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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 2. 
293 
h) Zahlung von Gewerbesteuer. 
Das Gleiche wie von der Anmeldung des Gewerbebetriebes gilt von den 
Vorschriften über die Gewerbesteuer. '„Soweit die Zahlung einer solchen 
für selbstständige Gewerbebetriebe vorgeschrieben ist, wird in ihrer Leistung 
ein Umstand zur Abgrenzung der Lohnarbeiter von den selbstständigen Gewerbe 
treibenden zu finden sein, nicht aber innerhalb deren Kreises für die Ab 
scheidung der Hausgewerbetreibenden von den übrigen. Und wo für einen 
gewissen Berufszweig für die Hausgewerbetreibenden die Verpflichtung zur 
Entrichtung der Gewerbesteuer etwa nicht besteht, wie das vielfach der Fall 
ist, schwindet wieder die Verwendbarkeit der Entrichtung oder Nichtentrichtung 
der Gewerbesteuer zur Vornahme der Unterscheidung zwischen Lohnarbeitern 
und Hausgewerbetreibenden. 
Zur Vorsicht bei der Uebertragung der für die Entrichtung der Gewerbe 
steuer ^geltenden Grundsätze ohne deren genaue Prüfung mit Rücksicht auf das 
bei den hier vorliegenden Fragen Wesentliche muff aber auch der Umstand 
noch besonders mahnen, daß diese Grundsätze auf landesrechtlicher Grund 
lage beruhen, cs aber hier bei der Durchführung der Jnvaliditäts- und 
Altersversicherung auf die gleichmäßige Behandlung der Angelegenheit im 
ganzen Reichsgebiete ankommt." Gebhard. Hausgewerbetreibende. S. 31. 
c) Beurtheilung des betreffenden Arbeitsverhältnisses auf 
verwandten Gebieten, insbesondere demjenigen der Kranken 
versicherung und Unfallversicherung und der Gewerbeordnung. 
Bereits in der oben (S. 281) abgedruckten Rev.Entsch. Nr. 77 ist auf die 
Wichtigkeit dieses Punktes hingewiesen, „da es sich dringend empfiehlt, bei dem 
Vollzüge des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes eine Kontinuität 
mit der herkömmlichen Auffassung nach Möglichkeit anzustreben." Die Be 
handlung einer Person als vcrsicherungspflichtiges Mitglied einer Krankenkasse 
kann, wenn die Ausdehnung der Krankenversicherungspflicht auf die Haus 
gewerbetreibenden, die auf ortsstatutarischem Wege erfolgen kann, nicht vor 
genommen ist, einen Anhalt für ihre Behandlung als versicherungspflichtiger 
Lohnarbeiter abgeben; ebenso kann, wenn die Krankenversicherungspflicht auf 
die Hausgewerbetreibenden erstreckt ist, der Umstand, daß eine Person gerade 
auf Grund des bezüglichen Ortsstatuts zur Mitgliedschaft einer Krankenkasse 
herangezogen ist, den Fingerzeig auch dafür bilden, daß er auch auf dem 
Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung als Hausgewerbetreibender 
zu behandeln sei, und das um so mehr, als die Bezeichnung der Hausgewerbe 
treibenden in dem Krankenversicherungsgesetze nach der Fassung vom 10. April 1892 
mit derjenigen im Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze in Ueberein 
stimmung gebracht ist. Sind ferner die für eine Fabrikfirma außerhalb deren 
Betriebsstätte beschäftigten Personen als Mitglieder der für diese Fabrik er 
richteten Betriebskrankenkasse, demnach als außerhalb der Fabrik beschäftigte 
Lohnarbeiter behandelt, so müßte es sehr durchschlagender Gründe bedürfen, 
damit sie für das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung als Haus 
gewerbetreibende zu erachten wären. 
Aehnliche Schlüsse giebt, soweit es sich um die Charakterisirung von 
gewerblich beschäftigten Personen als Betriebsunternehmer handelt, die Zu 
gehörigkeit zu einer Innung, ferner, soweit es sich um ihre Charak 
terisirung als Lohnarbeiter handelt, ihre Behandlung als solche in Streit 
fällen auf Grund des Abschnittes VII der Gewerbeordnung an die Hand. 
d) Geschichtliche Entwickelung des betreffenden Gewerbe- 
betrieb es. 
„In dem Sinne eines höchst subsidiären und darum nur untergeordneten 
Entscheidungsgrundes mag auch auf sie Rücksicht genommen werden, sowohl 
bei der Entscheidung der'Frage: ob Hausgewerbetreibender oder Betriebs 
unternehmer? als auch derjenigen: ob Hausgewerbetreibender oder Lohnarbeiter?
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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