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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
39 
eine handwerksmäßige Fertigkeit voraussetzten und über die Leistungen eines 
gewöhnlichen Tagearbeiters hinausgingen. 
Wenngleich er sich dabei im Allgemeinen an die Anweisungen ,einer 
Kunden gehalten haben mag, so leitete er doch offenbar die technische Aus- 
sührunq im Einzelnen selbstständig und auf eigene Verantwortung. Tag ihm 
das Material zu den Arbeiten meist von den Kunden geliefert wurde, 
daß er sich im Wesentlichen aus Reparaturarbeiten beschränken mußte, und 
das; er ohne Gehilfen und in der Regel nicht gegen einen im Voraus be 
stimmten Gesammtpreis, sondern gegen einen auf den Tag bemessenen -ohnfatz 
arbeitete, schließt die Annahme der Selbstständigkeit des Gewerbebetriebes nicht 
aus, sondern spricht nur dasür, daß der Umfang desselben und die Art feiner 
Ausübung geringfügig waren. Der Kläger, welcher überdies ein „Gewerbe 
patent" besaß, mithin auch in gewerbepolizeilicher und gewerbesteuerlicher Be 
ziehung als selbstständiger Unternehmer behandelt worden ist, kann daher zur 
Klaffe der Lohnarbeiter nicht gerechnet werden." r v m ^ . 
Im Gegensatze zu den zuletzt angeführten Personen sind die Dachdecker 
für Stroh- und Rohrdächer, welche außer durch ihre, nicht das ganze 
Jahr zur Ausübung kommenden Tachdeckerarbeiter ihren Erwerb als kleine 
landwirthschaftliche Unternehmer oder als landwirthschaftliche Tagelöhner finden, 
vom Reichs-Versicherungsamte wie auf dem Gebiete der Unfallversicherung (Besch. 
IUI u. Rev.Entsch. 943, A. N. f. U.V. 1889 S. 194, 1891 S. 185), so auf dem 
der I. u. A.B. (Rev.Entsch. v. 16. Januar 1893 Nr. 234 - A. N. f. I. u. A.B. 
1893 6.80—) regelmäßig alsLohnarbeiter angesehen: „Für die Entscheidung der 
Frage ob Personen, welche, wie der Kläger, Arbeiten an ländlichen Gebäuden 
ausführen, ohne bei einem Meister ihres Geiverbes in Lohn und Arbeit zu 
stehen, als selbstständige Unternehmer oder als versicherungspfllchtige Arbeiter 
anzusehen sind, lassen sich allgemein dnrchschlagende Gesichtspunkte nicht aul 
stellen. Vielmehr ivird in jedem einzelnen Falle eine genaue Prüfung der Vor 
bildung und der technisckien Fähigkeiten des Rentenbewerbers, der Art und 
des Umfangs seiner Arbeitsleistungen und seines Arbeitsverdienstes, fonne 
seines Verhältnisses zu den jeweiligen Anftraggebern stattfinden müssen und ,e 
und) dem Inbegriff der auf diesem Wege ermittelten Umstände dem Kläger 
seine Stellung als Lohnarbeiter oder als selbstständiger Unternehmer anzu 
weisen sein. Die Annahme, daß der Kläger nach den Anordnungen seiner 
Arbeitgeber gearbeitet, ist nicht ausführlicher begründet worden; indes,en be 
rechtigte mangels entgegenstehender thatsächlicher Anführungen schon die Natur 
der kläqerischen Arbeitsleistungen zu dieser Annahme. Tenn das Decken land- 
wirthschaftlicher Gebäude mit Stroh, wobei es sich überhaupt nur noch selten 
um völlige Neudcckungen zu handeln pflegt, ist eine verhältnißmäßig einfache 
Arbeit, welche besondere technische Kenntnisse lind Fertigkeiten nicht bedingt 
und daher vielfach von den landwirthschastlichen Besitzern selbst allein oder 
mit ihrem ständigen landwirthschastlichen Personal ausgeführt wird. Wo aber 
fremde Hülsskräftc dazu herangezogen werden, pflegt der Besitzer die Aus 
führung der Arbeit auch im Einzelnen zu überwachen und zu leiten und i,t 
hierzu jedenfalls fast stets im Stande. Es handelt sich dabei nicht sowohl um 
eine eigentliche handwerksmäßige Thätigkeit, als um eine besondere Art land- 
wirthschaftlicher Tagelöhnerarbeiten." 
Versicherilngspflichtig sind ferner solche Handwerker, die, wie es nament 
lich in größeren landwirthschastlichen Betrieben häufig vorkommt, gegen festen 
Jahreslohn angenommen sind, um die in dem Betriebe vorkommenden Ar 
beiten, welche in ihr Handwerk schlagen, auszuführen (Guts-Stellmacher, 
-Schmied, -Maurer u. s. w); auch würde daran Nichts geändert, wenn sie 
nebenher auch hin und wieder Arbeiten für sonstige Auftraggeber ausführten. 
Umgekehrt muß dagegen ein solcher Fall behandelt werden, wo ein derartiger 
Handwerker sein Gewerbe regelmäßig selbstständig betreibt, gewisse Arbeiten
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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