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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
37 
vielmehr nur nach den gesummten thatsächlichen Verhältnissen des Falles ent 
schieden werden. Ter iilager hat, wie die vom Schiedsgerichte angestellten 
Ermittlungen ergeben, überwiegend einfachere Reparaturarbeiten ausgeführk, 
wie Ausbesserungen an Zäunen, Hofthoren, Fußboden: Arbeiten, bei deren 
Ausführung die gewerblich-technische Seite gegenüber der Aufwendung körper 
licher Kraft zurücktritt und welche deshalb auf dem Lande häufig von ge 
schickteren Handarbeitern ohne Mitwirkung eines Gewerbetreibenden lMeisters) 
verrichtet werden. Für diese Arbeiten ist der Kläger nicht im Stücklohn, 
sondern im Tagelohn bezahlt worden, und zwar mit Beträgen, die den orts 
üblichen Tagelohn gewöhnlicher Arbeiter seines Wohn- und Beschäftigungs 
ortes nur unerheblich übersteigen. Auch war der Kläger in Bezug auf die 
Wahl der Arbeitszeit keineswegs frei, seine Arbeitszeit hat vielmehr nach der 
Auskunft des Bürgermeisters täglich von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends 
gedauert. Endlich ist es für seine unselbstständige Stellung bezeichnend, daß 
er bei denselben Arbeitgebern nicht nur Arbeiten seines Handwerks, sondern, 
wenn es solche gerade zu thun gab, auch laudwirthschaftliche Dienste, alio 
unzweifelhaft unselbstständige Lohnarbeitern verrichtet hat." 
Vergl. auch die Rev.Entsch. vom 25. November 1891 (A. N. f. Schlesien 
1892 S. 93) und Besch, des N.V.A. in Unfallversicherungssachen Nr. 1238 
<A.N.f. U.V. 1893 Ş. 183). 
Dagegen hat das Reichs-Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 29. Sep 
tember 1892 (A. N. s. Schlesien 1892 S. 149) einen Zimmermann, der 
„wenngleich gegen Schichtlohn, so doch in der Regel in der Weise gearbeitet 
hat, das; er vom Bauherrn direkt, ohne daß dieser eigene Kenntniß im Zimmer 
fach besaß, zu den Zimmerarbeiten herangezogen ist, und unter dessen Führung, 
aber auf eigene Verantwortung gearbeitet hat, oder daß er kleinere Zimmer 
mannsarbeiten, wie Reparaturen an Ställen und dergleichen, selbstständig aus 
geführt hat", für einen selbstständi gen Unternehmer angesehen. 
Ebenso ist das Reichs-Versicherungsamt wegen eines Zimmermanns 
im Köuigr. Sachsen — derartige Handwerker führen dort den Namen Schar 
werker iwegen einer anderen Bedeutung dieses Wortes s. Ainu. XVIII 6 u. 8) 
— verfahren, der neben einer ständigen, jedoch zeitweilig unterbrochenen 
Beschäftigung bei einem Baumeister nach freiem Ermessen noch in sein Fach 
schlagende Arbeiten ausgeführt hatte. Was diese anderen Arbeiten anlangt, 
so hat das Reichs-Versicherungsamt sich der Auffassung angeschlossen, nach welcher 
der Zimmermann insoiveit als nnselbstständiger Arbeiter nicht anzusehen ist. Er 
hat "die ihm übertragenen Arbeiten je nach Angebot und freiem Ermessen, wie 
sie sich ihm in den einzelnen Ortschaften darboten, angenommen und ausge 
führt, ohne zu den einzelnen Auftraggebern in ein abhängiges Arbeitsver 
hältniß zu treten. Die von ihm ausgeführten Zimmerarbeiten bestanden zwar 
im Wesentlichen, keineswegs aber ausschließlich aus Reparaturen, immerhin 
aber setzten sie technische Borkenntnisse und eine handwerksmäßige Fertigkeit 
voraus, die über die Leistungen eines gewöhnlichen Tagelöhners hinausgehen. 
Ter Kläger mußte die Arbeiten, wenn auch im Allgemeinen nach den An 
weisungen seiner Auftraggeber, so doch selbstständig ausführen, da die der 
technischen Kenntnisse entbehrenden Auftraggeber ihn bei Alisführung der 
Arbeiten nicht beaufsichtigen konnten. Er war vielmehr hinsichtlich der An 
nahme der einzelnen Arbeiten vollkommen unabhängig und der Disziplin der 
Auftraggeber nicht unterworfen. Alles dies aber sind Momente, welche für 
die Selbstständigkeit des Klägers entscheidend sind und ihn aus der Klasse der 
nach §. 1 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes versicherungspflichtigen 
Arbeiter herausheben." 
Als bedeutungsvoll für die Auffassung emer derartigen Beschäftigung 
als der eines selbstständigen Gewerbebetriebes ist vom Reichs-Versicherungsamte 
das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, wenn auch einer
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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