Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Postal savings

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Postal savings

Monograph

Identifikator:
869930397
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49420
Document type:
Monograph
Author:
Kemmerer, Edwin Walter http://d-nb.info/gnd/101827717
Title:
Postal savings
Place of publication:
London
Publisher:
Humphrey Milford
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 176 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Document type:
Monograph
Structure type:
Contents
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 419 
arkeit einer Handlung oder Unterlassung dadurch nicht ausgeschlossen ist, daß der Täter 
jach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten 
rachtet hat. Denn eine Abweichung von den allgemeinen strafrechtlichen Grundsfätzen ist 
in dieser Bestimmung nicht enthalten. 
2. Notwehr. Sie ist schon begrifflich ausgeschlossen gegenüber jeder in recht- 
näßiger Ausübung des Dienstes vorgenommenen Handlung. Dahin gehören 
nsbesondere auch diejenigen Handlungen, die der Vorgesetzte begeht, um seinen Befehlen 
m Falle der äüßersten Not und dringendsten Gefahr Gehorsam zu ber— 
schaffen (F 124). Die Not und Gefahr können auch lediglich fuͤr die militärische 
— bestehen, ohne daß die Person des befehlenden Vorgesetzten in Not und 
Hefahr ist. 
3. Verjährung. a) Die Verjährung der Strafverfolgung der 
Fahnenflucht ist im Militärstrafgesetzbuche selbstaͤndig geregelt. Die Versährung be— 
zinnt mit dem Tage, an dem der Fahnenflüchtige, wenn er die Handlung nicht begangen 
Jätte, seine gesetzliche oder von ihm übernommene Verpflichtung zum Dienste erfüllt haben 
vpürde (8 76). Die Vorschrift gründet sich auf die Natur der Fahnenflucht als eines 
dauerdelikts. b) Die Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung 
vgl. 8 68 St. G.B.) erfolgt hinsichtlich der der Militärstrafgerichtsbarkeit 
interliegenden strafbaren Handlungen rechtswirksam auch durch jede Hand— 
ung, die von dem Gerichtsherrn, dem untersuchungführenden und dem die Anklage ver— 
retenden Gerichtsoffizier, Kriegsgerichtsrat oder Oberkriegsgerichtsrat, sowie in den 
Fällen des 8 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche vom Disziplinar— 
»orgesetzten wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet wird (8 10 Einf.Ges. 
. M. St. G. O.). c) Einer besonderen Regelung bedurfte die Verjährung der Straf— 
ollstreckung einer erkannten Arreststrafe, da hierfür 8 70 des bürgerlichen Straf— 
zesetzbuchs nicht ausreicht. Das Militärstrafgesetzbuch bestimmt nun im 8 32: „Bei 
Berechnung der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist der 
Arrest der Haft gleich zu achten.“ Auf einem aus der Entstehungsgeschichte des 8 52 
ich klar ergebenden Redaktionsversehen beruht es, daß in diesem Paragraphen die Worte 
»es Entwurfs „Strafverfolgung oder“ nach der grundsätzlichen Anderung des Entwurfs 
tehen geblieben sind. 8 82 regelt lediglich die Verjährung der Strafvolli— 
treckung des Arrests und stellt den Arrest nur in dieser Beziehung der Haft 
zleich. Im übrigen bleibt der Grundsatz unberührt, daß auch die nur mit Arrest 
»edrohten strafbaren Handlungen militärische Vergehen sind, und daß auf militärische 
Vergehen die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze entsprechende Anwendung finden, 
oweit nicht die Militärstrafgesetze ein anderes bestimmen. Demgemäß gelten auch die 
ür Vergehen hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung allgemein gelten— 
)»en Vorschriften. Die Verjährung der Strafverfolgung tritt sonach in drei Jahren ein 
867 Abs. 2 St. G. B.) 
4. Eine Lücke besteht im Militärstrafgesetzbuch insofern, als keine Bestimmung über 
die Verjährung der Strafpvollstreckung einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe getroffen ist 
ind auch hier der 8 70 des bürgerlichen Strafgesetzbuüchs nicht ausreicht. Es wird aber 
ie Nr. 1 des 8 70 entsprechende Anwendung finden dürfen (vgl. F2 M.St. G. B.). 
5. Die Verfolgung militärischer Verbrechen und Vergehen ist unabhängig vom 
Antrage des Verletzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person (8 51). 
V. Strafzumessung. Die Vorschriften über die Strafzumessung sind von ein— 
zreifendster Bedeutung für das Gesamtgebiet des Militärstrafrechts: 
1. Strafmilderungsgründe. a) Jugendliches Alter (88 56, 57 St. G. B). 
Für militärische Verbrechen und Vergehen kommt dieser Strafmilderungsgrund des 
zemeinen Strafrechts nicht in Betracht. 8 50 M.St. G.B.: „Bei Bestrafung militärischer 
Verbrechen und Vergehen ist die Erkennung der angedrohten Strafe unabhängig von dem 
Alter des Täters.“ Das Alter läßt sich nur innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen be— 
rücksichtigen. p) Mildernde Umstände und minder schwere Fälle. Un— 
97 *
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.