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Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

Monograph

Identifikator:
875732070
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-2128
Document type:
Monograph
Author:
Sagorsky, Simon http://d-nb.info/gnd/126895481
Title:
Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft
Place of publication:
München
Publisher:
Ernst Reinhardt, Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1908
Scope:
1 Online-Ressource (II, 208, V Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Kapitel VII. Der Arbeitsvertrag
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft
  • Title page
  • Contents
  • Kapitel I. Einleitung. Die natürlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Neurusslands
  • Kapitel II. Die heutigen Besitz - und Betriebsverhältnisse des Privatgrundbesitzes
  • Kapitel III. Die wirtschaftliche Lage der Bauernschaft
  • Kapitel IV. Nachfrage und Angebot von Arbeitskräften
  • Kapitel V. Lohnverhältnisse
  • Kapitel VI. Bestimmungsgründe der Landarbeiterlöhne
  • Kapitel VII. Der Arbeitsvertrag

Full text

181 
Tagelohnes zu bestrafen (Art. 50 u. 51). Zwar spricht das Gesetz davon, 
dass die Behandlung des Arbeiters eine gute sein soll, da aber dem 
Arbeitgeber für den Fall des Zuwiderhandelns keine Strafe angedroht wird, 
für den Arbeiter aber die Unhöflichkeit seitens des Arbeitgebers kein ge- 
setzmässiger Grund für das Verlassen der Stellung ist, so wird der 
Artikel, der dem Arbeitgeber gute Behandlung seiner Leute vorschreibt, 
nur als eine Empfehlung betrachtet. 
Das Gesetz gestattet dem Arbeiter, ohne Kündigung aus dem Dienste 
zu gehen, falls er eine tätliche Beleidigung erlitten hat. Aber eine solche 
gehört zu der gewöhnlichen Behandlung des Arbeiters durch den Guts 
verwalter. Auch die Prügelstrafe kommt nicht selten vor. Dem Gesetz 
nach hat der Arbeiter das Recht, den Arbeitgeber für jede Ungesetz 
mässigkeit zu verklagen. Wenn aber die Klage des Arbeiters 
nicht beachtenswert gefunden wird, so wird die Zeit, die das 
Gerichtsverfahren in Anspruch genommen hat, so angesehen, 
als hätte der Arbeiter eigenmächtig gefeiert (Art. 56). Für den 
willkürlichen Feiertag aber wird, wie schon erwähnt wurde, der Arbeiter 
durch Abzug des doppelten Tagelohnes von seinem Verdienst gestraft. 
Durch dieses Gesetz ist also der Arbeitsvertrag einseitig zu Gunsten 
der Arbeitgeber geordnet, während aber die Arbeiter vollständig schutz 
los gelassen werden. Dadurch, dass der Arbeitgeber in allen Fällen un 
bestraft bleibt, wird die auch ohnehin unerträgliche Lage des Arbeiters noch 
verschlimmert. Der Arbeiter wird nicht als eine Person, sondern als eine 
Sache, eine Ware, lediglich als Mittel zum Gelderwerb behandelt. 
«Einem ist Gefängnis bestimmt, mir aber — der Gutshof», — sagt 
ein geflügeltes Wort der Landarbeiter in Südrussland. Niemand gewährt 
ihnen Schutz. Organisationen — gewerkschaftliche oder politische — 
sind nicht vorhanden. Das Klassenbewusstsein ist nur gering entwickelt. 
Erst in der letzten Zeit unter dem Einfluss der starken Propaganda 
seitens der revolutionären Parteien nehmen die Landarbeiter Teil an der 
russischen Agrarbewegung. Grosse Massen von Bauern und von Land 
arbeitern gehören zum Bauernbund, der, wie bekannt, über fünfzig seiner 
Vertreter unter den Abgeordneten der Reichsduma zählte. 1 ) Schon vor 
8— 10 Jahren waren Landarbeiterrevolten sehr häufig. Sie trugen aber 
immer einen planlosen, chaotischen Charakter, wie das ganze Leben der 
Landarbeiter überhaupt. Erst in der letzten Zeit treten die Landarbeiter, 
') Geschrieben zur Zeit der ersten Reichsduma. Seit dieser Zeit hat sich das 
Klassenbewusstsein der Landarbeiter, wie die oppositionelle Stimmung unter der Bauern 
schaft überhaupt, sehr gesteigert.
	        

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The Agricultural Output of England and Wales 1925. Stat. Off., 1927.
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