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Die Handelskammern

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Bibliographic data

fullscreen: Die Handelskammern

Monograph

Identifikator:
87637500X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1772
Document type:
Monograph
Title:
Die Handelskammern
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Georg Reimer
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 121 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Europa
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Handelskammern
  • Title page
  • Contents
  • Europa
  • Amerika
  • Asien
  • Afrika
  • Australien

Full text

67 
öffentliche Notare, Auktionatoren und Dispacheure. Endlich prüft 
sie die ihr vom Börsenkomitee vorzulegenden Etats und Jahres 
rechnungen. 
Das Börsenkomitee beruft nach Bedürfnis die Abgeordneten 
versammlungen unter Angabe der Tagesordnung; auf Wunsch 
von einem Fünftel der Abgeordneten ist es zur Berufung ver 
pflichtet. Der Präsident des Komitees präsidiert auch der Ab 
geordnetenversammlung. Zu Ende und bei Beginn des am 1. Mai 
umsetzenden Börsenjahres müssen je eine Versammlung zur 
Prüfung des Etats und zur Vornahme der Wahlen und zur Ab 
nahme der Kechnung stattfinden. Die Mitglieder des Komitees 
nehmen mit gleichem Rechte an den Versammlungen teil. Die 
Versammlungen sind beschlußfähig bei Anwesenheit eines Drittels, 
in wichtigen Fragen bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder; 
einfache Majorität entscheidet. — Neben den allgemeinen Ver 
sammlungen der Abgeordneten finden Versammlungen der Ab 
geordneten aus bestimmten Branchen statt, in denen die Fragen 
behandelt werden, die nicht die Allgemeinheit der Kaufmann 
schaft interessieren. Die Abgeordneten Versammlung ist berech 
tigt, für besondere Zwecke ständige oder zeitweilig arbeitende 
Kommissionen einzusetzen, auch Nichtmitglieder zur Arbeit 
heranzuziehen. 
Die Abgeordneten Versammlung hat lediglich eine beratende 
und beschließende Punktion; die Ausführung aller Beschlüsse 
steht dem Börsenkomitee zu. Auch darf sie nur die ihr vom 
Börsenkomitee vorgelegten Fragen behandeln; freilich muß das 
Komitee auf Antrag von einem Fünftel der Abgeordneten jede 
Frage zur Erörterung stellen. 
Das Börsenkomitee wählt die Abgeordnetenversammlung auf 
drei Jahre. Es besteht aus einem Vorsitzenden und einigen 
Rörsen ältesten. Ein „Hofmakler“, ein Vertreter der Regierung, 
gehört ihm von amtswegen an. Ein Drittel der Mitglieder 
dürfen Ausländer sein; zwei Mitglieder einer Firma dürfen 
nicht gleichzeitig im Komitee sein. Die Wahl zum Börsenkomitee 
mitglied muß angenommen werden. 
Das Komitee hält wöchentlich zwei Sitzungen ab. Zur Be 
schlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Präsidenten und zweier 
Aeltesten notwendig. Das Komitee ernennt und bestellt zur 
Schriftführung und zur Kassen Verwaltung Beamte. Die Mit 
glieder des Komitees verteilen die Dezernate nach eigenem Er 
messen unter sich. Sie sind berechtigt, zur Verrichtung von lau 
fenden Arbeiten die unentgeltliche Hilfe von 5—10 Maklern in 
Anspruch zu nehmen. Das Komitee ist ferner berechtigt, aus 
seiner Mitte zeitweilige und ständige Kommissionen zu wählen. 
Das Börsenkomitee hat alle Beschlüsse- der Börsenabge- 
■ordneten vorzubereiten und auszüführen. Ohne seinen Vorschlag 
ergeht kein Beschluß der Versammlung. Aber außer in den 
Geschäfts 
führung 1 . 
Börsenkomitee. 
Zusammen 
setzung- und 
Geschäfts 
führung-. 
Rechte und 
Pflichten.
	        

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Die Handelskammern. Verlag von Georg Reimer, 1906.
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