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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

292 
Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 2. 
Märkten absehen, Hausgewerbetreibende genannt. Im Sinne des vorliegenden 
Gesetzes sind diese, sofern nicht etwa eine solche Beschäftigung sur eigene 
Rechnung als Nebenbeschäftigung anzusehen ist, keine^Hausgewerbe reibende. 
Hausgewerbetreibende im sinne des §. 2 des I. u. A.--.G. sind nur 
diejenigen, bei welchen die sämmtlichen dort aufgeführten Be- 
qriffsmerkmale vorhanden sind, und andererseits sind Alle, ber 
denen sie vorhanden sind, Hausgewerbetreibende. Dadurch, das; sie 
einige dieser Beqriffsmerkmale mit den Betriebsnntcriiehinern, andere mit den 
Lohnarbeitern gemein haben, bilden die Hausgewerbetreibenden^eme Zwischen, 
stufe zwischen Beiden (Begründung zum Gesetzentwürfe S. 73); eme Folge 
dieser'Zwischenstelluiig ist, das; es ost Schwierigkeiten bietet, die genaue Unter 
scheidung zwischen Hausgewerbetreibenden und den ihnen ui der Beschäftigung 
nahestehenden Lohnarbeitern sowohl wie Betriebsunternehmern zu treffen. 
Diese drei Klassen von gewerblich beschäftigten Personen auseinander 
zu halten, ist aber wegen ihrer verschiedenen Stellung zur Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung unumgänglich nothwendig. Man sucht deshalb nach 
äufferen Merkzeichen, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandenseln einen 
Rückschluß auf die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkert zu einer der drei 
Klassen gestattet. Es giebt nun wohl eine Reihe von derartigen Merkzeichen, 
welche die Wahrscheinlichkeit Hervorrufen daß Jemand der emeu oder 
anderen Klasse angehört, aber keine, welche Gewißheit dafür boten. Um 
stände solcher Art sind die folgenden: , A v 
a) Anmeldung als selbstständige Gewerbetreibende. Eine 
solche wird von dem Betriebsunternehmer stets, von dem Hausgewerbe 
treibenden nur bei einzelnen, durch die verschiedenen einschlägigen Landes- 
aesetze verschieden bestimmten Berufszweigen gefordert; bei Lohnarbeitern ist 
eine solche Anmeldung nur ausnahmsweise erforderlich, so z. B. wird nach 
Landesrecht auch sogar von solchen Schneiderinnen, Näherinnen und Platte- 
rinnen, welche als versicherungspflichtige Lohnarbeiter zu behandeln sind 
(vergi. Anm. I 12 Ziffer 1 S. 28), eine Anmeldung gefordert. Es erhellt 
daraus, daß nicht einmal für die Entscheidung der Frage, ob Lohnarbeiter 
oder Hausgewerbetreibender, sich aus der Anmeldung oder Nichtanmeldung 
des Gewerbebetriebes ein unter allen Umständen sicheres Unterscheidungs 
zeichen ergiebt, noch viel weniger aber für die Unterscheidung, ob Haus 
gewerbetreibender oder Betriebsunternehmer. Es kommt hinzu, daß die An 
meldung des selbstständigen Gewerbebetriebes nicht nothwendig 
dessen Ausübung erfordert, so daß sie sogar zur Verschleierung des 
wahren Sachverhältnisses benutzt werden kann. Es kommen namentlich zahl 
reiche Fälle vor, daß früher selbstständige Unternehmer eines Schneider- oder 
Schuhmacherbetriebes gemäß der Entwickelung, welche diese Gewerbe genommen 
haben, in die Stellung von Hausgewerbetreibenden oder weiter von Lohn 
arbeitern zu anderen Unternehmern gekommen sind. Sie sind alsdann auch 
als Hausgewerbetreibende oder als Lohnarbeiter zu behandeln, selbst wenn 
die früher erfolgte Anmeldung zum selbstständigen Gewerbebetriebe durch 
spätere Abmeldung nicht wieder beseitigt ist. Die Entscheidung der Polizei- 
“ÄÄ n tm °Ş à 
k-L' 7b" °b'La.L.n°"LSd7n^VL LL°Ş.n.à 
Annahme nicht ausgeschlossen ist, daß die Firma die Vorzeigung eme ® ' 
werbe - Anmeldungsscheines lediglich verlangt, um den betreffenden Schneider 
als selbstständig erscheinen zu lassen."
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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