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Cost of living in German towns

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Bibliographic data

fullscreen: Cost of living in German towns

Monograph

Identifikator:
866449027
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-93831
Document type:
Monograph
Title:
Cost of living in German towns
Place of publication:
London
Publisher:
Stat. Off.
Year of publication:
1908
Scope:
1 Online-Ressource (LXI, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

220 
Zu Ziffer X der Anleitung Anni. 5. 
der acht Theilhaber einer Lohndampfdrescherei, der die Bedienung der Maschine 
als Heizer gegen einen bestimmten Tagelohn übernommen hatte, zugleich als 
Arbeiter in dem Betriebe angesehen worden ist 
Bergl. wegen der Ausführung von Arbeiten durch mehrere für deren Ver 
richtung verbundene Arbeiter Anm. XVIII 6. 
Nicht als ein auf den Bezug von Lohn in Gestalt einer Tantieme ge 
gründetes Lohnarbeiter-(Gehilfen-)Verhältniß, sondern als das Verhältniß, 
eines Gesellschafters zu anderen Gesellschaftern hat das Reichs- 
Versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 1. Februar 1892 Nr. 149 
(A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 80) die Stellung eines Mitgliedes der städti 
schen Musikkapelle eines größeren Ortes angesehen. Die thatsächlichen 
Grundlagen waren dabei die folgenden: Nach §. 1 der maßgebenden Statuten 
der Musikkapelle „haben beide Theile — Direktor und Korpsmitglieder — die 
Bestimmungen der Statuten zu beachten. In geschäftlichen Angelegenheiten 
entscheidet gemäß §. 2 ein Direktorium, welches ans dem Direktor und drei 
von den Mitgliedern aus ihrer Mitte zu wählenden Personen besteht; nur in 
rein musikalischen Angelegenheiten hat der Direktor die maßgebenden An 
ordnungen zu treffen (§. 3). Aus §. 4 ist zu entnehmen, daß die Mitwirkenden 
auf Theilung der Einnahmen abzüglich der Kosten spielen, und die §§. 4 Abs. 4 
und 6 Abs. 4 lassen erkennen, daß die Korpsmitglicder selbst nicht als „Ge 
hilfen" angesehen werden sollen, weil der etwaigen Annahme besonderer 
„Gehilfen" gedacht wird. Zu den Konferenzen und Generalversammlungen 
sind sämmtliche Mitglieder zuzuziehen (§§. 19, 20). Der Austritt des Direktors 
und der Mitglieder aus dem Verein ist in den §§. 17 und 18 besonders ge 
regelt, und die Auflösung des letzteren kann nur durch Stimmenmehrheit von 
drei Vierteln der Mitglieder erfolgen (§. 21). 
Es stellt sich sonach für die Zeit bis zum 1. Oktober 1890 die Kapelle als 
eine freie Vereinigung von Musikern auf gesellschaftlicher Grund 
lage dar, zu dem Zwecke begründet, um durch gemeinschaftliche Musikauf- 
führnngen Erwerb zu suchen. Wenngleich dem Direktor gegenüber den übrigen 
Theilnehmern sowohl in Ansehung der musikalischen Leitung als auch in Betreff 
des Antheils am Gewinn ein Vorzugsrecht eingeräumt war, so nahm derselbe 
doch in wirthschaftlicher Beziehung keinesivcgs die Stellung eines Unternehmers 
ein, demgegenüber die Mitglieder der Kapelle, darunter auch der Kläger, sich 
in dem Verhältniß abhängiger Gehilfen befunden hätten. Alle Mitwirkenden 
hatten vielmehr im Wesentlichen gleiche Rechte und Pflichten; ein Jeder war 
Mitunternehmcr, und auch der Kläger kann für die Zeit, während der die 
Statuten von 1871 in Geltung waren, als ein versicherungspflichtiger Gehilfe 
des Musikdirektors nicht angesehen werden." 
(S. auch die Rev.Entsch. Nr. 149 Anm. IV 12 S. 16ü). 
In der Rev.Entsch. vom 22. Dezember 1892 Nr. 244 (A. N. f. I. ». A.B. 
1893 S. 91) hat umgekehrt das Neichsversicherungsamt einen Schmied, der 
bei seinem Sohne, einem Schmiedemeister, in Beschäftigung war 
und dafür freie Wohnung und Beköstigung, sowie eine baare Arbeitsvergütnng, 
die wöchentlich mindestens 1,50 Mk. betrug, sich aber durch unregelmäßig erfolgte 
Gewährling einer darüber hinausgehenden Baarzahlung nach den Geschäfts 
einnahmen des Sohnes erhöhte, wenn der Betrieb des Schmiedehandwcrks in 
Folge vermehrter Aufträge und Einnahmen dies gestattete, nicht als Gesell 
schafter seines Sohnes, sondern als dessen Lohnarbeiter, der den 
Lohn zum Theil in Gestalt eines Antheils an den Einnahmen des Arbeitgebers 
(Tantieme) empfängt. ^ 
Es ist ferner in der Rev.Entsch. vom 16. Januar 1893 Nr. 221 (A. N. 
f. I. u. A.B. 1893 S. 66) ein Mecklenburgischer Fischcrmaat, der, ohne an der 
Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in den betreffenden Gewässern und 
an dem Eigenthume der zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Geräthe
	        

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Rapport Sur L’organisation de L’enseignement Industriel En Allemagne et En Suisse. Impr. Impériale, 1865.
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