die Frage, 
ob Akkordanten (und deren Mitarbeiter) als Arbeiter der Staatsforstverwaltung 
zu versichern seien, sich im Allgemeinen nur nach Lage der gesammten Verhält 
nisse des Einzelfalles entscheiden lasse." 
In Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles hat das Reichs- 
Ņcrsichcrungsamt in der Rev.Entsch. vom 19. Dezember 1892 Rr. 248 (A. N. 
f I. u A.B. 1893 S. 94) Jemanden, der im Uebrigen berufsmäßiger Lohn- 
arbeiter war, auch während eines vicrmonatigen Zeitraums, wo er einen 
ihm akkordweise übertragenen kleineren Straßenbau ausgeführt hat, als 
versicherungspflichtigen Arbeiter angesehen und dabei ausgeführt: „Im vor-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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