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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
866449027
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-93831
Document type:
Monograph
Title:
Cost of living in German towns
Place of publication:
London
Publisher:
Stat. Off.
Year of publication:
1908
Scope:
1 Online-Ressource (LXI, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

88 
IV. Sffentliches Recht. 
aber, welche die ältere Volkssouveränetätslehre geschichtlich fortsetzen, ist die konstitutionelle 
Theorie. Sie charakterisiert sich nicht durch radikale Überspannung, vielmehr durch 
Ermäßigung der demokratischen Prinzipien. Durch zwei mit der Volkssouveränetäts— 
lehre in Verbindung gebrachte Verfassungsgedanken wurde solche Ermäßigung erstrebt und 
erreicht: durch die Idee der gemischten Staatsform“und durch die Teilung 
der Gewalten. 
Der erste dieser beiden Gedanken — vorzugsweise durch Montesquieu ausgestaltet 
und formuliert, aber schon vor ihm mehrfach eroͤrtert — erblidt das politische Ideal weder 
in der reinen Demokratie noch in der reinen, d. h. absoluten Monarchie, sondern in 
der Mischung beider Formen, einem zwischen dem zur Zeit Montesquieus auf dem 
Kontinent überall herrschenden monarchischen Absolutismugs Und den Postulaten der Volks— 
souveränetätslehre die Mitte haltenden Verfassungstypus. Dieser Typus soll⸗ hergestellt, 
die Mischung der Staatsformen erzielt werden durch den zweiten der beiden politischen 
Gedanken, durch die Teilung der Gewalten. Von letzterer war oben S. 474ff. des 
näheren die Rede. Weder der Monarch, so wird gelehrt, soll allein die ganze Staats— 
gewalt ausüben, noch soll es die Versammlung oder Vertretung des „souveränen“ 
Volkes, das eine wie das andere ist Tyrannis, Despotismus, in dem einen Falle von 
der monarchischen, in dem anderen von der demokratischen Art. Die Ausübung der 
Staatsgewalt soll vielmehr verteilt werden unter die beizubehaltende — Krone und 
die — einzuführende — Repräsentation des Volkes. Die monarchische Spitze des Staats- 
gebäudes soll weiterbestehen, aber in ihrer verfassungsmäßigen Macht reduziert werden 
auf die Stellung des Trägers der Exekutive, der vollziehenden Gewalt, welche den Staat 
regiert in den Schranken und nach Maßgabe der von'der Volksvertretung (unter dem 
Vetorecht des Monarchen) beschlossenen Gesetze. So Montesquieu. Seine Theorie gibt 
sich den Anschein, als knüpfe sie an wirklich vorhandene Rechtsverhältnisse an, nämlich 
an die englischen Verfassungseinrichtungen. Daran war nun freilich kaum etwas 
Richtiges; insbesondere lag der englischen Parlamentsverfassung der Gedanke der Gewalten⸗ 
teilung nicht zu Grunde. Alles in allem kann man sagen: nicht die englische Parlaments- 
verfassung, wie sie im 18. Jahrhundert war, sondern die politischen Gedanken, welche 
Montesquieu dieser Verfassung angedichtet und mehr in sie hinein⸗ als aus ihr, heraus⸗ 
gelesen hat, sind auf dem Kontinent rezipiert worven. Und so ist denn der Übergang 
der kontinentalen Staaten, Frankreichs voran, zur konstitutionellen Verfassungsform nichts 
als eine großartige Umsetzung der Theorie in die Wirklichkeit, es ist der Siegeszug 
eines nach Ursprung und Ausgestaltung zunächst vollkommen doktrinären Systems, welches 
freilich getragen wurde von den politischen, sozialen, wirtschaftlichen Anschauungen und 
Forderungen der emporsteigenden bürgerlichen Gesellschaft, und welches eben aus dieser 
Verbindung mit zukunftsreichen Klasseninteressen seine mächtig werbende Kraft zog. — 
Die praktische Rezeption der konstitutionellen Theorie begann naturgemäß in ihrem 
eigentlichen Ursprungslande, in Frankreich. In der französischen Verfassung vom 
3. September 1791 (dem ersten der zahlreichen Staatsgrundgesetze der Revolutionszeit) 
sind die hauptsächlichsten Thesen Montesquieus zum Teil in wörtlicher Wiedergabe 
artikuliert. Als Verfassungsfundament erscheint die Lehre von der Volkssouveränetät 
(„le principe de toute Souvreraineté réside dans læ Nation“); der Volksvertretung ist 
die gesetzgebende Gewalt übertragen, das Königtum noch beibehalten in der Rolle eines 
erblichen Trägers der Exekutive. Diese Verfassung von 1791 (von vorbildlichem Einfluß 
auf manche außerdeutsche Verfassungen des 19. Jahrhunderts, insbesondere für das Staats— 
recht der französischen Julimonarchie und die belgische Verfassung von 1831) bedeutete 
für Frankreich selbst einen nur vorübergehenden Erfolg der konstitutionellen Theorie, 
jofern die französische Verfassungsentwicklung der Folgezeit die von Montesquieu vor⸗ 
gezeichneten Bahnen alsbald wieder verlüßt, um zunaͤchst den Gedanken der absoluten, 
jede Gewaltenteilung perhorreszierenden Demokratie ——— 
aber, in das entgegengesetzte absolutistische Ertrem umschlagend, den Typus des „Cäsarismus“, 
der durch parlamentarische Einrichtungen nur zum Schein beschränkten monarchisch— 
militärischen Autokratie (Konsularverfassung, erstes Kaiserreich zu verwirklichen. Die eigentlich
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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