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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

274 
Z lì Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 7. 
Tochter Hedwig Sch. und zwar thatsächlich so, daß letztere den iveitaus 
größten Theil der Arbeiten herstellte. Frau Auna Sch. zahlte an ihre 
Tochter Hedwig Sch. genau dasselbe, was sie von der Firma erhielt; 
Hedwig Sch. verdiente auf diese Weise 6 bis 7 Mk. wöchentlich, während 
die Mutter durch die von ihr nur nebenher — neben der ihre Thätigkeit sonst 
absorbirenden Besorgung des Haushaltes — geleistete Arbeit etwa 2,25 Mk. 
erwarb. Die Entscheidung führt aus: „Im vorliegenden Falle handelt es sich 
um die Frage, wer als Arbeitgeber der Hedwig Sch. im Sinne des §. 100 
des Rcichsgesetzes vom 22. Juni 1889 anzusehen sei, ob die Beschwerdeführerin 
oder die Mutter der Sch. Das Rcichs-Bersicherungsamt hat in seiner Anleitung, 
betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersvcrsicherungsgesetz 
versicherten Personen, vom 31. Oktober v. I. unter Nr. XVIIl diejenigen 
Gesichtspunkte zusammengestellt, welche für die Beantivortlmg der vorliegenden 
Frage als maßgebend angesehen werden müssen. Als solche kommen bei den 
sogenannten Akkordverhältnissen, zu welche» der Vertrag zwischen der Beschwerde 
führerin und der Anna Sch. über die zu leistende Arbeit zu rechnen ist, ins 
besondere das persönliche Verhalten des Akkordanten bei der Arbeitsthätigkeit, 
seine allgemeine soziale Stellung, die Höhe des Entgelts und der Umstand in 
Betracht, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternehmergewinn für den 
Arbeitenden oder lediglich einen dem Durchschnittswerth der Arbeit ent 
sprechenden Lohn der Arbeit darstellt. Das persönliche Verhalten der Anna Sch. 
bei der Arbeit und ihre soziale Stellung unterscheidet sich in keiner Weise von 
der Arbeitsthätigkeit ihrer Tochter, sie ist wie diese lediglich Arbeiterin, auch 
bezieht sie keinen Unternehmergewinn, da sie, wie festgestellt, genau das, was 
sie für die fertiggestellte Arbeit von der Beschiverdeführerin erhält, an ihre 
Tochter nach Maßgabe der Betheiligung derselben an dieser Arbeit abführt. 
Anna und Hedwig Sch. stehen hiernach, wie der Magistrat mit Recht annimmt, 
gegenüber der Firma W. u. Comp, lediglich im Verhältniß zweier Mit 
arbeiterinnen. Da dieses Arbeitsverhältniß der Beschwerdeführerin bekannt ist 
und von ihr stillschweigend gednldet wurde, muß die letztere auch gegenüber 
der Hedwig Sch. als Arbeitgeberin im gesetzlichen Sinne angesehen werden 
und ist dementsprechend gemäß §. 100 a. a. O. zur Entrichtung der Beiträge 
für Hedwig Schw. verpflichtet. Die Gegenausführnngen können als zutreffend 
nicht anerkannt werden. Denn wenn auch die Hedwig Sch. die Geschäftsräume 
der Firma nicht betritt, so empfängt sie doch, wie dieser bekannt, den Lohn 
von derselben durch die Mittelsperson ihrer Mutter. Die Firma hat, da sie 
von der für sie zu leistenden Arbeit der Tochter Kenntniß erhalten und diese 
gestattet hat, letztere stillschweigend als ihre Arbeiterin acceptirt, ohne daß es 
andererseits lediglich in das Belieben derartiger Hausarbeiter wie Anna Sch. 
gestellt wäre, die Versichernng ihrer Kinder dem Arbeitgeber aufzudrängen, 
denn letzterer ist stets in der Lage, die Leistung der Arbeit nur von dem zu 
verlangen, mit welchem er über dieselbe kontrahirt hat." 
». Die Beschäftigung von eigenen Familienmitgliedern 
seitens des Akkordarbeiters schließt das Vorhandensein eines Versicherungs- 
Pflichtigen Verhältnisses zwischen ihm bezw. diesen Familienmitgliedern einerseits 
und dem Arbeitgeber andererseits nicht aus. Vergl. die in den Anm. XVIIl 5, 
6 ». 8 angeführten Beispiele. Es nähert sich aber dadurch das Bcschäftigungs- 
verhältniß mehr und mehr der hausgcwcrblichen Beschästigungsweisc und der 
jenigen von kleinen Betriebsunternehmungen und geht leicht in diese über. 
Vergi. Anm. Vili 2 S. 203. 
Während die Ehefrau nicht als versicherungspflichtigc Arbeiterin ihres 
Ehemannes behandelt wird (vergi. Anm IX 1 S. 209), ist sie, wenn sie 
durch ihren Ehemann als dessen Hilfsarbciterin zu dem Arbeitgeber ihres 
Ehemannes in ein Arbeitsverhältniß tritt, versicherungspflichtig. Das Badische 
Landes - Versicherungsamt hat darüber auf Grund des §. 122 des
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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