Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 311 
klausein“ wiederholt angewandt und deshalb mehrfach Gegenstand 
öffentlicher Erörterung geworden. So hat der Verband der Bauge 
schäfte zu Berlin 1900 seinen Mitgliedern zur Pflicht gemacht, nur 
solche Bauverträge einzugehen, welche vorsehen, daß bei Ausbruch 
eines Ausstandes die Baufrist um die Dauer des Ausstandes verlängert 
wird. Der Verband wandte sich in diesem Sinne auch an die Staats 
behörden. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat es in seiner 
Antwort an den Verband als mit den staatlichen Interessen unverein 
bar bezeichnet, die Einfügung der Streikklausel in die von den Be 
hörden abzuschließenden Verträge ein für allemal anzuordnen, und hat 
sich Vorbehalten, von Fall zu Fall darüber zu entscheiden, wie weit 
der Ausstand oder die Aussperrung gerechtfertigten Anlaß bietet, den 
Unternehmer von der vertraglichen Verpflichtung zu entbinden, ihm 
eine Fristverlängerung zuzugestehen oder die verwirkte Konventional 
strafe zu erlassen. Daß bei unverschuldeten Arbeitskämpfen die nötige 
Rücksicht genommen werden solle, wird im übrigen in Aussicht ge 
stellt. in Steglitz, Schöneberg und Charlottenburg ist die Streik 
klausel in die Bebauungsverträge, in Berlin in die Gaslieferungsver 
träge von der Gemeindeverwaltung aufgenommen. Petitionen der Ar 
beiter auf Beseitigung der Klausel sind in den betr. Gemeindever 
tretungen abgelehnt worden. 
Die Frage gibt zu vielen Meinungsverschiedenheiten Anlaß. Bei 
ruhiger Prüfung der Verhältnisse wird man zugeben müssen, daß es 
Umstände gibt, unter denen ein Ausstand oder eine Aussperrung für 
den lieferungspflichtigen Unternehmer den Charakter einer höheren 
Gewalt hat, und in solchen Fällen entspricht es der Billigkeit, darauf 
Rücksicht zu nehmen. Daraus ergibt sich aber schon, daß man hier 
die einzelnen Fälle für sich betrachten muß und nicht einfach alle 
Arbeitskämpfe von vornherein als höhere Gewalt anerkennen kann. 
Wäre eine solche unbedingte Anerkennung in den geschäftlichen Lie 
ferungsverträgen mit Behörden oder zwischen Geschäftsleuten üblich, 
so würde sie denjenigen Arbeitgebern, welche bei der Ausgestaltung 
des Arbeitsverhältnisses engherzigen Anschauungen zu folgen geneigt 
sind, das erleichtern und sie im Grunde günstiger stellen, als die, 
welche das Arbeitsverhältnis besser zu gestalten bestrebt sind. Über 
dies würde es dadurch unlauteren Elementen leichter gemacht werden, 
sich den übernommenen Lieferungsverpflichtungen zu entziehen. Wenn 
man von Fall zu Fall vorgeht, entsteht die Schwierigkeit, wer beur 
teilen soll, daß der in Frage kommende Ausstand so ganz ohne eigene 
Schuld des betroffenen Arbeitgebers entstanden ist, um als höhere Ge 
walt gelten zu können. Die Beurteilung über solche Dinge geht oft 
weit auseinander. In den Submissionsvorschriften der österreichischen 
Staatsbahnen hat man sich auf folgende Art zu helfen gesucht. Der
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.