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Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

Monograph

Identifikator:
861748913
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-91908
Document type:
Monograph
Author:
Huber, Franz http://d-nb.info/gnd/117535699
Title:
Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Krais
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (79 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik
  • Title page
  • Contents

Full text

54 
2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik. 
So sehr aber auch alles im Prinzip einig mar, so hing doch, zumal damit 
ein neuer Geist entfesselt wurde, der Erfolg von einem durchdachten Organisations 
system und der umsichtigen Ausführung ab. 
^ Im Jahre 1894 wurde vorgeschlagen, auch die Gehilfen des Klein 
gewerbes und des Kleinhandels dem Unfallversicherungszmang zu unterwerfen. 
Heute herrscht in Regierungskreisen eine kühlere Anschauung vor. 
Seit einem Jahrzehnt, namentlich seit dem Gesetz vom 30. Juni 1900, läßt es sich 
die Lagereiberufsgenossenfchaft angelegen sein, alle größeren Handlungsfirmen beizn - 
treiben. Es ist dies diejenige Genossenschaft, die nächst dem Bergbau oder Steinbruch 
betrieb am meisten Unfälle aufweist. Umgekehrt zählen die Handelsfirmen zu denjenigen 
Betrieben, in welchen die wenigsten Unfälle vorkommen. Das Zusammenspannen zweier 
so weit auseinanderliegenden Gefahrenklassen muß zu Reibungen führen. Da heute 
die überwiegende Mehrzahl der zur Lagereiberufsgenossenschaft gehörigen Betriebe 
die Handelsfirmen bilden, so dürfte ein entsprechender Antrag in der Genossenschafts 
versammlung eher Aussicht auf Erfolg haben, als dies noch vor einem Jahrzehnt 
der Fall war. 
e) A u s b a u der st a a t l i ch e n Reglementierung und Kontrol- 
lierung des Arbeitsverhältnisses. 
Als weitere Maßregeln der sozialen Reform kamen 1. die negativen, gegen zu 
weitgehende Ausbeutung der Arbeiter, sowie zur Verhütung von Unfall und Krank 
heit, 2. die positiven in Betracht, die auf ihre wirtschaftliche Besserstellung abzielen. 
Wie von jeher, so hatte auch in den letzten Jahrzehnten der schwächste, d. h. 
der nichtbesitzende Teil der Bevölkerung den Hauptteil der Kosten der Umgestaltung 
des Wirtschaftslebens auf sich zu nehmen. Sie zeigten sich zunächst in schweren 
sozialen Miß ständen, wie in der Kinderarbeit, der Nachtarbeit der Frauen, der über 
mäßigen Dauer der Arbeitszeit, der gesundheitswidrigen Zustände der Werkstätten, 
der Unsicherheit der Existenz des Arbeiters u. s. w. 
Die Nächstliegende Aufgabe war demgemäß die allmähliche Aufdeckuug und 
Wegräumung dieser Mißstände. Dann ging das sozialreformatorische Programm auf 
die Durchführung nachfolgender Punkte: 
1. Streikfreiheit (Koalitionsrecht); 
2. Normativbestimmungen über den formellen und materiellen Inhalt des 
Arbeitsvertrags: Maximaldnuer, zuerst für Kinder und Frauen (Normal 
arbeitstag, Normal- und Tarifvertrag, Mindestlohn und öffentlich aufzulegende 
Fabrik- oder Werkstättenordnung); 
3. Einführung der Sonntagsruhe; 
4. Vorschriften über Schutzmaßnahmen im Betrieb (Unfallverhütung 
u. s. f.). 
Die verschiedenen Etappen des staatlichen Eingreifens werden durch die Reichs 
tagsverhandlungen von 1890 (Novelle vom 1. Juni 1891) und vom 20. Nov. 1899 
über den Schutz des gewerblichen Arbeitsverhältnisses (Zuchthausparagraph) 
bezeichnet. Die für die Zukunft grundlegende Novelle vom 1. Juni 1891 (revidiert 
30. Juni 1901) betraf die Regelung des Arbeitsverhältnisses, der Kündigungsfristen, 
der Arbeitszeit und Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Personen, der Sonntags 
ruhe re.
	        

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Der Gesetzgeberische Ausbau Des Deutschen Reiches Und Seine Wirtschaftlichkeitspolitik. Krais, 1906.
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