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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
31 
des Gesetzes zu dessen Ergänzung erlassene, für die Organe der Rechtssprechung 
bindende Bestimmung darstellt, wie solche beispielsweise in dem am 22. Dezem 
ber 1891 gefaßten, im Reichs-Gesetzblatt veröffentlichten Beschlusse, betreffend 
die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht rc., 
enthalten sind, sondern nur ein Ersuchen an die Bundesregierungen ausspricht, 
welches die gleichmäßige Behandlung der Wäscherinnen rc. durch die Ver 
waltungsbehörden zum Zweck hat, ist jene Annahme des Schiedsgerichts in 
doppelter Beziehung unzutreffend. Zunächst ist schon nach dem Sprach 
gebrauch die Ausdehnung des in Rede stehenden Ersuchens, welches sich nur mit 
weiblichen Personen befaßt, auf männliche Gewerbetreibende unangängig. 
Läßt sich auch im Allgemeinen behaupten, daß in der Sprache des Gesetzes 
regelmäßig unter „Schneidern" auch „Schneiderinnen" verstanden werden, so 
widerspricht doch das Umgekehrte zu sehr der gebräuchlichen Wortauslegung, 
als daß man nicht annehmen müßte, der Bundesralh habe mit der Wahl des 
Ausdrucks einen besonderen Zweck verfolgt, beziehungsweise die verschiedene 
Beurtheilung beider Gruppen, der Frauenspersonen und der Männer, gewollt. 
Aber auch ein innerer Grund siebt der Gleichstellung der Schneider mit den 
Schneiderinnen entgegen und rechtfertigt zugleich die in Frage stehende Kund 
gebung des Bundesraths selbst. 
Rach hergebrachter Anschauung ist die Frau, wie überhaupt im Verkehr 
des bürgerlichen Lebens, so auch namentlich auf dem gewerblichen Gebiete 
unselbstständiger als der Mann; es lag daher nahe, die erwerbsthätigen 
Personen weiblichen Geschlechts unter Verhältnissen, welche — mit dem 
Schiedsgericht als zur Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses geeignet 
zu erachten sind, der Versicherung zu unteriverfen, also die Versicherungspflicht 
einer in den Häusern ihrer Kunden arbeitenden Schneiderin als Regel aufzu 
stellen. Dazu kommt, daß die Verrichtung der in Rede stehenden Arbeiten, ins 
besondere das Rahen und Schneidern, nach der Volksanschauung zu den der 
»ŗau in erster Linie obliegenden Arbeiten gehört, wie denn auch die Schule 
überall darauf ausgeht, den weiblichen Zöglingen ivenigstens einige Fertigkeit 
m diesen Arbeitssächern beizubringen. Geht daher eine Frau in ein fremdes 
schneidern, so stellt sie eine ihr gewissermaßen angeborene, natürliche 
Fähigkeit m den Dienst ihrer Arbeitgeber und tritt damit in ähnlicher Weise 
in die Klasse der Erwerbsthätigen, wie derjenige Mann, welcher als Tage- 
arbelter vorwiegend seme Körperkräfte verwerthet. Alles dies aber trifft auf 
den männlichen Schneider nicht zu. 
Wollte man aber selbst mit dem Schiedsgericht die Schneider den Schnei- 
dermnen in Bezug auf die Versicherungspflicht im Allgemeinen gleichstellen, so 
ware auch damit die angefochtene Entscheidung noch nicht gerechtfertigt. Das 
^walN'te Ersuchen des Bundesraths hat nämlich in seiner Ziffer 1, wie sich 
aiis Ziffer - zweifelsfrei ergiebt, nur die nicht „selbstständigen" Schneiderinnen rc. 
E äuge; man wurde daher immer noch zu prüfen haben, ob ein solcher 
Schneider, wie der Klager, als unselbstständig oder vielmehr als selbstständig 
pachten i>t. Wenn freilich das Schiedsgericht das Erforderniß der Un- 
lelbsiilandigkett bei den sogenannten Hausschneidcrn in der Regel für gegeben 
"ächtet, so vermag das Reichs-Versichcrungsanit dem nicht beizutreten. Wäre 
blese Auffassung in solcher Allgemeinheit richtig, so würde sie dazu führen, 
bei euier wichtigen und zahlreichen Gruppe von Gewerbetreibenden den Unter 
schied zwischen den im §. 1 Ziffer 1 und den im §. 2 Absatz 1 Ziffer 1 
des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezeichneten Personen völlig 
zu verwischen. Durch Aufnahme der letzteren Bestimmung hat der Gesetzgeber 
gerade verhüten wollen, daß die kleinen Unternehmer, also insbesondere die 
ohne Gesellen arbeitenden Handwerker, deren Eriverbsverhältnisse sich im 
Uebrlgen von denen der gewöhnlichen Arbeiter oft nur ivcuig unterscheiden, 
eben wegen dieser Verwandtschaft unter das Gesetz bezogen werden; er hat sich
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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