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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Bibliographic data

fullscreen: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Monograph

Identifikator:
870051709
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-818
Document type:
Monograph
Author:
Biermer, Magnus http://d-nb.info/gnd/11616669X
Title:
Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Verlag von Emil Roth
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (37 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen
  • Title page

Full text

14 Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
In Zukunft sind die aufzubringenden Summen folgende: 
Darmstadt 194414, d. h. weniger: 55616 
Mainz 362756, „ „ „ 93557 
Offenbach 239898, „ „ „ 85721 
Worms 196479, „ „ „ 287 
Gießen 89279, „ „ . „ 39881 
Bingen 36967, „ „ „ 23946 
Natürlich ist die Entlastung keine gleichmäßige, sondern eine 
recht verschiedene. Es hat das auch bereits zu Befürchtungen geführt. 
So ist bekannt geworden, daß ein Darmstädter Warenhaus mit einem 
Jahreseinkominen von 65000 Mark und einem Anlage- und Betriebs 
kapital von 83000 Mark in Zukunft statt seitherigen 3302 Mark 
Gemeindesteuer nur 2354 Mark zu zahlen hat. Es handelt sich hier 
um eine Firma, die mit verhältnismäßig kleinem Kapital und sehr großem 
und raschem Umsatz arbeitet und dabei verhältismäßig hohen Ertrag 
erzielt. Dieses Mißverhältnis ist in die Augen fallend. Das kommt 
eben davon, wenn man Plötzlich einem Prinzipe zuliebe das wichtige 
Kriterium der tatsächlichen Reinerträge und der individuellen Leistungs 
fähigkeit ganz vernachlässigen zu dürfen glaubt und das an und für sich 
gerade für die kommunale Besteuerung so wichtige Prinzip der Be 
messung der Steuerlast nach dem Gesichtspunkte von Leistung und 
Gegenleistung ganz mechanisch nur nach dem Anlage- und Betriebs 
kapital zurechtstutzt. Gerade in dem angegebenen Falle kann selbst 
verständlich dieses Prinzip durchaus nicht zu seinem Rechte kommen 
Hier wird weder die „Leistungsfähigkeit", noch das „Interesse" ge 
bührend berücksichtigt. Vielleicht wird man sich in der Praxis damit 
zu helfen suchen, daß man durch Ortsstatut, was nach dem Entwürfe 
ja erlaubt ist, bestimmt, daß die Gewerbesteuer doch nach dem Er- 
trage, nach der Zahl der beschäftigten Hilfskräfte, nach einer Ver 
bindung von Ertrag, Hilfskräften und Betriebskapital oder nach anderen 
Merkmalen für den Anfang des Betriebs zu bemessen sei. Solche 
Sondergewerbesteuern, die es auch anderswo, z. B. in Preußen und 
Sachsen, gibt, sind bei eigenartig gelagerten Verhältnissen ganz rationell 
und kaum ganz zu entbehren. Wird aber die Ausnahme die Regel, so 
beweist das, daß die reguläre Gewerbebesteuerung gerade, weil sie nicht
	        

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Die Kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. Verlag von Emil Roth, 1905.
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