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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Bibliographic data

fullscreen: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Monograph

Identifikator:
870051709
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-818
Document type:
Monograph
Author:
Biermer, Magnus http://d-nb.info/gnd/11616669X
Title:
Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Verlag von Emil Roth
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (37 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen
  • Title page

Full text

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 17 
kreditierte Kapital, das unter Umständen ja heutzutage bei der enormen 
Expansion der Kreditorganisation vielfach von außerhalb stammt, beim 
Schuldner fassen und zu den Gemeindekosten heranziehen. Es gibt 
Orte, beispielsweise rasch emporgeblühte und in Mode gekommene 
Kurplätze, wo die Gebäude, namentlich die Hotels, bis unters Dach 
mit Hypotheken überlastet sind, und wo die Darlehensgeber, für die 
ersten Hypotheken die großen Hypothekenbanken, für die Realschulden 
an zweiter und dritter Stelle Privatkapitalisten, zwar nicht recht 
lich, aber ökonomisch betrachtet, nichts anderes als Miteigentümer, 
bei übertriebenen Taxen, spekulativer Wertsteigerung und entsprechend 
hoher Verschuldung sogar die hauptsächlichsten Interessenten derjenigen 
Ertragsquellen sind, denen die lokalen Aufwendungen der Kommune 
vorwiegend zugute kommen. Es ist wohl begreiflich, daß man sucht, sich 
mit der Steuerforderung an den Schuldner, den man immer packen kann, 
zu halten, auch für denjenigen Wertbestandteil, der ihm gar nicht gehört. 
An den Gläubiger, der auswärts sitzt und boatrrs p>ossick6N8 ist, kann 
man eben nicht heran. Wir haben in Oberhessen ein Schulbeispiel der 
Art. Es ist das bekannte Bad Nauheim. Glücklicherweise sind die 
dortigen, fast amerikanischen Verhältnisse nicht typisch, sonst könnte einem 
angst und bange werdend Wo anders ist der Grund- und Häuserbesitz 
nicht annähernd so überwertet und durch Hypotheken ausgehöhlt, wie 
dort, und es dürfte doch wohl nicht angängig sein, das Verbot des 
Schuldenabzugs immer wieder damit zu begründen, daß ohne eine 
solche Einrichtung die eine Kommune Nauheim eine rationelle Steuer 
politik nicht treiben könne. Das Land heißt doch nicht Hessen Nauheim, 
sondern Hessen-Darmstadt! Ich bestreite übrigens, daß es selbst in Nau- 
heim nicht mit einem gewissen Schuldenabzug auch ginge. Der Ausfall 
an Grundvermögenssteuer mußte eben anderweitig gedeckt werden. Die 
verständigste Durchführung des Prinzips von Leistung und Gegen 
leistung ist immer noch die Präzipualbestenerung. Nach ihr müßten 
die Grundbesitzer Zug um Zug für die Kosten, die sie der Gemeinde 
verursachen in der Form von Straßenbeiträgen, Beiträgen zu Ent 
wässerungsanlagen, für Wasserleitungen und bergt, herangezogen 
werden. Man kann auch vielleicht die Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- 
werke mehr als bisher privatwirtschaftlich betreiben, man soll die 
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Die Kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. Verlag von Emil Roth, 1905.
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