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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

280 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anni. I. 
Sprachgebrauche sein, im Sinne des Jnvaliditäts- und Altervcrsicherungs- 
gesetzcs ist er kein Hausgewerbetreibender (vergi, unten Anm. XIX 2). Als eine 
Beschäftigung für „andere Gewerbetreibende" ist deshalb auch die nicht 
anzusehen, bei der der Absah der gewerblichen Erzeugnisse zwar an 
Gewerbetreibende erfolgt, diese aber die Erzeugnisse selbst für sich konsumiren, 
nicht aber sie, bearbeitet oder unbearbeitet, weiter vertreiben. 
Der Hausgewerbetreibende ist entiveder für einen oder für mehrere 
andere Gewerbetreibende thätig. Das letztere ist am meisten bei derartigen 
hausgewerblichen Betriebsarten der Fall, wo der Hausgewerbetreibende auch 
die für seine Erzeugnisse erforderlichen Rohstoffe selbst verwendet und alsdann 
die hergestellten Waaren an seine Auftraggeber verkauft, er also seinen 
Arbeitslohn in der Gestalt des Kaufpreises empfängt. 
„Es nähert sich diese Betriebs,veise mehr und mehr derjenigen des selbst 
ständigen Detnebsunternehmens. Gleichwohl kann der Bundesrath auf sie die 
Bersicherungspslicht ausdehnen — und sie würden dann zur Selbstvcrsicherung 
verpflichtet sein —, wenn nur die unter a bis f ausgeführten Voraus 
setzungen vorliegen. In vielen Fällen schwinden diese allerdings bei solcher 
Betriebsweise, obwohl cs sich um Beschäftigungen handelt, die von solchen 
Darstellern, welche die wirthschaftlichen Seiten dieser Thätigkeitsform der 
Betrachtung unterzogen haben, recht eigentlich zu den Hausgewerbebctriebeu 
gerechnet werden. Zweifellos fehlt es an den Erfordernissen der Beschäftigung 
„un Aufträge und für Rechnung anderer Gewerbetreibender" und des '„Be 
schäftigtwerdens" bei denjenigen gewerblichen Betrieben, wo die Hersteller der 
betreffenden Waaren deren Vertrieb im Hausirhandel oder durch das 
Beziehen von Messen und Märkten besorgen. Obwohl für solche Ge 
schäftsbetriebe die Bezeichnung „Hausgewerbe" die durchaus übliche ist, so 
sind sie doch nicht Hausgewerbetreibende in dem Sinne des Jn 
validitäts- und Altersversicherungsgesetzes und der vorliegenden 
Bundesrathsvorschriftcn. Dasselbe kann auch schon von solchen Zweigen 
der Hausindustrie gelten, in denen von den Hausgewerbetreibenden Halb- 
fabrikate auf Vorrath gearbeitet, diese aber gelegentlich an Aufkäufer, welche 
die Weiterverbreituttg besorgen, abgesetzt werden, ohne daß ein dauerndes Ge- 
schaftsverhaltniß zwischen den Verkäufern und Käufern besteht, daß ein dem 
Verhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechendes Verhältnis; 
nicht vorhanden ist. 
Es wird bei solcher Sachlage von der Prüfung des einzelnen Falles ab 
hängen,^ ob man den Aufkäufer als den Gewerbetreibenden betrachten kann, 
in dessen Aufträge und für dessen Rechnung die hausgewcrbliche 
Thätigkeit geübt wird." Gebhard, Hausgewerbetreibende S. 85. 
d) Beschäftigung in Gestalt des Beschäftigtwcrdens. Das Er 
fordernis; des Beschäftigtwerdens bezeichnet die Form, in welcher die wirth- 
schaftliche Abhängigkeit des Hausgewerbetreibenden zu Tage tritt. Während 
andere selbstständige Gewerbetreibende sich selbst beschäftigen, wird der Haus 
gewerbetreibende beschäftigt. Er ist, was die Art der Ausführung seiner 
Arbeiten anlangt, an die Weisungen des ihn beschäftigenden „anderen Gewerbe 
treibenden" ganz in derselben Weise gebunden, wie der Lohnarbeiter an die 
Weisungen seines Arbeitgebers. Es tritt das um so deutlicher ins Auge, weil 
der Hausgewerbetreibende, wenn das auch nicht ein begriffliches Erfordernis; 
für das Vorhandensein des Hausgewcrbebetriebcs ist, thatsächlich doch regel 
mäßig Dutzendmaare fertigt, die dem Hersteller die Bethätigung persönlicher 
Eigenart nicht gestattet. Vergl. Anni. XIX 2. 
e) Beschäftigung in eigener Betriebsstätte. Im Gegensatze zu dem 
unter d aufgeführten Merkmale, das einen Umstand betrifft, in welchem Haus 
gewerbetreibende und Lohnarbeiter einander gleichen, hebt das Merkmal der 
Beschäftigung in eigener Betriebs st ätte einen solchen hervor, bei welchem
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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