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Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes

Monograph

Identifikator:
844100943
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-94613
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes
Place of publication:
Wien
Publisher:
Selbstverl.
Year of publication:
1881
Scope:
1 Online-Ressource (95 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes
  • Title page

Full text

einer A. h. Entschliessung vom 19. October 1843 erlassenen Hofkanzlei-Decrete vom 5. November 
desselben Jahres seine gesetzliche Fixirnng fand, und dessen charakteristisches Merkmal die 
Unterstellung dieser Privatvereine unter die Oberaufsicht des Staates bildete. Der Staats 
verwaltung lag nun daran, auch die Donau-Dampfschiffährts-Gesellschaft zur freiwilligen 
Unterwerfung unter die staatliche Oberaufsicht zu bestimmen. 
Eine willkommene Handhabe bot dazu die Ditto der Gesellschaft um Verleihung 
eines von jeder Construetionsart der Dampfschiffe unabhängigen und damit wirklich aus- 
schliessenden Dampfschiffahrt-Privilegiums für die ganze inländische Donaustrecke und auf 
die noch übrige Dauer ihres ursprünglichen Privilegiums. Hierüber erfloss unter dem 18. Juni 
1842 eine A. h. Entscliliessung, welche zwar die Verleihung des Alleinrechtes zur Befahrung 
der Donau mit Dampfschiffen ablehnte, doch aber die Geneigtheit zu der Zusicherung aus 
drückte , dass auf die Dauer des Privilegiums keine neue Concession zur Beschiffung der 
Donau mit Dampfschiffen gegen dem und insolange ertheilt werden solle, als die Gesellschaft 
sich verpflichte, ihrem Anerbieten gemäss die Tarifpreise herabzusetzen und nicht wieder zu 
erhöhen, dabei aber auch die Beschiffung der unteren Donau, wie bisher, regelmässig fort 
zubetreiben. Die k. k. allgemeine Hofkammer erklärte sich beauftragt, ein förmliches Ueber- 
einkommeu mit der Gesellschaft zu treffen, bei dessen Nichterfüllung sich Se. Majestät die 
Ertheilung neuer Concessionen für die Dampfschiffährt auf der Donau, sowohl in ihrer ganzen 
Ausdehnung, als auf einzelnen Strecken, Vorbehalte. 
ln der a. o. Generalversammlung vom 6. December 1842 wurde die kaiserliche Ent- 
schliessung mittelst Decretes der k. k. niederösterreichischen Landesregierung den Actionären 
zur Kenntniss gebracht, und diese ertheilten der Administration die Ermächtigung, im Ein 
verständnisse mit dem Ausschüsse das betreffende Uebereinkommen abzuschliessen. Die nächste 
Generalversammlung (10. April 1843) wurde bereits im Beisein eines landesfürstlichen Com- 
missärs abgehalten. 
Damit war die entscheidende Wendung für die weitere Entwicklung der gesellschaftlichen 
Unternehmung eingetreten. Schon in der Generalversammlung von 1843 griff der als landes 
fürstlicher Commissär fungirendc k. k. niederösterreichische Regierungsrath Graf Barth - 
Barthcnlieim leitend in die Verhandlungen ein und deutete, obwohl es, wie er selbst 
erklärte, nur seine Obliegenheit war, darüber zu wachen, dass den bestehenden Statuten gemäss 
vorgegangen werde, auch die Mittel an, die ) nach seiner Privatansicht« die Staatsverwaltung 
finden werde, um allzusehr zum Misstrauen geneigte Gemüther unter den Gesellschaftsmitglie 
dern zu beruhigen. Als solche Mittel bezeichnete er die zeitgemässe Umgestaltung der Satuten, 
eine praktische Geschäftsordnung als Corrolar derselben, die Vervollkommnung der ganzen 
inneren Organisation und die strenge Ueberwachung derselben von Seite der Staatsverwaltung. 
Indess am prägnantesten trat der Umschwung, welchen die Dinge genommen, in dem 
Umstande zu Tage, dass derRegierungscommissär dem Anträge der Administration gegenüber, eine 
Commission aus der Mitte der Actionäre zu entsenden, um im Vereine mit der Administration 
die Frage des weiteren Bestandes der Seeschiffahrt zu entscheiden und die Unterstützung 
der Staatsverwaltung zu erbitten, den Vorschlag machen konnte, es sei die Unterordnung 
des Unternehmens in seiner ganzen Ausdehnung als Fluss- und Seeschiflährts - Gesell 
schaft unter die allgemeine Hofkammer anzustreben, die ihr gewiss den kräftigsten Schutz 
angedeihen lassen werde. Der Unterschied der beiden Versionen liegt auf der Hand. — 
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Denkschrift Der Ersten K. K. Privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft Zur Erinnerung Ihres Fünfzigjährigen Bestandes. Selbstverl., 1881.
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