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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anni. 8. 
277 
und findet deshalb beispielsweise auch das preußische Gesetz über die Ver 
letzung der Tienstpfiichten des Gesindes rc. vom 24. April 1854 auf die Be 
ziehungen des Gutsherrn zu dem Hofgänger im Allgemeinen keine Anwendung, 
so sprechen doch vom wirthschaftlichen Standpunkte überwiegende Gründe 
dafür, den Gutsherrn und nicht den Jnstmann als den zur Entrichtung der 
Jnvaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge verpflichteten Arbeitgeber des 
auf dem Gute thätigen und hierfür gelöhnten Hofgängers anzusehen: denn 
für den Gutsherrn wird die Arbeit verrichtet und für seine Rechnung findet 
die Löhnung des Hofgängers statt. Dieser Auffassung steht auch die vielfach 
übliche Art der Lohnregulirung nicht entgegen, nach welcher der für die Arbeit 
des Hofgängers von dem Gutsherrn entrichtete Lohn nicht dem Hofgänger 
selbst, sondern dem Jnstmann gezahlt wird, der dann seinerseits mit Jenem 
abrechnet oder den Lohn, wie dies bei den als Scharwerker beschäftigten Haus 
kindern meist der Fall sein wird, in dem gemeinschaftlichen Haushalt ver 
wendet. Denn es wird durch dieses Verfahren weder dem Gutsherrn die 
Möglichkeit genommen, bei Aushändigung des Lohnes an den Jnstmann den 
im §. 109 Abs. 8 des I. u. A.V.G. vorgesehenen Abzug zu machen, noch kann 
das Dazwischentreten des Jnstmanns den Gutsherrn von der ihm nach §. 100 
a. a. 0. obliegenden Verpflichtung zur Beitragsleistung für den von ihm be 
schäftigten und gelöhnten Hofgänger befreien. Daß die als Hofgänger be 
schäftigten Hauskindcr von dem Jnstmann als Entgelt für die diesem selbst 
geleistete Arbeit meist nur freien Unterhalt beziehen und ihre Beschäftigung in 
soweit gemäß §. 3 Abs. 2 a. a. O. die Versichcrungspflicht nicht begründet, ist 
für die Beurtheilung der für den Gutsherrn verrichteten Arbeiten ohne 
Belang." 
In der Rev.Entsch. vom 6. Februar 1893 Nr. 223 (N. N. f. I. u. A.V. 
1893 S. 68), welche einen Fall betrifft, wo ein auf einem größeren Landgut 
ständig beschäftigter Jnstmann seiner Verpflichtung gemäß einen Scharwerker 
(Hofgänger) als Gutsarbciter gestellt hatte, welcher von ihm für seine Be 
schäftigung nur freien Unterhalt bezog, während der Gutspächter für die 
Scharwerker an den Jnstmann einen besonderen Baarlohn zahlte, hat das 
Reichs-Versichcrungsamt Folgendes ausgesprochen: 
„Nicht der Jnstmann, welcher den Scharwerker angenommen, sondern der 
Gutsherr, in dessen Betriebe und zu dessen Vortheil die Arbeit des Schar 
werkers verrichtet wird und der den Lohn für diese Arbeit bezahlt, muß als 
Arbeitgeber des letzteren angesehen werden. Der Unternehmer des landwirth- 
schaftlichen Betriebes als solcher ist mithin auch verpflichtet, die gesetzlichen 
Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung für den Scharwerker zu ent 
richten, und die Frage, ob und welche Beiträge zu leisten sind, kann nur nach 
dem Verhältniß, welches zwischen ihm und dem Scharwerker besteht, beurtheilt 
werden. 
Wird von dem Gutsherrn ein baarcs Entgelt für die Arbeit des 
Scharwerkers entrichtet, so ist die Versicherungspflicht begründet, selbst wenn 
der Jnstmann als Mittelsperson dazwischentritt und den von dem Arbeitgeber 
bezahlten Baarlohn in freien Unterhalt umsetzt, den er dem Scharwerker ge 
währt. Denn auch in diesem Falle besteht für den Arbeitgeber die Möglich 
keit, bei Aushändigung des Lohnes die auf den Scharwerker entfallende 
Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen, und der für den Erlaß der Vor 
schrift des §. 3 Abs. 2 des I. u. A.V.G. maßgebend gewesene Grund, daß 
nämlich bei Gewährung nnr freien Unterhalts jener Abzug unmöglich sei, trifft 
alsdann nicht zu." 
Vergi, die Entfch. des badischen Landes-Vcrsicherungsamtes vom 6. August 
1892 in Anm. XVIII 7 S. 274.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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