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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

42 
Zu Ziffer I der Anleitung Anm. 12. 
von dem Arbeitgeber vorhanden ist und es sich nicht etwa nur um Bezahlung 
der Botengänge eines die Verrichtung von solchen gewerbsmäßig Betreibenden 
in Gestalt einer Pauschsumme handelt. 
(Vergi, die Stellung einer auch als Brotträgerin thätigen Botenfrau 
unten unter Ziffer 10.) 
6. Einen Todtengräber erachtet das Neichs-Versicherungsamt in einer 
Nevisionsentscheidung vom 10. Oktober 1892 (21. N. f. Sachsen I S. 59) 
als eine Person, die von der Stelle, die ihn mit seinen Verrichtungen betraut 
hat, beschäftigt wird, auch wenn er seine Bezahlung von denjenigen bekommt, 
welche seine Dienste in Anspruch nehmen. Das Neichs-Versicherungsamt spricht 
sich darüber in folgender Weise aus: „Es mag dahingestellt bleiben, ob Ver 
hältnisse obwalten können, unter welchen die Beschäftigung des Todtengräbcrs 
unter den Begriff des selbstständigen gewerblichen Unternehmens fällt. In der 
Regel wird der Todtengräber als ein versicherungspflichtiger Angestellter der 
politischen oder kirchlichen Gemeinde, der der betreffende Kirchhof gehört, an 
zusehen sein. Schon der Umstand, das; der Dienst des Todtengräbcrs ohne 
den unbeweglichen Grund und Boden einer Beerdigungsstätte nicht denkbar 
ist, erzeugt eine gewisse Abhängigkeit des Todtengräbers von der Gemeinde, 
welche ihren Ausdruck darin findet, daß derselbe regelmäßig den Kirchhof im 
Stande zu erhalten hat. Namentlich aber kommt in Betracht, daß die Sorge 
für die Todtcnbestattung an einem bestimmten Orte durchgängig zu den Auf 
gaben der kirchlichen oder bürgerlichen Gemeinde gehört, und daß dement 
sprechend Jedermann auf die Dienste des Todtengräbers angewiesen ist, 
während private Beerdigungen, das heißt solche außerhalb des Kirchhofs und 
ohne Zuthun der kirchlichen oder politischen Instanzen erfolgende, nur als 
seltene Ausnahmen vorkommen. Hiernach muß der Todtengräber regelmäßig 
als das Orgari der Gemeinde auf dem bezeichneten Gebiete gelten, imb in 
dieser Eigenschaft hat er auch bei dem Akte der Beerdigung selbst, nicht bloß 
bei der Herstellung des Grabes, in gewissem Umfange mitzuwirken. Offenbar 
ist dieses sein Verhältniß zu der Gemeinde ein sehr viel engeres, als etwa das 
eines Bezirks-Sch ornsteiufegers, mit dem die Beklagte den Kläger vergleicht; 
denn letzterer betreibt von Haus zu Haus gehend ein Gewerbe, während der 
Todtengräber seine Dienstobliegenheiten im Wesentlichen auf dem der Gemeinde 
gehörigen Grundstück verrichtet. Auch ist cs einflußlos, wenn der Todten 
gräber nicht von der Gemeinde selbst, sondern von den Personen, die seine 
Dienste in Anspruch nehmen, bezahlt wird, da er aus diese Bezüge von jener 
als Entgelt der von ihm geleisteten Arbeit angewiesen ist, wie dies auch bei 
anderen Klassen von Angestellten vorkommt (zu vergleichen Nr XVIII der 
Anleitung des Ncichs-Versicherungsamtes u. s. w. — S. 18 —) Endlich können 
auch Fälle vorkommen — und der gegenwärtige ist hierzu zu rechnen —, in 
denen ein Unterschied zwischen denjenigen Gebühren, welche der Todtengräber 
auf Grund allgemeiner Taxe für die aus Anlaß einer Beerdigung schlechthin 
nothwendigen Arbeiten erhält, und solchen Einnahmen, die er etwa nebenher 
für die Pflege einzelner Gräber von den Hinterbliebenen bezieht, nicht gemacht 
werden kann; denn wenn auch die Grabpflcge an sich den Begriff eines selbst 
ständigen Unternehmens zu erfüllen geeignet ist (zu vergleichen die nach 
folgende Rcvisionsentscheidung 88), so wird sie doch oft in so engem Zusammen 
hange mit den sonstigen, au Umfang weitaus überwiegenden Verrichtungen des 
Todtengräbers stehen, und dem letzteren so offenbar gerade mit Bezug auf 
jene Hauptverrichtungen übertragen sein, daß sie eine besondere Beurtheilung 
ni chi zuläßt, geschweige denn für die Auffassung der Stellung des Todtcu- 
gräbers im Allgemeinen maßgebend sein kann." 
Anders wie den vorstehenden Fall behandelt das Neichs-Versicherungsamt 
(Nev.Entsch. Nr. 88 - A. N. 1892 S. 2 —), wie in der vorhergehende» Ent 
scheidung erwähnt, denjenigen einer Frau, welche die Pflege von Gräbern
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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