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Ein Arbeitstarifgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Ein Arbeitstarifgesetz

Monograph

Identifikator:
881660310
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-3054
Document type:
Monograph
Author:
Sinzheimer, Hugo http://d-nb.info/gnd/118614711
Title:
Ein Arbeitstarifgesetz
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (X, 270 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Ein Arbeitstarifgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts
  • Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht
  • Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes

Full text

Y. Ungarischer Entwurf. 
255 
oder der Arbeitsordnung, nach welchen der Arbeitslohn in einem 
höheren Betrage, die Arbeitsdauer aber in einer kürzeren Zeitdauer 
festgestellt werden als nach dem hinsichtlich der allgemeinen Be 
dingungen der Arbeit abgeschlossenen Vertrage, sind auch den Ver 
fügungen des letzteren gegenüber giltig. 
§ 714. Wird der hinsichtlich der allgemeinen Bedingungen der 
Arbeit abgeschlossene Vertrag durch die eine Partei oder einen zu 
der einen Partei gehörenden Vertragsgenossen oder irgend eine der 
selben sich nachträglich anschließende Person gebrochen, so steht der 
anderen Partei das Recht zu, die Vollziehung des Vertrags und die 
Vergütung des durch die Versäumnis der Leistung entstehenden Schadens 
zu fordern, oder bei Forderung eines Schadensersatzes von dem Ver 
trage zurückzutreten. 
8 715. Wird eine solche Verfügung des hinsichtlich der all 
gemeinen Bedingungen der Arbeit abgeschlossenen Vertrags verletzt, 
welche zum Bestandteile des zwischen dem Arbeitgeber und seinem 
Angestellten bestehenden individuellen Arbeitsverhältnisses wurde, so 
kann die Erfüllung des Vertrags und die Vergütung des infolge der 
Versäumnis der Erfüllung entstandenen Schadens die in dem indivi 
duellen Arbeitsverhältnisse benachteiligte Person, oder aus Grund 
deren Ermächtigung der Verein selbst fordern; ist aber eine solche 
Verpflichtung verletzt worden, welche, ohne Bestandteil des zwischen 
dem Arbeitgeber und dessen Angestellten bestehenden individuellen 
Arbeitsverhältnisses zu sein, zum Wohle der Gesamtheit der zur 
anderen Partei gehörenden Personen bedungen wurde, so kann die 
Erfüllung des Vertrags und die Vergütung des aus der Versäumnis 
der Erfüllung entstandenen Schadens nur der Verein selbst fordern, 
desgleichen kann vom Rücktrittsrechte in jedem Falle nur der Verein 
Gebrauch machen. — Das Rücktrittsrecht kann dem rechtsverletzenden 
Vereinsmitgliede gegenüber überhaupt nicht, dem Vereine gegenüber 
auch nur in dem Falle geltend gemacht werden, wenn letzterer den 
im Falle eines Vertragsbruches seiner Mitglieder ihn selbst belastenden 
oder unabhängig von den Verpflichtungen seiner Mitglieder über 
nommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. — Der Verein hastet 
solidarisch für die seinen Mitgliedern gegenüber auf Grund des durch 
ihn abgeschlossenen Vertrags gestellten Geldsorderungen. — Durch 
den Umstand, daß der Verein vom Vertrage Abstand nimmt, wird 
der Schadensersatzanspruch, welcher von der im individuellen Arbeits- 
verbältnisse stehenden Person der rechtsverletzenden Person gegenüber- 
geltend gemacht wird, nicht berührt. — Das Rücktrittsrecht des 
Vereins erlischt, wenn die rechtsverletzende Person die aus das
	        

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Ein Arbeitstarifgesetz. Verlag von Duncker & Humblot, 1916.
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